bekanntermaßen wurde in Italien 2001 die Erbschaftssteuer abgeschafft.
Angenommen ein italienischer Staatsbürger (IS) hat seinen Wohnsitz und seinen Steuersitz in Deutschland.
Angenommen dieser IS würde in Italien ein Haus samt Grundstück erben.
Nach welchen Gesetz richtet sich nun Erbschaft?
Muss der IS (der ja den Wohnsitz in DE hat) in Deutschland für das Erbe Erbschaftssteuer bezahlen?
Für Information und Hinweise schon mal im Voraus vielen Dank.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1. a Erbschaftsteuergesetz --> unbeschränkte steuerpflicht, da hier zumindest der erwerber (erbe) inländer ist. insoweit unterliegt der vorgang der deutschen erbschaftsteuer.
dadurch das italien wohl (ich prüf das nicht nach) keine erbschaftsteuer mehr erhebt, gibt es auch kein doppelbesteuerungsproblem. das hätte man gehabt, denn ein doppelbesteuerungsabkommen bzgl. der ErbSt gibt es zwischen D und I gerade nicht. aber das ist ja egal.
Wenn in Deutschland nach § 2 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist unabhängig von einem Wohnsitz in Italien dieser Vorgang in Deutschland steuerpflichtig.
Anzumerken ist, dass bei der Bewertung von Grundvermögen bereits diverse Abschläge vorgenommen werden und zum Teil auch erhebliche Freibeträge für das übertragene Vermögen bestehen.
Es darf sicherlich noch darauf hingewiesen werden, dass Art. 27 DBA D-I (Informationsaustausch) herausgelesen werden kann, dass die Übertragung von Vermögen in Italien durchaus auch dem deutschen Fiskus gemeldet wird. Bin mir diesbezüglich allerdings nicht so ganz sicher.
Was ist nun wenn der Erbe auch einen Wohnsitz in IT hat?
hallo,
wenn der erbe nicht in deutschland ist und kein deutsches vermögen im spiel ist, dann fehlt jeglicher konnex nach deutschland. in dem fall besteht auch keinerlei steueranspruch des deutschen staates. sonst könnte ja auch deutsche erbschaftsteuer auf erbfälle zwischen australien und neuseeland anfallen
1.Schritt
es liegt unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland vor, aufgrund des Wohnsitzes
2.Schritt
was im Erbschaftsteuergesetz aufgezählt wird, wird besteuert, also auch Grundbesitz
3.Schritt
es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.
Das Grundstück ist also anzusetzen.
4.Schritt
Die ausländische Steuer ist bei der deutschen Erbschaftsteuer anrechenbar. Da Italien aber nichts erhebt, ist auch nichts anzurechnen.
3.Schritt
es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland
und Italien auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.
Das Grundstück ist also anzusetzen.
4.Schritt
Die ausländische Steuer ist bei der deutschen Erbschaftsteuer
anrechenbar. Da Italien aber nichts erhebt, ist auch nichts
anzurechnen.
hi cirwalda,
nur als nachfrage, weil ich mich nun näher damit beschäftige. das DBA wäre (wenn es eins gäbe) gar nicht heranzuziehen, oder? DBA = Kollisionsrecht und weil in IT keine ErbST, deshalb keine Besteuerungskollison, also kein DBA. oder?
das DBA wäre (wenn es eins gäbe) gar nicht heranzuziehen,
oder? DBA = Kollisionsrecht und weil in IT keine ErbST,
deshalb keine Besteuerungskollison, also kein DBA. oder?
es gibt ca 75 DBAs auf dem Gebiet der Einkommensteuer, aber nur ca 10 auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer.
Italien hat die Erbschaftssteuer erst vor einiger Zeit abgeschafft. http://www.google.de/search?hl=de&q=Doppelbesteuerun…
(dritter Eintrag)
Vorher hätte ein DBA durchaus Sinn gehabt. Grundsätzlich ist eine Kollision schon gegeben, da der eine Staat am Wohnsitz anknüpft, der andere aber an der Belegenheit des Grundstücks.
Meine Prüfungsschritte sind allgemein gefasst für alle Fälle. Natürlich hast du recht, dass es zu nichts führt, zu prüfen, ob es ein DBA gibt, wenn dort keine Steuer erhoben wird. Andererseits weist die Prüfungskette nach, dass gerade keine Doppelbesteuerung vorliegt. Vom Ergebnis her ein schwacher Trost, denn bei Wohnsitz nur in Italien gar nichts angefallen wäre. Aber wo ist Steuerrecht denn absolut gerecht???