Angenommen, Klaus und Lisa sind seit einigen Jahren verheiratet.
Klaus trnnt sich nun von Lisa.
Inoffiziell leben die beiden seit letztem Dezember getrennt
Offiziell wird die Trennung in den nächsten Wochen unterschrieben.
Die beiden wollen - solange sie das Studium ihrer Tochter unterstützen - die alten Steuerklassen behalten. Klaus arbeitet vollzeit, Lisa gar nicht (erwerbsunfähig).
Von daher meine Fragen:
Wann MUSS Klaus Steuerklasse wechseln?
Wie ist die Regelung bei „dauernd getrenntlebenden“?
Was wäre (für die nächsten 4 Jahre) zu empfehlen?
Klaus würde sehr gerne für die nächsten 4 Jahre die Steuerklasse behalten und nicht in I wechseln.
Geht das?
Klaus würde sehr gerne für die nächsten 4 Jahre die
Steuerklasse behalten und nicht in I wechseln.
Geht das?
Nein. Selbst wenn es auf die Steuerklassen ankäme. Tuts aber im Fall 3/5 nie, weil dann immer eine Veranlagung zur ESt stattfindet.
Die Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum, zu dem die dauernde Trennung (unabhängig von Unterschriften, es zählt der Sachverhalt) zum 1.1. vorgelegen hat, nicht mehr möglich.
Es gibt aber ein Instrument, welches sich wenn nicht gleich, so doch tendenziell ähnlich auswirkt: Seine Unterhaltszahlungen können bei ihm als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie sie versteuert. Ist im vorliegenden Fall - keine eigenen Einkünfte bei ihr - immer rentabel. Dieses bedarf aber ihrer Zustimmung. Meine persönliche Erfahrung: Millionäre können in dieser Situation sein wie Hund und Katz und schenken dem Staat keinen Pfennig. Proletarier und Kleinbürger neigen dazu, auch wieder einen neue Finte des bösen Gatten zu wittern und geben die Zustimmung in der Regel nicht - zur großen Freude von Herrn Eichel.
Wenn diese Option - Sonderausgabenabzug und Versteuerung - in Frage kommt, sag Bescheid, dann kommen noch Einzelheiten dazu - von mir oder von jemand anderem.
Wie ist die Regelung bei „dauernd getrenntlebenden“?
Was wäre (für die nächsten 4 Jahre) zu empfehlen?
Klaus würde sehr gerne für die nächsten 4 Jahre die
Steuerklasse behalten und nicht in I wechseln.
Geht das?
Nein!
Mein Vorschlag zur Güte:smiley:a Klaus und Lisa sich ja immer noch blendend verstehen ,lassen sie mal das offizielle und tun die nächsten 4 Jahre so als ob . Auch für die Nachbarn!
Schöner kann eine Trennung doch gar nicht sein.
Gruß
Feudelio
Ach so!Ich glaub das wäre dann Steuerhinterziehung…
Mein Vorschlag zur Güte:smiley:a Klaus und Lisa sich ja immer noch
blendend verstehen ,lassen sie mal das offizielle und tun die
nächsten 4 Jahre so als ob . Auch für die Nachbarn!
Schöner kann eine Trennung doch gar nicht sein.
Gruß
Feudelio
Ach so!Ich glaub das wäre dann Steuerhinterziehung…
Ähm, dann doch lieber nicht…
Zudem will ja Klaus mit seiner Freundin in dem Haus wohnen. Das wird bei den Nachbarn auffallen.
Lisa wird zukünftig woanders wohnen - muss sich also dort anmelden.
Dann könnte es Zweifel geben, ob sie sich so blendend verstehen.
Es gibt aber ein Instrument, welches sich wenn nicht gleich,
so doch tendenziell ähnlich auswirkt: Seine
Unterhaltszahlungen können bei ihm als Sonderausgaben
abgezogen werden, wenn sie sie versteuert. Ist im vorliegenden
Fall - keine eigenen Einkünfte bei ihr - immer rentabel.
Dieses bedarf aber ihrer Zustimmung.
Dem würde Lisa zustimmen, wenn ihr dadurch mehr Geld zum Leben bleibt.
Meine persönliche Erfahrung: Millionäre können in dieser Situation :sein wie Hund und Katz und schenken dem Staat keinen Pfennig.
