Qualifikation des 'Teilbetriebs' für USt

Hallo!

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen hängt sich hinsichtlich der Frage des „Ganzen“ an die Teil-/ Betriebsdefinition des EStG an. Danach müssen sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Teil-/ Betriebs an einen Erwerber übertragen werden, der damit in der Lage sein muss, den Teil-/ Betrieb fortzuführen. Was aber ist im folgenden Beispiel der Teilbetrieb?

Rechtsanwälte ABC-GbR: Zum 31.12.1997 wird eine Aufgabebilanz erstellt und ein Aufgabegewinn erklärt. Praktisch wird von A, B und C jeweils die eigene Raumausstattung (Hardware, Software, alltägliches Büro-Mobiliar) übernommen. Für die besagten Gegenstände wurden ertragsteuerlich Teilwerte angesetzt (Entnahme- = Aufgabegewinn).
A, B und C arbeiten hinterher als Anwälte einzeln oder in Sozietäten weiter, jedoch nicht mehr gemeinsam.

Überlegung hierzu:
Da das Unternehmen ABC-GbR nicht mehr besteht, liegt jedenfalls eine Abgabe von GbR-Unternehmensvermögen in ein anderes Vermögen vor. Fraglich ist nun, ob hinsichtlich der Büroausstattung jeweils ein „Teilbetrieb“ vorliegt, so dass die Überführung in das jeweilige Unternehmensvermögen von A, B und C trotz ertragsteuerlicher Entnahme als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist. (Der Mandantenstamm variiert erheblich, m. E. keine wesentliche Bgl. - ähnlich einem Strafverteidiger.)

Frage:
Liegt hinsichtlich der buchmäßigen Entnahme eine ustliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (3 Teilbetriebe) vor?

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

ich als dummer finanzbeamter würde doch glatt behaupten:

Bei einer Aufgabebilanz ist der Betrieb aufgegeben worden.
die Werte/der Gewinn ist in das Privateigentum der Gewinnehmer übergegangen.
Daß jeder noch seine Kunden mitgenommen hat, ist nicht Beleg dafür, daß ein Teilbetrieb veräußert wurde.

Bleibe ja auch die Frage: Wo sind die zu versteuernden Einnahmen aus der Teilveräußerung?

gruss
winkel

Hallo!

Durch die Entnahme wird der Abgang aus dem Betriebsvermögen der ABC-GbR dokumentiert. Der Verbleib ist nicht das Problem, denn würde man eine Überführung ins Privatvermögen bestreiten, läge ertragsteuerlich im Zweifel immer noch ein Fall von §24UmwStG bzw. des früheren MU-Erlasses vor. Die Frage nach einem etwaigen Erlös erscheint daher nebensächlich.

Umsatzsteuerlich bleibt hingegen die Frage offen, ob im Falle der Übernahme des Vermögens in ein anderes Unternehmensvermögen die Voraussetzungen eines Teilbetriebs vorliegen, wenn sonst keine Wirtschaftsgüter bei ABC-GbR vorhanden waren.

Ciao!
Nemo

hmmmm
rehi nemo,

Rechtsanwälte ABC-GbR: Zum 31.12.1997 wird eine Aufgabebilanz
erstellt und ein Aufgabegewinn erklärt. Praktisch wird von A,
B und C jeweils die eigene Raumausstattung (Hardware,
Software, alltägliches Büro-Mobiliar) übernommen. Für die
besagten Gegenstände wurden ertragsteuerlich Teilwerte
angesetzt (Entnahme- = Aufgabegewinn).
A, B und C arbeiten hinterher als Anwälte einzeln oder in
Sozietäten weiter, jedoch nicht mehr gemeinsam.

gem. den EStR 139 würde ich einen lebensfähigen teilbetrieb erkennen können, denn ich glaube, das der geteilte mandantenstamm nur nebensaechliche grundlage für den betrieb ist.

ust-lich heisst es:

„Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.“

scheitert es nicht schon alleine daran, da hier eine entnahmehandlung und keine veräusserung vorliegt? kann man „an einen anderen U. für dessen U.“ überhaupt sprechen?

im fall veräussert die GbR (ust-unternehmer ist bejaht) also an die drei einzelunternehmer, welche gleichzeitig auch ust-unternehmer sind.

das kann schon bejaht werden.

die lösung des falls aber glaube ich in folgendem BFH urteil zu finden:

BFH-Urteil vom 18.11.1999 (V R 13/99) BStBl. 2000 II S. 153

hier gehts es um die frage entnahmeeigenverbrauch oder geschäftsveräuss. im ganzen…

"[…] An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich - bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 - auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).

Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Geschäftsveräußerung die dem Erwerber gelieferten Gegenstände nicht „seinem Unternehmen“ entnehmen konnte. Da der Begriff des Unternehmens ebenso tätigkeitsbezogen ist, wie der des Unternehmers, geht das Unternehmen des Geschäftsveräußerers nicht auf den Erwerber über (vgl. BFH in UR 1990, 212).

Erst durch die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG 1993 wurde bestimmt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass bis dahin die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen war (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/5630, S. 84; zitiert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, E § 1 Abs. 1a Rz. 11). Dafür, dass bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (aus unternehmensfremden Gründen) als Entnahme von Gegenständen anzusehen war, spricht auch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), auf dem die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG 1993 beruht. Nach Satz 1 der zitierten Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten die - entgeltliche oder unentgeltliche - Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorläge, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Diese Bestimmung wäre unverständlich, wenn die unentgeltliche Übertragung des Gesamtvermögens bereits nach allgemeinen Vorschriften so zu behandeln wäre, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorläge und der Begünstigte der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen wäre. […]"

das ganze urteil findest du unter: http://www.mio-verlag.de/mio_xx00/xx000153.htm

wars das? was meinst du?

gruss vom

showbee

Guter Ansatz
Hallo!

Setzt man die GbR mit den Ehegatten gleich und läßt die GbR dann an die nahestehende Person Gesellschafter eine unentgeltliche Lieferung für dessen Unternehmensvermögen ausführen, läge ertragsteuerlich jedenfalls eine Entnahme vor. Gleichwohl wäre ustlich unter Berücksichtigung „deines“ Urteils bei Bejahung der Teilbetriebseigenschaft eine Übertragung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs mit Fortführungsmöglichkeit gegeben. Danach wäre ein sonst gegebener Gegenstandseigenverbrauch eine nicht umsatzsteuerbare Teilgeschäftsveräußerung im Ganzen. So interpretierst Du es doch auch?
Ìch bin mir aber gerade nicht sicher, ob der Mandantenstamm wirklich irrelevant ist, denn wenn jemand eine Kanzlei übernehmen will, interessiert ihn doch „der Bürostuhl und das Regal“ am wenigsten, eher die Mandantenstruktur, das Renomee, der Name, etc. pp. (Oder liege ich völlig daneben?).

Ciao!
Nemo

Ergebnis
Hallo Showbee!

Ich habe das Problem heute nochmal mit Dritten erörtert. Im Ergebnis wurde das Vorliegen eines „in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs“ verneint, und zwar aus folgenden Gründen:
> Es liegen keine getrennten Buchhaltungen vor.
> Es sind nach außen erkennbar (Verkehrsanschauung) keine verschiedenen Betriebe gegeben, denn es tritt nur eine GbR als Unternehmen auf.

Das Unternehmen GbR als „Ganzes“ wird aber nicht zur Fortführung übertragen. Die Steuerbarkeit wird somit nicht durch §1 (1a) UStG ausgeschlossen.
Es liegen unentgeltliche Lieferungen an Gesellschafter für deren Unternehmen vor, die gemäß §1(1)Nr.3 UStG aF als steuerbare Lieferungen (Wiederbeschaffungspreis) gelten und zum USt-Ausweis berechtigen §14(1)S.1 UStG aF. Korrespondierend VoSt-Abzug möglich.

Ciao!
Nemo

rehi nemo,

war ein paar tage nicht am rechner… das hört sich sehr plausibel an.

das mit dem mandantenstamm meinte ich anders: wenn 3 RAe eine kanzlei haben, dann kommen die mandanten doch meist eh zum einen oder zum anderen. es gibt sagen wir 90% der mandanten, die immer zum einen gehen, nur ein kleiner prozentsatz kommt „in die kanzlei“ und nicht zum RA.

in der beziehung betrachtete ich die mandantenübernahme als weniger wertvoll, da grossteile der mandatschaft eh beim RA xyz bleiben, egal ob in sozietät oder alleine.

gruss und schönes wochenende noch

vom showbee