Abgabefrist bei freiwilliger Steuererklärung

… Mal liest man im Internet was von 4 Jahren und mal was von 7 Jahren.

Was stimmt eigentlich und wo gibt es eine Quelle (Link zu Gesetz o. ä.) dafür?

Gruß JoKu

§ 169 AO, § 170 AO Festsetzungsverjährung
Hi !

In den oben genannten §§ findet sich die Antwort auf die Frage. Die Festsetzungsfrist selbst beträgt 4 Jahre, wobei es eine Anlaufhemmung (Zeitpunkt, ab wann man zu rechnen beginnt) von bis zu 3 Jahren geben kann. Dies erklärt dann die Zahl von 7 Jahren.

Im Internet ist die Abgabenordnung zu finden auf

www.gesetze-im-internte.de

BARUL76

Hi,

die Abgabenordnung ist zu finden unter
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Schöne Grüße
C.

Danke Euch beiden!

Aber wirklich verstanden, ob es nun 4 oder 7 Jahre sind,
habe ich es noch nicht.

Schöne Grüße
JoKu

Hi,

Es kommt darauf an, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht:

§ 170 Abs. 1 AO lautet
„1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.“

Also beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist und dauert dann 4 Jahre.

Beispiel
es geht um 2007, Steuer entsteht zum 31.12.2007 => Festsetzungsverjährungsfrist 31.12.2011

_Aber_ § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO lautet
"(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,"

Das bedeutet, dass falls eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, erst die Anlaufhemmung zu beachten ist, maximal 3 Jahre. Die Frist dauert wieder 4 Jahre, so dass sich 7 Jahre ergeben.

Beispiel
Steuererklärung 2007
Pflicht zur Abgabe besteht (§ 46 EStG)
Abgabe der Steuererklärung 2008 => Festsetzungsfrist bis 31.12.2012

Abgabe der Steuererklärung erst 2010 => Festsetzungsfrist bis 31.12.2014

Abgabe der Steuererklärung überhaupt nicht oder erst nach 2010
=> Festsetzungsverjährungsfrist 31.12.2014

Damit es nicht langweilig wird, gibt es dann noch eine Ablaufhemmung, siehe § 171 AO…

Schöne Grüße
C.

1 „Gefällt mir“

Antragsveranlagung
Hallo,

mit deiner Frage verwandt ist
/t/steuererklaerung-der-letzten-4-jahre-nachholen/45…

Bei Antragsveranlagungen gilt immer die 4jährige Frist. Die Anlaufhemmung wird in diesen Fällen nicht angewendet.

Schöne Grüße
C.