§ 142 STGB Unfallflucht (Parkflucht)

Hallo,
wenn der Fahrer Glück hat wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Ansonsten Anzeige 7 Punkte in Flensburg plus Gerichts und Anwaltskosten plus Strafe.
Gruß Günter

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Der Fahrer hat vor, wie oben angegeben, den Vorfall zu
schildern…

…und gibt damit zu den Unfall bemerkt zu haben.

Womit muss der Fahrer rechnen (keine Probezeit
mehr, keine Punkte, keine Unfälle bisher)?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wobei es bei den genannten Rahmenbedingungen sicher nicht in Richtung Freiheitsstrafe läuft.

Welche anderen Verteidigungsstrategien haben sonst Aussicht
auf Straffreiheit?

Der Besuch bei einem qualifizierten Anwalt. Und zwar vor einer Einlassung gegenüber irgenjemanden.

Gruß Stefan

Der Besuch bei einem qualifizierten Anwalt. Und zwar
vor einer Einlassung gegenüber irgenjemanden.

Prinzipiell ist das jetzt wohl schon zu spät, oder? :-/

Hallo Kollegen,

Ihr solltet mal die Kirche im Dorf lassen. Erstmal muss ja ueberhaupt ein Unfall festgestellt werden. Ist es bereits ein Unfall, wenn man beim Ausparken in der Stadt ein anderes Auto beruehrt (und dadurch moeglicherweise ein winziger Kratzer entsteht)? Das ist nunmal so. Deshalb haben Autos Stossfaengerabdeckungen aus Plastik. Selbst wenn ein Kratzerle entstanden ist: wird dadurch der Wert des Autos oder dessen Gebrauchsfaehigkeit in irgendeiner Weise beeintraechtigt? Nein.

Zweitens, nur weil man bemerkt, dass man ein Auto beim Ausparken beruehrt, bemerkt man noch keinen Unfall.

Fazit: Gegenueber der Polizei behaupten, man wisse von einem solchen Zusammenstoss nichts. Wenn’s dazu schon zu spaet ist: bestreiten, dass es einen Unfall gab. Bestreiten, dass die Spuren am anderen Auto vom eigenen Auto stammen und erst recht bestreiten, dass das andere Auto ueberhaupt Spuren hat. Sache der Kfz-Haftpflicht melden und von dort Rat einholen.

Gruss
Christoph

Hallo

Fazit: Gegenueber der Polizei behaupten, man wisse von einem
solchen Zusammenstoss nichts. Wenn’s dazu schon zu spaet ist:
bestreiten, dass es einen Unfall gab.

Damit wäre ich sehr vorsichtig. Das Bestreiten eines Zusammenstoßes kann schnell dazu führen, dass die Behörde den Führerschein einzieht, da man, wenn man bestimmte Zusammenstöße nicht bemerkt, als nicht tauglich für den Straßenverkehr angesehen wird.

Gruß
Dea

Hallo,

ich schließe mich zunächst C35 an…

  • der Schaden sollte dem Kfz-Haftpflicht-VR gemeldet werden

… und komme dann zu Deiner Frage

Womit muss der Fahrer rechnen

  • der Versicherer wird seine Aufwendungen beim Fahrer zurückfordern vermutlich begrenzt auf max. 2500 EUR).

Die übrigen Ausführungen von C35 sollte man ignorieren: wenn es tatsächlich Zeugen für den Vorfall gibt, ist ein „Abstreiten“ wohl aussichtslos und somit die denkbar schlechteste Taktik.

Grüße, M

Weitere Anmkerungen zum hypothetischen Fall:
Der Fahrzeughalter ist Vater des Fahrers. Der Fahrer konnte von den Zeugen nicht erkannt werden. Der Fahrer hat mit dem Geschädigten Fahrzeughalter persönlichen Kontakt aufgenommen. Der Schaden beläuft sich nach Kostenvoranschlag auf 1000 Euro.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zusatz…

Damit wäre ich sehr vorsichtig. Das Bestreiten eines
Zusammenstoßes kann schnell dazu führen, dass die Behörde den
Führerschein einzieht, da man, wenn man bestimmte
Zusammenstöße nicht bemerkt, als nicht tauglich für den
Straßenverkehr angesehen wird.

