Hallo,
ich bin auf eine interassante Immobilie aus einer ZVG
gestossen.
Die betreibende Gläubigerin habe ich auch schon gesprochen,
und sind uns über einen Preis übereingekommen bzw. ist der
signalisierte Preis akzeptabel.
Jetzt ist die Immobilie selbst bewohnt.
Ist in der Regel ein Vorteil weil die 3 Monate Kündigungsfrist
bei Eigennutzung nicht beachtet werden muss, sonder mit
Zuschlag sofort räumbar ist.
Nun kommt aber mein Problem - die Eigentüme sind BJ 1929 bzw
1931.
Gibt es regelungen die eine Räumung in dem Fall erschweren
bzw. verhindern und oder verzögern könnten?
z.B. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__765a.html
aber das ist reine Spekulation.
Zu 765a hatte ich bereits gelesen das es Gerichte gibt die aufgrund der "Unzumutbarkeit" den Prozess der Räumung beschleunigen um den Schulnder möglichst kurz der Last auszusetzen.
Könnte denn evtl. das Alter eine erhärtende Rolle spielen, kann man argumentieren das man mit 79 und 77 nicht umziehen kann - nein, oder?
Zu dem hat der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung auch das Sozialamt / Amt zur vermeidung von Obdachlosigkeit dabei, also wird denen erstmal eine Möglichkeit zur Unterkunft gegeben.
Leider hatte ich bis jetzt keine Möglichkeit mit denen
derzeitigen Eigentümern zu reden, daher muss ich erstmal vom
schlimmsten ausgehen.
Zu dem gehörte zu der Wohnung eine Garage - diese war nicht
belastet und wurde zeitig auf den Sohn überschrieben, also
sind die in einer Weise "geschickt" vorgegangen.
Demnach muss ich davon ausgehen das diese sich auch schon mit
dem Thema Räumung duch den Gerichtsvollzieher beschäftigt
haben.
Für Antworten wäre ich dankbar...
Grüße
Nehmen wir einmal an, sie sind wirklich pfiffig...und spinnen
wir mal ein bißchen, was passieren könnte:
Du beantragst nach der ZV sofort die Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheids und anschl. beim Gerichtsvollzieher
die Räumung.
Der Schuldner reagiert nicht.
Du leistest den Vorschuss, der Gerichtsvollzieher bestellt
Möbelwagen, kündigt Räumung an, setzt Fristen etc.
Der Schuldner reagiert nicht.
Nach ca 2-3 Monaten kommt es zum Tag X. Der GV steht mit
Schlosser vor dem Haus - die Tür geht auf...der Sohn des
Schuldners öffnet die Tür und weist dem GV einen alten
Mietvertrag vor, der ihn als Mieter seines Vaters ausweist,
mit x ungünstigen Klauseln für dich.
Der GV bricht mit Sicherheit erst einmal die Räumung ab, damit
du einmal in Ruhe gerichtlich klären kannst, ob dieser
Vertrag Bestand hat.
Falls der Sohn nachweisen kann, dass er Miete gezahlt hat,
dass er sich umgemeldet hat, dass er einen Postnachsendeantrag
gestellt hat o.ä., kann man davon ausgehen, dass dieser
Mietvertrag als rechtens angesehen wird. Du hast dann übrigens
auch deine Frist für die SOnderkündigung verpasst - vgl. auch
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/zvg.htm
und nunmehr einen Mietvertrag an der Backe, in den du als
neuer Eigentümer eingetreten bist- dann stehen darin evtl.
individuell vereinbarte Kündigungsfristen oder
Schönheitsreparaturen nach BGB oder Pauschale Betriebskosten
usw.
gruß n.
Interessanter Ansatz, wobei dieser lediglich Zeit gewinnt und Ärger mit sich bringt.
Die Kündigung würde ja so oder so erfogen - Eigenbedarf (im momentanen Fall ist es nur eleganter da nicht mal Kündigungsfrist einzuhalten ist).
Momentan ist die Wohnung selbst bewohnt - wäre sie vermietet gäbe es eine Zwangsverwaltung die an den Gläubiger die Mieteinnahmen weiterreichen würde. Da aber der Eigentümer selbst bewohnnt und die Wohnung nicht vermietet ist kann er keinen Mietvertrag haben.
Demnach sehe ich mit diesem Ansatz keine grosse Chance etwas zu Gewinnen weil in dem Fall die Rückdatierung des Mietvertages offensichtlich ist und daher auch wohl keinen Bestand haben wird.
Zu dem würde das, so weit ich informiert bin, auch Folgen haben weil beim Offenbarungseid diese Mieteinnahmen verschwiegen wurden - also ganz viel Ärger...
Daher ist dieser Weg nicht wirlich gehbar...
Ich befürchte eher den Weg über den Vollstreckungsschutz, wenn man dort immer am letzten Tag der Frist erst Einspruch einlegt holt man etwas Zeit raus, dann mit der Begründung um Aufschub bittet - zb. wegen Krankheit - und dann noch in ein Verfahren reinläuft.
So weit ich weiß kann man dann ganz zum Schluss auch noch Verfahrensfehler monieren und der Fall wird von einer höheren Instanz gegengeprüft - was meist keine Aussicht auf Erfolg hat, aber Zeit gewinnen lässt.
Grüße