Servus,
Wenn ich da so eine Tabelle in Excel hätte mit mehreren
Spalten, Datum, Zweck, Einnahme, Ausgabe, Bestand.
und gebe meinem StB diese Datei samt dem wohl üblichen
Schuhkarton mit den Originalquittungen/Belegen dann kann er
das so nicht weiterreichen ans FA?
Das tut er nicht. Er erstellt daraus je nach Gewinnermittlungsart eine Buchführung + Jahresabschluss oder Aufzeichnungen + Überschussrechnungen und die Steuererklärungen dazu.
Die Datei selber verwendet er nicht, wenn sie nicht so zusammengeschraubt ist, daß er sie unmittelbar in seine FiBu-Software einspielen kann.
Seine Mitarbeiterin nimmt sich die Belege her und erfasst sie mit einer dafür geeigneten Software. Wenn der StB ein wenig schläft, werden die einzelnen Einnahmen und Ausgaben gegen ein Konto gebucht, welches „Kasse“ heißt. Und da hammer dann schon den Salat: Wenn das Konto Kasse genannt wird, muß es auch den Ansprüchen an eine Kassenführung genügen. Wenn es das nicht tut (keine formal korrekten Kassenberichte, rechnerisch negative Bestände etc.), gibt es formal die Möglichkeit, anlässlich einer Betriebsprüfung den ganzen Schweppel zu verwerfen und eine Vollschätzung des Ergebnisses zu machen.
Hinweis: Wenn „Bestände“ ausgewiesen sind, ist das schon ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Kassenberichtes. Wenn keine Bestände ausgewiesen sind, sondern z.B. Abstimmsummen - was technisch aufs Gleiche hinaus läuft -, sieht das schon ganz anders aus.
Dann drucke ich halt diese Tabelle aus, unterzeichne den
Ausdruck und gebe dem StB diesen Ausdruck samt Schuhkarton und
das kann er ans FA weiterleiten?
Auch das tut er nicht. Die Finanzämter würden wegen Überfüllung platzen, wenn dort zu jeder Gewinnermittlung der ganze Zettelskram mit reingegeben würde. - Der Unterschied ist, daß die „Kassenbericht“-Tabelle in der von mir vorgeschlagenen Form eine Urkunde ist, mit allen Konsequenzen.
Auf diesen Umweg muss man sich wie gesagt nicht begeben, wenn man keine Bücher führt und Abschlüsse erstellt, sondern den Gewinn als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Die Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsarten sind Dir hoffentlich bekannt, wenn Du Software für steuerlich relevante Aufzeichnungen zusammenschraubst und an Dritte weitergibst?
Beiläufig: Wenn diese Software keine Schnittstelle hat, die die einzelnen Geschäftsvorfälle z.B. in ASCII so formuliert, daß sie DATEV-kompatibel sind (das gibt ellenlange Strings mit endlosen Reihen von Füllnullen, und wenn eine Null fehlt, ist der ganze Buchungssatz für den Eimer), bringt sie zur Vorlage von Belegen beim StB eher weniger als ein Leitzordner, in dem alles Relevante ordentlich strukturiert abgelegt ist: Erfasst werden muss das Ganze dann sowieso, und Buchung auf Zuruf macht kein StB. In diesem Metier gilt Buchung nach Beleg - ich hab schon viele schön aufbereiteten Werke von Steuerpflichtigen gesehen, die für die beabsichtigten Zwecke völlig unbrauchbar waren; die Enttäuschung darüber, daß der notwendige Zeitaufwand und damit die Honorarrechnung davon nicht kleiner werden, ist dann meistens groß.
Aber mein Begehr ist nicht im Steuerrecht zu „lernen“, ist mir
viel zu kompliziert.
Nungut, man muß das auch nicht mögen. Wenn Du Dirs einfach machen willst, glaub einfach weiter an die „light“-Version, daß „excel nicht gilt“. – Meine Tisch- und Bettgefährtin hat, seid sie selbständig tätig ist, nie was anderes als excel für ihre Aufzeichnungen verwendet (ich hab ihr die Tabellen zusammengeschraubt) - weil Adelheid sich nicht mit Nebenschauplätzen verzetteln will, ist da nichts dran, was selbst der penibelste Prüfer in Frage stellen könnte. Und das wollte ich eigentlich herausarbeiten, so einfach und doch so ergreifend:
(1) Ein Kassenbuch müssen nur Steuerpflichtige führen, die Bücher führen und Abschlüsse machen und (2) Man kann aus einer excel-Tabelle leicht ein Kassenbuch im Sinn der GoB machen, wenn man die Regeln einhält.
wie sieht denn dann aus wenn
jmd. von mir Excelprogramm entwickeln haben möchte, daß u.v.a.
darin besteht daß alle seine Daten für den Steuerberater
aufbereitet wurden.
Dann muss man wie jeder ordentliche Softwareentwickler (außerhalb von SAP) zuallererst viel Zeit und Mühe darauf aufwenden, alle Beteiligten (incl. StB in diesem Fall) zu fragen, was sie denn eigentlich brauchen und was das Programm denn eigentlich können soll. In diesem Zusammenhang wird das Stichwort „DATEV-kompatible Schnittstelle“ mit deutlich über 85% Wahrscheinlichkeit wieder fallen.
Und, daß es da Kassenverwaltungsprogramme gibt, die das
Finanzamt anerkennt, weil man da nicht manipulieren kann, kann
so sein, daran daß man die nicht manipulieren kann glaube ich
nicht.
Davon war auch nicht die Rede. Es geht um die Nachvollziehbarkeit der Änderungen. Und um die formalen Anforderungen im Einzelnen. Selbstverständlich sind da sehr viele Rituale im Spiel - andererseits ists gar nicht so lebensfremd, wenn man glaubt, man könne einem manuell geführten Kassenbericht oder Fahrtenbuch ansehen, ob sie getürkt sind oder nicht. Jeder, der sone Dinger öfter mal in der Hand hat, kann das. –
Der Fiskus hat beiläufig in den zurückliegenden Jahren EDV-technisch ziemlich aufgerüstet. Da gibts dann so Nettigkeiten wie die Ermittlung der Verteilung von Ziffern in aufgezeichneten Bareinnahmen von Kneipiers, Taxlern und sowas mit varianzanalytischen Methoden: Man kann auf diese Weise mechanisiert den aufgezeichneten Einnahmen ansehen, ob sie erfunden sind oder nicht…
Desderweschen nochmal kurz abschließend: Wenn ich ein excel-Tool für andere schreibe, sollte ich genau wissen, wofür es verwendet wird und welche Funktionalität es genau haben muss. Sonst gehts mit einiger Wahrscheinlichkeit daneben.
Schöne Grüße
MM