Hallo,
Ein Konflikt ergibt sich nur, wenn die Person in zwei Ländern unbeschränkt steuerpflichtig ist, denn die unbeschränkte Steuerpflicht beinhaltet, dass in der Steuererklärung die Welteinkünfte zu versteuern sind.
Wenden zwei Staaten diesen Grundsatz an, dann entsteht wirklich eine Doppelbesteuerung.
Deutschland hat mit so ca 72 Staaten deshalb ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Darin wird grundsätzlich geregelt, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat die größeren Rechte hat (wer also das Prinzip Welteinkünfte anwendet) und welcher Staat nur als Quellenstaat oder Tätigkeitsstaat fungiert.
Danach werden für alle einzelnen Einkünfte geregelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat oder ob es beide sind und schließlich wird geregelt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Dazu gibt es im Wesentlichen zwei Methoden: entweder sind die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig mit Anrechnung der ausländischen Steuer oder sie werden als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt.
Progressionsvorbehalt wird wie folgt berechnet:
laufende inländische Einkünfte, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 € ergibt
ausländische Einkünfte 10.000 €
Dann wird der Steuersatz, der sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € ergibt, auf das inländische zu versteuernde Einkommen von 50.000 € angewendet. Dies gibt eine höhere Steuerfestsetzung als ohne Progressionsvorbehalt.
Die Begründung für den Progressionsvorbehalt ist, dass derjenige, der die beiden Einkommensteile erzielt, wirtschaftlich leistungsfähiger ist, als derjenige, der die ausländischen Einkünfte nicht hat.
Schöne Grüße
C.