…und das insbesondere, nachdem der Schaden wie nun gesagt EUR 1.000,.- beträgt. „Ich hab nix bemerkt“ ist also ne ganz schlechte Idee.

Gruß
Dea

Hi,

Ihr solltet mal die Kirche im Dorf lassen.

ich fühle mich durch diese Äußerung in meinem Grundrecht auf Religionsfreiheit, die Atheismus einschließt, verletzt :wink:

Ist es bereits ein
Unfall, wenn man beim Ausparken in der Stadt ein anderes Auto
beruehrt (und dadurch moeglicherweise ein winziger Kratzer
entsteht)? Das ist nunmal so. Deshalb haben Autos
Stossfaengerabdeckungen aus Plastik. Selbst wenn ein Kratzerle
entstanden ist: wird dadurch der Wert des Autos oder dessen
Gebrauchsfaehigkeit in irgendeiner Weise beeintraechtigt?
Nein.

Im Prinzip gebe ich dir recht, ein Auto ist ein Gebrauchsgegenstand. Dennoch verpflichtet der Gesetzgeber aus gutem Grund denjenigen, der ein anderes Auto berührt, gewissenhaft auf möglicherweise verursachte Schäden zu prüfen, mögen sie auch noch so klein sein. Denn wo die Bagatellgrenze zwischen „Ach, ist doch nur ein Gebrauchsgegenstand“ und „Nee, der Kratzer sieht nicht aus, das muß lackiert werden“ ist, das soll nicht der Verursacher entscheiden und sich dann auf Nimmerwiedersehen aus dem Staub machen.

Im geschilderten Fall ist der Fahrer nicht ausgestiegen, er hat sich nicht mal umgedreht, obwohl er die Berührung gemerkt hat (man kann es auch wertfrei Zusammenstoß und damit Unfall nennen).

Zweitens, nur weil man bemerkt, dass man ein Auto beim
Ausparken beruehrt, bemerkt man noch keinen Unfall.

Wenn man es aber bemerkt, sollte man unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen soviel Anstand haben, für seine Taten gerade zu stehen.

Deine Äußerungen und die des Fragestellers dürften beim Verkehrsrichter auf wenig Verständnis stoßen. Sich um Kopf und Kragen reden nennt man das wohl.

Gruß
Nils

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Ich waere nach wie vor sehr skeptisch in diesem Beispielsfall. Halten wir mal fest:

  1. Der Fahrer hat zwar eine Beruehrung festgestellt, ging aber nicht von eine Beschaedigung aus.

  2. Am eigenen Auto ist kein Schaden entstanden.

  3. Die angeblichen Zeugen haben den Fahrer nicht erkannt.

  4. Es gibt einen Kostenvoranschlag, offenbar aber kein unabhaengiges Gutachten.

Es ist durchaus moeglich, dass der angeblich Geschaedigte versucht, sich fuer Schaeden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, schadlos zu halten.

Daher auf jeden Fall nichts zugeben! Eigene Versicherung einschalten und um Rat bitten! Gezahlt werden muss nur, wenn:

  1. Ein unabhaengiger Gutachter beide Autos besichtigt hat.

  2. Der Gutachter feststellt, dass an dem einen Auto ein Schaden entstanden ist.

  3. Der Gutachter feststellt, dass es zweifelsfrei einen Zusammenstoss zwischen den beiden Autos gab.

  4. Der Gutachter mit Sicherheit ausschliessen kann, das nicht das beschaedigte Fahrzeug selbst beim Parken diesen Schaden verursacht hat.

Gruss
Christoph

Hallo

  1. Der Fahrer hat zwar eine Beruehrung festgestellt, ging aber
    nicht von eine Beschaedigung aus.

Wir haben hier einen Kostenvoranschlag vom anderen Auto. Auch, wenn dieser vielleicht nicht 100% stimmt, wird kein Richter auf der Welt dem Fahrer abnehmen, dass er nichts bemerkt hat.

  1. Am eigenen Auto ist kein Schaden entstanden.

Was ja auch nicht notwendig ist.

