bitte 'Meinungen' kenntlich machen
Hi !
Bitte vor dem Antworten genauer recherchieren oder dazuschreiben, dass es sich um eine Meinung handelt, die durch Quellenstudium nicht ausreichend belegt ist. Alles andere führt bei den fachlich meist unkundigen Fragen nur zu erheblicher Verwirrung. Vor allem wenn eine solche Antwort von einem Berufsträger kommt.
BARUL76
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PS:
§ 57 StBerG verlangt unter anderem, dass der Beruf gewissenhaft auszuüben ist. Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt einen Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung dar. Leicht fahrlässige Verstöße lösen zwar meist einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aber keine berufsrechtlichen Folgen aus. Ein Verstoß gegen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung kann daher nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz anzunehmen sein.
Ein grob fahrlässiges Verschulden kann im Unterlassen der Fortbildung liegen (OLG Stuttgart, Stbg 1987, 347; Späht in DStR 1993, 778).
Die Pflicht zur Fortbildung wird daher in § 4 Abs. 2 Satz 2 BOStB festgelegt.
Quelle: Formulierungen entlehnt aus Gehre/von Borstel Kommentar StBerG 4. Auflage, § 57 Rz. 42