Anwendbarkeit des § 305b BGB

Hallo,

In sehr vielen AGBs findet sich der Satz: „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform“.

Nun sind ja in vielen Bereichen mündliche individuelle Vereinbarungen zulässig soweit sie lt. Gesetz nicht der Text- oder Schriftform genügen müssen. Sollten diese mündlichen Vereinbarungen nun der AGB widersprechen, ist dann der § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) anwendbar oder gilt die AGB und die Änderung und Ergänzung muß in Schriftform abgefasst werden?

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

die Schriftformklausel in AGB kann durch mündliche Individualabrede aufgehoben werden. Wenn die AGB das nicht zulassen würde, wäre sie unwirksam.

Hier eine schöne Quelle, weil sie auch die BAG und BGH Rechtsprechung anzeigt und verlinkt.

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/9azr382_0…

VG
EK

Hallo EK,

vielen Dank für die Antwort und den Lesestoff.

Gruß

Joschi