Mexiko - Renten aus Deutschland

… werden nicht erhoben, wenn
man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, zum Bsp. USA oder sonst wohin.

Wie aber ist es mit der Besteuerung der Rente (ggf. Betriebsrente) im Ausland selbst?

Weiss jemand, ob Mexiko eine Steuer auf diese Renteneinkünfte erhebt?

Vielen Dank

Michael

Moin!

AFAIK gilt auch in Mexiko das sogenannte Welteinkommenprinzip. Nicht umsonst gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko (aber das nur nebenbei…)
Heißt, egal woher das Einkommen stammt und es gehört zu den steuerbaren Einkünften, dann muss auch Steuer darauf gezahlt werden. Hier ein Link (auf Englisch).

"Salaries

Salaries are those obtained from wages and other benefits derived from a labor relation, and include overtime and additional benefits, indemnities, RETIREMENT INCOME, retirement annuities, retirement insurance, bonus, among others, except the remunerations to members of the board of directors, of surveillance, advisory or of any other nature, as well as fees to managers, commissioners and general managers."

http://www.sat.gob.mx/sitio_internet/asistencia_cont…

Guten Rutsch
e

Vielen Dank!

Das heisst also, dass man als Rentner praktisch in Mexico Steuern auf seine Rente aus Deutschland zahlt, aber in Deutschland (noch) nicht?

Gruss
Michael,

der eigentlich von einem preiswertem
Mexiko-Lebensband träumte…

So liest sich jedenfalls das was das mexikanische Finanzministerium geschrieben hat. Generell ist es egal, aus welchem Land das Einkommen stammt. Man muss ja hier in D auch die Zinseinkünfte aus Liechtenstein versteuern, sofern man ehrlich genug ist, diese anzugeben…

Es empfiehlt sich aber, mal bei Experten nachzufragen, die sich mit dem mexikanischen Steuerrecht auskennen.

Guten Rutsch
e

Nachrischtlich noch eine Meinung, die ich aus Mexiko erhielt:

http://www.inami.gob.mx/index.php?page/VISITAR_MXICO…

und in Englisch

http://www.inami.gob.mx/EN/index.php?page/I_would_li…

„Für uns als Ausländer gelten die Statuten der Inmigracion.
Wie viele andere Ruheständler leben wir hier ganz legal mit FM-3 ohne Arbeitserlaubnis. Damit bekommt man von mex. Seite gar keine Steuer-Nr. weil davon ausgegangen wird, dass man Einkünfte aus seinem Heimatland/einem anderen Land bezieht und diese dort versteuert - oder auch nicht - was interessiert das Mexico!?“

Hi,

Der § 49 EStG wurde geändert.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html

besteuert Deutschland diese Renten nach der beschränkten Steuerpflicht. Durch die Kontrollmitteilungen der Rentenversicherungsträger wird auch Höhe und Empfänger bekannt.

Schöne Grüße
C.

Welcher Punkt betrifft dann die Renten, die zu besteuern sind? In Deutschland ?

Gruss
Michael

Hi,

Welcher Punkt betrifft dann die Renten, die zu besteuern sind?
In Deutschland ?

§ 49 Abs. 1 Nr 7 EStG ist unter dem angegebenen Link zu finden und lautet:
„sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;“
=> dies sind die Renten

Schöne Grüße
C.

Danke!

Wo liegt denn dann die (Frei-)Grenze der
beschränkt steuerpflichtigen Einkünte aus Renten
für Ehegatten?

Gruss
Michael
MultiVista

Hi,

Wo liegt denn dann die (Frei-)Grenze der
beschränkt steuerpflichtigen Einkünte aus Renten
für Ehegatten?

Also das komplette Prüfschema:
1.) ab dem Veranlagungszeitraum unterliegen Renten auch der beschränkten Steuerpflicht
2.) liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, ist damit abzuprüfen, ob das Besteurungsrecht beim Wohnsitzstaat (dort wo man nach dem Umzug wohnt) oder beim Quellenstaat (=Deutschland) liegt
Da ich den Kommentar Wassermeyer gerade nicht anschauen kann, kann ich zu Mexiko keine Aussage treffen.
3.)Bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht wird die Grundtabelle, jedoch ohne Grundfreibetrag angewendet. Gesetzlich geregelt wird das ab dem Veranlagungszeitraum 2009, wohl weltweit. Vorher gab es Verwaltungsregelungen, soweit ich mich erinnere, nur EU weit, also nicht für Mexiko. Sorry die Fundstelle finde ich gerade nicht…
4.)Beschränkt Steuerpflichtige können beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, siehe § 1 Abs 3 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Schöne Grüße
C.