Kfz: Fahren ohne Betriebserlaubnis

Hallo Forum,

folgende Frage hat sich hier ergeben, leider gibt es zur Zeit nur Meinungsäußerungen von Halbwissenden.

Wer weiß es hier im Forum genau ?

Beispiel:

  1. Kfz ist mit illegalem Schalldämpfer ausgerüstet
  2. Kfz ist mit illegaler Sekundärübersetzung ausgerüstet.

Beide Varianten führen dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt, das Fahrzeug somit nicht im Straßenverkehr bewegt werden darf.

Angenommen, es kommt zu einem Unfall mit diesem Fahrzeug.

  1. Der Führer des BE-losen Kfz trägt Schuld am Unfall.
  2. Der Führer des BE-losen Kfz trägt keine Schuld am Unfall.

Wie verhält es sich mit dem Haftpflicht-Versicherungsschutz im 1. Fall ?

Verweigert die Haftpflichtversicherung die Leistung ?
Leistet sie trotzdem, nimmt den Versicherungsnehmer jedoch begrenzt in Regreß ?

Was ist, wenn der Führer eines BE-losen Kfz am Unfall schuld ist, die Änderung am Kfz ( z.B. Schalldämpfer ) jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallhergang steht, weil z.B. die Vorfahrt mißachtet wurde ?

Besten Dank für Eure Expertisen.

Grüsse aus dem Norden

Björn

Hallo Björn,

meiner Ansicht nach lässt sich der Fall einfach klären.

Die BE gehört in meinen Augen zu den vertraglichen Obliegenheiten. Dies sind keine einklagbare Richtlinien, es sind vielmehr Gründe, die evtl. eine Leistung verhindern können.

Hier kommt dann der Grund der Gefahrerhöhung und der Kausalität wieder zum Zuge.

Daher meine Meinung: Führt das Erlöschen zu einer höheren Gefahr bzw. wird dadurch eine höhere Gefahr möglich, kann die Leistung verweigert werden. Da beides leistungssteigernd in meinen Augen wirken soll, ist eine gewisse Gefahrerhöhung nicht abstreitbar.

Wenn sich also durch die Erhöhung der Gefahr ein Schaden kausal ereignen sollte, würde es in meinen Augen eine Leistungsbefreiung erwirken.

Und somit haben wir den Fall in meinen Augen geklärt.

BE-Verlust und kausal mit dem Schaden = keine Leistung bzw. Leistung und Regress
BE-Verlust und keine Kausalität = Leistungspflicht bleibt bestehen.

Nun handelt es sich aber um eine KFZ-Versicherung und da gibt es nicht so einfach befreiende Wirkung für den Versicherer (siehe nicht einklagbar).

Daher müsste er in jedem Fall leisten, würde sich aber fallbezogen gut beim Verursacher, im Rahmen seiner Möglichkeiten: z.B. bis 5.000 Euro, bedienen können.

Gruß
Marco