Millionäre sind Lisa und Klaus nicht.
Wenn diese Option - Sonderausgabenabzug und Versteuerung - in
Frage kommt, sag Bescheid, dann kommen noch Einzelheiten dazu
von mir oder von jemand anderem.
Ja bitte! Ein Termin beim Steuerberater ist zwar geplant, aber ein wenig Vorbildung durch dieses Forum wäre hilfreich für die beiden.
dass da ein Termin beim StB ansteht, erleichtert die Stellungnahme erheblich.
Stichwort heißt § 10 Abs 1 Nr. 1 EStG. Bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr an Unterhaltszahlungen (für den getrennten/geschiedenen Gatten, nicht für Kinder) können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger zustimmt. Der Antrag muss (von beiden Parteien unterzeichnet) für jedes Kalenderjahr gestellt werden und kann nicht zurückgenommen werden.
Im Fall dieses Höchstbetrages fallen bei der Empfängerin je nach sonstigen Verhältnissen (vor allem Vorsorgeaufwendungen) sowas wie 500-800 € ESt an, während bei demjenigen, der leistet, grob gerechnet (je nach Höhe seiner eigenen Einkünfte usw.) sowas wie 4.000€ weniger ESt erhoben wird.
Wenn der StB bisher ESt-Erklärungen für die beiden gemacht hat, kann er mit einigen Knopfdrücken in der DATEV-Einkommensteuersoftware genau benennen, welchen Vorteil die Operation ausmacht, so dass es leicht sein dürfte, das Ergebnis gerecht zu verteilen.
Eine Eintragung der entsprechenden Sonderausgaben auf der LSt-Karte Klasse I ist im Rahmen eines Antrages auf Lohnsteuerermäßigung möglich, in diesem Fall ist der Lohnsteuereinbehalt von vornherein den Verhältnissen angepasst.
Auch dieser Antrag funktioniert bloß mit einem Formular, welches beide unterschreiben.
Stichwort heißt § 10 Abs 1 Nr. 1 EStG. Bis zu 13.805 € pro
Kalenderjahr an Unterhaltszahlungen (für den
getrennten/geschiedenen Gatten, nicht für Kinder) können als
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger zustimmt.
Was ist, wenn mehr Unterhalt gezahlt wird/werden muss?
Wenn der StB bisher ESt-Erklärungen für die beiden gemacht
hat…
Hat er nicht
Auch dieser Antrag funktioniert bloß mit einem Formular,
welches beide unterschreiben.
Das dürfte nicht das Problem sein, sofern beide finanzielle Vorteile haben.
Stichwort heißt § 10 Abs 1 Nr. 1 EStG. Bis zu 13.805 € pro
Kalenderjahr an Unterhaltszahlungen (für den
getrennten/geschiedenen Gatten, nicht für Kinder) können als
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger zustimmt.
Was ist, wenn mehr Unterhalt gezahlt wird/werden muss?
darüber hinaus gezahlte Beträge wirken sich nicht aus
Wenn der StB bisher ESt-Erklärungen für die beiden gemacht
hat…
Hat er nicht
ist für die ersten beiden Jahre auf jeden Fall empfehlenswert
Auch dieser Antrag funktioniert bloß mit einem Formular,
welches beide unterschreiben.
Das dürfte nicht das Problem sein, sofern beide finanzielle
Vorteile haben.
Die Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei. Erst durch den gemeinsamen Antrag auf Anlage U werden darauf Einkünfte, die versteuert werden müssen und bei Zahlenden abzugfähig sind (vorher bei ihm nicht). Es entsteht deshalb beim Unterhaltsempfänger Steuer. Für sie ist es also kein Vorteil. Insgesamt ergibt sich für beide gesehen aber eine niedrigere Steuer. Zivilrechtlich verpflichtet sich im allgemeinen der Unterhaltsleistende für die zusätzlich anfallende Steuer beim Unterhaltsempfänger aufzukommen! Entsprechende Gerichtsurteile, dass eine Zustimmung zum Verfahren (Realsplitting) nur gegen diese Klausel erteilt werden muss, gibt es bereits.
Die Anlage U gilt -soweit ich mich erinnere- für die folgenden Jahre auch und muss vor Jahresablauf für die Zukunft widerrufen werden (falls für die Zukunft kein Realsplitting mehr gewünscht wird).