Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreich

Von: , Frage gestellt am Mi, 3. Mär 2004

Hallo zusammen,

weiß jemand wie die Steuersituation wäre wenn der Arbeitsplatz eines Angestellten in Deutschland wäre, der Hauptwohnsitz allerdings in Österreich (oder sonstwo im Ausland)? Nach welchem Recht müßte hier Einkommenssteuer bezahlt werden, würde deutsches oder österreichisches Steuerrecht gelten?

Viele Grüße,

Martin

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreich

    Sämtliche Antworten finden sich im Doppelbesteuerungsabkommen mit Östereich. Die einzelnen Punkte hier im einzelnen zu erfragen und auszudiskutieren wäre etwas umfangreich. Allgemein bestimmt Art. 9 des DBA in dem angesprochenen Fall, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Ausnahmen kann dann jeder im DBA nachlesen.

    BARUL76 [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreich

    Hallo Martin,

    alldieweil es "Barul76" wieder sehr eilig gehabt hat, noch ein paar Worte zu dieser recht spannenden Materie.

    Erstmal die Quelle: Eine Sammlung von *.pdf-downloads zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht das Bundesfinanzministerium:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zo...

    Grundsätzlich muss unterschieden werden: Unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf die Person des Steuerpflichtigen bezieht und (für Deutschland) vom Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt abhängt, und beschränkte Steuerpflicht, die sich auf Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten bezieht.

    Im Beispiel haben wir den Fall von Wohnsitz in Österreich und unselbständiger Arbeit in Deutschland. Zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit Artikel 15 DBA Österreich. Die Regel ist die Besteuerung in Ö, außer wenn die Arbeit in D ausgeübt wird. Diese Ausnahme liegt im Beispiel vor. Für diese Ausnahme ist vorgesehen, dass die Vergütungen nur in Ö besteuert werden dürfen, wenn (a) der Empfänger sich nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahrs in D aufhält - der Bezug auf das Kalenderjahr ist wichtig für die Jahre, in dem die Beispielsituation beginnt und aufhört -, (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in D ansässig ist, (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in D hat. Wenn also diese Bedingungen nicht erfüllt sind, Besteuerung in D.

    Dieses wird im Beispiel zumindest auf Dauer dazu führen, dass das Gehalt des StPfl in Deutschland besteuert wird. Dieses bedeutet nicht automatisch unbeschränkte Steuerpflicht, wie sie aus der ESt-Erklärung jedem bekannt ist. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht - nur des Gehaltes - bekommt der StPfl in Ermangelung einer deutschen Wohnsitzgemeinde keine Lohnsteuerkarte; der Arbeitgeber besorgt sich beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, auf der die Angaben enthalten sind, nach denen der Lohnsteuereinbehalt vorgenommen werden muss. Mit dem LSt-Einbehalt ist für den StPfl die deutsche Besteuerung erledigt, mit allen Vor- und Nachteilen dieses vereinfachten Verfahrens. Dieses technische Detail ist bei der Planung einer entsprechenden Situation wichtig, weil es eine gewisse Vorlaufzeit notwendig macht.

    Grundsätzlich anderes gilt, wenn der StPfl in Ö in der Nähe der Grenze wohnt (die Gemeinden, um die es geht, sind definiert) und täglich vom Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt. Er ist dann "Grenzgänger" und die Besteuerung seines Gehaltes erfolgt in Ö, wo er auch wohnt. Der Grenzgängerstatus muss jährlich von der Behörde bestätigt werden, auch wenn sich die Wohnadresse nicht ändert. Also auch hier einige Tage Vorlaufzeit notwendig.

    Wichtig bei der Planung einer solchen Situation ist, dass der Kontext Sozialversicherung/Krankenversicherung, den man aus Gewohnheit als Einheit mit der Steuerpflicht betrachten könnte, anders aussehen kann.

    Im Extremfall bleibt bei einem von vornherein vorübergehenden Aufenthalt in Ö zur Arbeit in D trotz der Begründung eines Wohnsitzes in Ö die Sozialversicherungspflicht in einem dritten Land, in dem der Arbeitgeber sitzt, der die Entsendung veranlasst und bei dem der Arbeitnehmer nachher weiterhin tätig ist.

    Dieses aber nur am Rande, die steuerliche Behandlung ist von dieser Frage nicht betroffen.

    Schöne Grüße



    MM

    • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreic

      Hallo Martin,

      alles vorzüglich erklärt....

      Es fehlt nur noch § 1 Abs. 3 EStG, wenn auf Antrag Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig, da deutsche Einkünfte zu mehr als 90% und geringe andere ausländische Einkünfte.

      Bei so einer Konstellation verstehe ich aber nicht, warum sich der Betroffene nicht an einen Steuerberater wendet. Das ist einfach am falschen Ende gespart.

      Viele Grüße
      C.

      • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Arbeiten in Deutschland, wohnen in Österreic

        Hallo Cirwalda, Es fehlt nur noch § 1 Abs. 3 EStG, wenn auf Antrag Behandlung
        als unbeschränkt steuerpflichtig, da deutsche Einkünfte zu
        mehr als 90% und geringe andere ausländische Einkünfte.
        und das ist allerdings "nur" der ganz entscheidende Punkt, weil man mit diesem Antrag der beschränkten Steuerpflicht ihren Schrecken ganz leicht nehmen kann. Schönen Dank für diese essentielle Ergänzung. Bei so einer Konstellation verstehe ich aber nicht, warum sich
        der Betroffene nicht an einen Steuerberater wendet. Das ist
        einfach am falschen Ende gespart.
        Darf ich spekulieren? Es könnte an der Branche liegen, wo auch noch nach dem Zusammenfallen der Blase in 2001 so viele Chaotenunternehmen international aktiv sind, dass deren Arbeitnehmer gut daran tun, sich wenigstens "ein bisschen" selber zu kümmern, auch wenn sie hören: "Das machen wir alles für Dich!" Legitim wäre es auch, im Rahmen einer Projektplanung die Frage vorab "light" zu behandeln, um dann im Projekt selber überhaupt die Mittel für die notwendige Beratung begründen zu können.

        Beides macht natürlich nicht den Gang zum Berater überflüssig.

        Schöne Grüße



        MM

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