GbR ohne Gewinnabschöpfung

Von: , Frage gestellt am Mo, 6. Okt 2008

Hallo,

mal eine theoretische Frage:
Ist es möglich, eine GbR zu gründen, bei der die Gesellschafter keinen Gewinn abschöpfen, das ganze also keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter hat?
Also im Prinzip eine GbR, die zu reinen Abrechnungszwecken existiert und deren Gewinne immer wieder in die GbR selbst (Gerätschaften, gemeinsame Unternehmungen,...) investiert werden?

Gruß.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: GbR ohne Gewinnabschöpfung

    [MOD] Komplettzitat gelöscht

    Nein, der Gewinn wird festgestellt und auf die Gesellschafter steuerlich verteilt und versteuert. Was die GbR mit dem Geld macht, ist egal!

    E.

    • Antwort von nach 7 Stunden 3 hilfreich
      bitte 'Meinungen' kenntlich machen

      Hi !

      Bitte vor dem Antworten genauer recherchieren oder dazuschreiben, dass es sich um eine Meinung handelt, die durch Quellenstudium nicht ausreichend belegt ist. Alles andere führt bei den fachlich meist unkundigen Fragen nur zu erheblicher Verwirrung. Vor allem wenn eine solche Antwort von einem Berufsträger kommt.

      BARUL76


      .
      PS:
      § 57 StBerG verlangt unter anderem, dass der Beruf gewissenhaft auszuüben ist. Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt einen Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung dar. Leicht fahrlässige Verstöße lösen zwar meist einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aber keine berufsrechtlichen Folgen aus. Ein Verstoß gegen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung kann daher nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz anzunehmen sein.

      Ein grob fahrlässiges Verschulden kann im Unterlassen der Fortbildung liegen (OLG Stuttgart, Stbg 1987, 347; Späht in DStR 1993, 778).

      Die Pflicht zur Fortbildung wird daher in § 4 Abs. 2 Satz 2 BOStB festgelegt.


      Quelle: Formulierungen entlehnt aus Gehre/von Borstel Kommentar StBerG 4. Auflage, § 57 Rz. 42

  2. Antwort von nach 7 Stunden 1 hilfreich
    Einführung erfolgte zum 01.01.2008

    Hi !

    Eine solche Regelung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz (17.08.2007 BStBl I 2007, Seite 1912) zum 01.01.2008 in § 34a EStG eingeführt.

    Soweit Gewinne thesauriert werden, entspricht die Steuerbelastung der von Kapitalgesellschaften; der Steuersatz beträgt dabei 28,25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
    Einen Antrag kann stellen, wer zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt ist oder wenn der Anteil für ihn mehr als € 10.000 beträgt. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssteuersatz für Dividenden.
    Auch zu beachten ist, dass der Gewinn zwingend durch eine Bilanz zu ermitteln ist. Im Rahmen der EÜR ist dieses Modell nicht zulässig.

    Zu den genaueren Voraussetzungen bitte im Gesetz lesen

    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34a.html

    BARUL76


    .

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