Patentfähigkeit !

Hi !!!

Ich hab eine Frage.
Was ist patentfähig??
Gibt es genaue Regeln?
Kann es auch etwas Nicht-Technisches sein?
Z. B. eine Idee !
Das hört sich ein bißchen blöd an, ich weiß schon, aber ich hab da echt gar keinen Tau !

Was ist, wenn ich eine Idee habe, wie man bestimmte, bereits existierende Geräte nutzt.
Auf eine ganz spezielle Weise, die eindeutig ist!

mfg Sascha

Ich hab eine Frage.
Was ist patentfähig??
Gibt es genaue Regeln?
Kann es auch etwas Nicht-Technisches sein?
Z. B. eine Idee !

Hallo,

die Patentfähigkeit eines Gegenstand oder Verfahrens setzt voraus:

  1. Die Idee muß neu sein. Sie darf also noch nirgends veröffentlicht oder produziert worden sein.
  2. Erfindungshöhe muß vorhanden sein. Wenn also z.B. übliche Alu-Leitern silberfarben sind und Du kommst auf die Idee, die Leiter rot anzupinseln, ist die Idee zu anspruchslos, um patentiert werden zu können.
  3. Eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit muß vorhanden sein.

Darüber hinaus empfehle ich Dir, die Seite http://www.patentamt.de anzusehen.

Gruß
Wolfgang

Hallo, Alexander!

Beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es ein „Merkblatt für Patentanmelder“. Zur ersten Informationsbeschaffung ist es durchaus geeignet. Schau doch mal rein:

http://www.dpma.de/formulare/p2791_w8.doc

Liebe Grüße

Birgit

Hallo Sascha,

Grundsätzlich ist das Patent der Schutz einer Idee, die aber umgesetzt worden sein muß. Sprich es ist nicht nur eine theoretische Formel notwendig, sondern eben die praktische Ausführung.
Siehe hierzu § 1 Abs. 2 PatentG:
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.ästhetische Formschöpfungen;
3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.die Wiedergabe von Informationen.

Einhilfreicher Link ist auch
http://www.patentgesetz.de
hier werden Dir die nptwendigen Voraussetzungen erklärt.
Nur als Beispiel daraus:
Der Begriff
„Erfindung“


„Erfindung“ wird gemäß ständiger Rechtsprechung als „Lehre zum technischen Handeln“ definiert (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz). Eine Lehre zum „Lehre zum technischen Handeln“ ist definiert als:

a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist (BGH GRUR 77, 152, 153 - Kennungsscheibe).


Beispiele

Zeigt ein Schulheft auf seinem Deckblatt aufgrund von Linien an, welche Art von Linien im Inneren verwendet werden (z.B. liniert oder kariert), so ist dem Menschen zunächst einmal dieser Zusammenhang mitzuteilen. Der Mensch muß diese Kenntnis und damit seine Verstandestätigkeit zwischenschalten, um den Erfolg herbeizuführen (der darin besteht, daß er - ohne das Schulheft aufzuklappen - weiß, mit welchen Mustern die inneren Seiten versehen sind). Da c) nicht erfüllt ist, liegt keine technische Lehre und damit keine Erfindung im Sinne des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes vor.
Mangels Vorliegen einer Erfindung kann das Schulheft nicht patentiert oder ein Schutz durch ein Gebrauchsmuster erhalten werden.

Bei einem Verfahren zum Züchten roter Tauben durch Mehrfachkreuzungen anderer Taubenarten werden zwar planmäßig beherrschbare Naturkräfte eingesetzt. Gemäß der Mendelschen Vererbungslehre wird jedoch nicht zuverlässig eine rote Taube resultieren. Es fehlt daher an einem kausal übersehbaren Erfolg (Wiederholbarkeit). Da b) „kausal übersehbarer Erfolg“ nicht erfüllt ist, fehlt es an einer technischen Lehre und damit an einer Erfindung im Sinne des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes.
Daher kann das auf Kreuzungen beruhende Zuchtverfahren nicht patentiert oder ein Schutz durch ein Gebrauchsmuster erhalten werden.

Werden zwei Blätter Papier mit einem Klebstoff zusammengeklebt, so wird gemäß einer Anleitung zumindest auf ein Papierblatt ein Kleber aufgetragen und anschließend das andere Blatt gegen die Stelle mit dem Kleber gepreßt. Da einer Anleitung gefolgt wird, wird planmäßig gehandelt. Merkmal a) der Definition ist erfüllt.
Im Anschluß an das planmäßige Handeln werden stets die Blätter mechanisch miteinder verbunden sein. Dieser feste Kontakt beruht auf Adhäsionskräften oder chemischen Verbindungen und somit auf beherrschbaren Naturkräften. Der Erfolg „mechanisch verbundene Blätter“ wird stets als Folge des Klebens eintreten. Er ist daher kausal übersehbar. Merkmal b) der Definition ist erfüllt.
Einer menschlichen Verstandestätigkeit bedarf es nicht, damit der Erfolg „Blätter sind nach dem Kleben mechanisch verbunden“ eintritt: Der Vorgang kann maschinell durchgeführt werden. Merkmal c) der Definition ist erfüllt.
Die mechanische Verbindung der Blätter, also der Erfolg ist unmittelbar auf die Adhäsionskräfte oder chemischen Verbindungen (beherrschbare Naturkräfte) zurückzuführen. Merkmal d) der Definition ist erfüllt.
Da sämtliche Merkmale der Definition erfüllt sind, liegt eine Lehre zum technischen Handeln und damit eine Erfindung im Sinne des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes vor.


Bemerkung

In Prüfungsbescheiden findet sich gelegentlich die Ansicht, ein Anspruch in einem Patent (oder Gebrauchsmuster) müsse eine „Lehre zum technischen Handeln“ wiedergeben. In den einschlägigen Normen (§§ 14, 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG) findet sich jedoch keine solche Regelung. Gemäß § 34 Abs. 3 PatG genügt es, die Erfindung (also die technische Lehre) in der Anmeldung zu beschreiben. Folglich kann die vorgenannte Ansicht nicht vertreten werden.

Für Gebrauchsmusteransprüche gilt das Gesagte entsprechend.

Diese Erklärung stammt nicht von mir, sondern ist hier hereinkopiert. Geschrieben hat Sie Dr. Nobert Struck.

Viel Glück
Harry

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich danke Euch !!! o.T.
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