hmmmm
rehi nemo,
Rechtsanwälte ABC-GbR: Zum 31.12.1997 wird eine Aufgabebilanz
erstellt und ein Aufgabegewinn erklärt. Praktisch wird von A,
B und C jeweils die eigene Raumausstattung (Hardware,
Software, alltägliches Büro-Mobiliar) übernommen. Für die
besagten Gegenstände wurden ertragsteuerlich Teilwerte
angesetzt (Entnahme- = Aufgabegewinn).
A, B und C arbeiten hinterher als Anwälte einzeln oder in
Sozietäten weiter, jedoch nicht mehr gemeinsam.
gem. den EStR 139 würde ich einen lebensfähigen teilbetrieb erkennen können, denn ich glaube, das der geteilte mandantenstamm nur nebensaechliche grundlage für den betrieb ist.
ust-lich heisst es:
„Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.“
scheitert es nicht schon alleine daran, da hier eine entnahmehandlung und keine veräusserung vorliegt? kann man „an einen anderen U. für dessen U.“ überhaupt sprechen?
im fall veräussert die GbR (ust-unternehmer ist bejaht) also an die drei einzelunternehmer, welche gleichzeitig auch ust-unternehmer sind.
das kann schon bejaht werden.
die lösung des falls aber glaube ich in folgendem BFH urteil zu finden:
BFH-Urteil vom 18.11.1999 (V R 13/99) BStBl. 2000 II S. 153
hier gehts es um die frage entnahmeeigenverbrauch oder geschäftsveräuss. im ganzen…
"[…] An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich - bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 - auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Geschäftsveräußerung die dem Erwerber gelieferten Gegenstände nicht „seinem Unternehmen“ entnehmen konnte. Da der Begriff des Unternehmens ebenso tätigkeitsbezogen ist, wie der des Unternehmers, geht das Unternehmen des Geschäftsveräußerers nicht auf den Erwerber über (vgl. BFH in UR 1990, 212).
Erst durch die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG 1993 wurde bestimmt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass bis dahin die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen war (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/5630, S. 84; zitiert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, E § 1 Abs. 1a Rz. 11). Dafür, dass bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (aus unternehmensfremden Gründen) als Entnahme von Gegenständen anzusehen war, spricht auch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), auf dem die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG 1993 beruht. Nach Satz 1 der zitierten Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten die - entgeltliche oder unentgeltliche - Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorläge, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Diese Bestimmung wäre unverständlich, wenn die unentgeltliche Übertragung des Gesamtvermögens bereits nach allgemeinen Vorschriften so zu behandeln wäre, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorläge und der Begünstigte der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen wäre. […]"
das ganze urteil findest du unter: http://www.mio-verlag.de/mio_xx00/xx000153.htm
wars das? was meinst du?
gruss vom
showbee