Hallo,
In sehr vielen AGBs findet sich der Satz: „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform“.
Nun sind ja in vielen Bereichen mündliche individuelle Vereinbarungen zulässig soweit sie lt. Gesetz nicht der Text- oder Schriftform genügen müssen. Sollten diese mündlichen Vereinbarungen nun der AGB widersprechen, ist dann der § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) anwendbar oder gilt die AGB und die Änderung und Ergänzung muß in Schriftform abgefasst werden?
Gruß
Joschi