Honorar Versteuern?

Hallo,

ich hab da mal ne Frage:
Angenommen ein Student hat im letzten Jahr ein Projekt für eine Firma durchgeführt und dafür einmalig 5300€ bekommen (im Dezember, das Projekt lief von März-Dezember). Sonst hat er 2007 nur im Januar einmal 500€ (auf Lohnsteuerkarte) verdient.
Wie müsste er das Honorar versteuern?
Muss er eine Einkommenssteuererklärung machen? Er wäre ja unter dem Betrag geblieben ab dem man einkommensteuerpflichtig ist.

Könnt ihr mir weiter helfen?

Gruß
Oli

Steuererklärungspflicht
Hallo,

Angenommen ein Student hat im letzten Jahr ein Projekt für
eine Firma durchgeführt und dafür einmalig 5300€ bekommen (im
Dezember, das Projekt lief von März-Dezember). Sonst hat er
2007 nur im Januar einmal 500€ (auf Lohnsteuerkarte) verdient.
Wie müsste er das Honorar versteuern?

Es ergibt sich eine Einkommensteuer von 0 €, da der Grundfreibetrag (7.664 €) nicht überschritten wurde.

Muss er eine Einkommenssteuererklärung machen?

Die Steuererklärungspflicht ist in § 25 EStG geregelt, wenn keine Lohneinkünfte mit Steuerabzug erzielt wurden.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html

Genaueres regelt der § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Da davon nur veraltete Fassungen im Internet zu finden sind, kopiere ich das hier rein:
"§ 56 Steuererklärungspflicht

Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,

a)

wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15 329 Euro[1] [Von 2002 bis 2003: 14 543 Euro] betragen hat,

b)

wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,

c)

wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;

Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,

a)

wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7 664 Euro[2] [Von 2002 bis 2003: 7 271 Euro] betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,

b)

wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,

c)

wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.

Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

(2) (weggefallen)"

Somit ist hier keine Steuererklärung abzugeben.

Schöne Grüße
C.