Ich bin ein Ausländer der in D nicht mehr wohnt, aber ihr Geld in D noch anliegt.
Da ich ins Ausland umgezogen bin, habe ich (laut der Bank) kein Anspruch mehr auf Freistellungsauftrag, und (immer laut der Bank) muss dann Zinsabschlagssteuer (ZaSt) bezahlen.
Es scheint mir seltsam, daß ausländische Anleger, Steuer in D bezahlen müssen, da in andere EU Länder sie von ZaSt befreit sind.
Hat die Bank wirklich Recht? Bitte Gesetz und § zitieren, damit sie dem Bank zeigen kann.
Kann man die Erstattung der abgeführten Zinsabschlagsteuer beantragen? Und wie/wo?
Schau mal ins Einkommensteuergesetz.
EStG §1
Wer ist steuerpflichtig?
Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber inländische Einkünfte erzielt, ist nur beschränkt steuerpflichtig, wenn ich noch richtig informiert bin.
Für beschränkte Steuerpflicht sind nur die in
EStG $49 genannten Einkünfte steuerpflichtig:
Einkünfte aus Aktien, Wandelanleihen, Gewinnobligationen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Allerdings gibt es noch einige Sonderfälle, wie z.b. Grenzpendler.
Ein Steuerberater sollte da besser Bescheid wissen.
Hi,
Antwort hat etwas gedauert, da ich im Urlaub war.
Wenn man keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist man beschränkt steuerpflichtig.
Bei Dividenden, die auf deutsche Bankkonten gezahlt werden, sind die deutschen Steuern wie Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zu bezahlen. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind diese Beträge jedoch meist zu hoch. Die Erstattung erfolgt durch das Bundesamt für Finanzen. Infos gibt es unter
http://www.bff-online.de/KSt_KapSt/KStKapSt_DBA.html
Bei Zinsen ist die Sachlage anders. Zinsen fallen im Regelfall nicht unter § 49 Einkommensteuergesetz und sind deshalb von beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu versteuern. Bei Nachweis, dass der Empfänger das ganze Jahr im Ausland lebt, sollte die Bank gleich keine Steuer einbehalten. Tut sie es doch, kann man beim Betriebsstättenfinanzamt (=zuständiges Finanzamt für die Bank) beantragen, diese Steuern (Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag) nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung zu erstatten (siehe auch Verfügung der OFD Kiel 1999-05-03 S 2410 A-St 141).
Viel Erfolg
Cirwalda