[EÜR] km-Pauschale u.U. keine Betriebsausgabe

Hallo,

bisher war ich davon ausgegangen, wenn z.B. ein Freiberufler keinen PKW im Geschäftsvermögen hat, sondern ein privates Fahrzeug für Geschäftsfahrten nutzt und diese Geschäftsfahrten aufzeichnet (Datum, Start, Ziel, km, Zweck…), dann kann er vereinfachend die gefahren km mit der Pauschale von 0,30 Euro multiplizieren und den ermittelten Betrag als Betriebsausgabe in der EÜR ansetzen.

(Nicht, wenn die km-Anzahl sehr hoch ist, BFH geht da von 40.000km/Jahr aus, wie Barul in einem früheren Posting geschrieben hatte).

Nun habe ich aber gelesen:

Dies gilt nur für das eigenen private Auto, nicht bei Nutzung von PKWs anderer Personen (z.B. Lebensgefährte/in, Eltern, Kollegen…).

Dazu gibt es ein Urteil des FG Nürnberg (Az liegt mir leider nicht vor).

Vielleicht interessant, denn das hatte ich hier im Forum bisher nicht gelesen. (Falls nicht interessant: sorry für das Posting :wink:

Viele Grüße
Frank

Urteil FG Nürnberg

Dazu gibt es ein Urteil des FG Nürnberg (Az liegt mir leider
nicht vor).

Habe die Quellenangabe jetzt gefunden:

FG Nürnberg
Urteil vom 29.8.2002
Az. VII 201/1999

(Ergänzung: Soll auch enthalten sein im Organ der Bundessteuerberaterkammer DStR, und zwar in DStRE 2003 Seite 1198.)

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

hier ein Abschnitt aus dem von Dir angesprochenen Urteil (sinngemäß):

Von den Finanzbehörden wird diese Regelung dahingehend verstanden, dass die Vereinfachungsregelung nur bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen zur Anwendung gelangen soll, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei einer nur gelegentlichen betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs die tatsächlichen Kosten vergleichsweise schwieriger zu ermitteln sind als bei einem regelmäßig im betrieblichen Bereich eingesetzten Fahrzeug.

Im Streitfall gehört das vom Kläger genutzte Fahrzeug zwar nicht zu seinem Betriebsvermögen. Dies beruht indessen nur auf dem Umstand, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das Fahrzeug vom Kläger ganz überwiegend im betrieblichen Bereich genutzt wurde, weshalb aus der Sicht der Verwaltung zu Recht kein Grund zur Anwendung der Vereinfachungsregelung besteht.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass mit der Pauschale auch AfA, Steuer und Versicherung abgegolten sind.
Hier gilt das sog. „Kostentragungsprinzip“, d.h. besonders im Hinblick auf die AfA, dass nur der zum Abzug berechtigt ist, der die Anschaffungskosten getragen hat.

Mögliche Lösung hier: Nettonießbrauch, d.h. dem Eigentümer wird ein Entgelt in Höhe der AfA (und der übrigen Kosten) gezahlt, so dass zumindest das Kostentragungsprinzip erfüllt ist.
Aber Vorsicht: Ableitung kommt aus Grundbesitznießbrauch mit sehr langer Abschreibungsdauer. Bei Kfz nach Ablauf der Nutzungsdauer könnte eine Anwendung schwierig sein.
Ich weiß es nicht…

Bleibt aus meiner Sicht aber immer noch das Problem einer ggf. überwiegenden betrieblichen Nutzung, so dass keine Vereinfachungsregelung geboten sein könnte.

Grüße
G.

Leitsatz zeigt, wieso Pauschale nicht abzugsfähig
Hi !

FG Nürnberg
Urteil vom 29.8.2002
Az. VII 201/1999

(Ergänzung: Soll auch enthalten sein im Organ der
Bundessteuerberaterkammer DStR, und zwar in DStRE 2003 Seite
1198.)

Ja man kann es in beiden Zeitschriften finden. Der Leitsatz lautet:

„Die Durchführung betrieblicher Fahrten mit einem unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Fahrzeug berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,52 DM gem. R 23 Abs. 2 S. 2 LStR 1997.“

Dies war eigentlich auch der einzig mögliche Ansatz zur Begründung dessen, was oben von dir geschrieben wurde. Die Pauschalen können nämlich immer nur dann angestzt werden, wenn damit eigene Aufwendungen abgegeolten werden sollen. Wenn also ein Kfz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, entstehen keinerlei Aufwendungen und ein Abzug der Pauschalen ist nicht möglich. Dies wird in der gesamten Fachliteratur auch bereits aus § 9 EStG so geschlussfolgert.

Das Wort „Aufwendungen“, welches dort zu finden ist, setzt nämlich für die Anwendung der Pauschalen explizit voraus, dass diese Aufwendungen dem Steuerpflichtigen und nicht einer anderen Person entstanden sein müssen.

BARUL76