  1. Die angeblichen Zeugen haben den Fahrer nicht erkannt.

  2. Es gibt einen Kostenvoranschlag, offenbar aber kein
    unabhaengiges Gutachten.

Wie gesagt, bei einem Kostenvoranschlag in der Höhe würde ich auch dann, wenn es die Werkstatt des Geschädigten ist, nicht davon ausgeheh, dass der Schädiger mit „ich habe nichts bemerkt“ herauskommt.

Es ist durchaus moeglich, dass der angeblich Geschaedigte
versucht, sich fuer Schaeden, die bei anderer Gelegenheit
entstanden sind, schadlos zu halten.

Das ist richtig, deshalb sollte man einen eigenen Anwalt einschalten.

Daher auf jeden Fall nichts zugeben! Eigene Versicherung
einschalten und um Rat bitten!

Insb. Anwalt einschalten

Gezahlt werden muss nur, wenn:

  1. Ein unabhaengiger Gutachter beide Autos besichtigt hat.

Das kommt darauf, an, ob das Gericht einen Gutachter einschaltet. Das muss es nicht. Insbesondere fragte der Fragesteller nicht nach dem Zivilverfahren, sondern nach dem Strafverfahren, und da reicht es, wenn das Gericht durch Fotos zu er Erkenntnis kommt, dass der Fahrer bemerkt haben muss, dass er etwas beschädigt hat. Eines Gutachters bedarf es dazu nicht.

  1. Der Gutachter feststellt, dass an dem einen Auto ein
    Schaden entstanden ist.

Nein. Für das Strafverfahren reichen Fotos des PKW und die Überzeugung des Gerichts, dass dies der Schaden von dem Vorfall ist.

Das Gericht ist in der Beweiswürdigung sehr frei.

  1. Der Gutachter feststellt, dass es zweifelsfrei einen
    Zusammenstoss zwischen den beiden Autos gab.

Was völlig einwandfrei festgestellt werden kann. Im Falle einer Verurteilung im Straf- oder Zivilrecht sind dann aber noch die Gutachterkosten zu tragen.

  1. Der Gutachter mit Sicherheit ausschliessen kann, das nicht
    das beschaedigte Fahrzeug selbst beim Parken diesen Schaden
    verursacht hat.

Das kann kein Gutachter niemals ausschließen. Auch hier kommt es auf die Überzeugung des Gerichts an.

Ich halte solche Ratschläge für sehr gefährlich, da sie die Strafe erhöhen können und in beiden Verfahren im Falle einer Verurteilung die Kosten durch weitere Beweisaufnahmen erhöhen.

Wenn der Schädiger, und da sollte er sich einfach mal selbst ehrlich fragen, einen Schaden in Höhe von selbst EUR 100 oder noch weniger verursacht hat und weggefahren ist, dann ist das strafbar und dann wird das der Gutachter auch feststellen.

Und es ist im Übrigen genau diese „Immer erstmal Leugnen“ Menthalität, die dazu führt, dass Versicherungsprämien steigen und unserer Gerichte überlastet sind.

Man könnte auch einfach mal zu dem stehen, was man getan hat, eine dann deutlich geringere Strafe akzeptieren und den Schaden erstzen, bzw. da fahrlässiges Handeln vorliegt, von der Versicherung ersetzen lassen.

Ist aber alles eine Frage der Erziehung.

Gruß
Dea

1 Like

Hallo

  1. Der Fahrer hat zwar eine Beruehrung festgestellt, ging aber
    nicht von eine Beschaedigung aus.

Wir haben hier einen Kostenvoranschlag vom anderen Auto. Auch,
wenn dieser vielleicht nicht 100% stimmt, wird kein Richter
auf der Welt dem Fahrer abnehmen, dass er nichts bemerkt hat.

Das setzt aber voraus, dass der Schaden von dem anderen Auto kommt. Im uebrigen sind wir ja im Beispielsfall noch weit von jedem Gerichtsverfahren entfernt.

  1. Am eigenen Auto ist kein Schaden entstanden.

Was ja auch nicht notwendig ist.

Was aber wahrscheinlich waere, wenn es einen Zusammenstoss gegeben haette, der ueber eine blosse Beruehrung hinaus ging.

  1. Die angeblichen Zeugen haben den Fahrer nicht erkannt.

  2. Es gibt einen Kostenvoranschlag, offenbar aber kein
    unabhaengiges Gutachten.

Wie gesagt, bei einem Kostenvoranschlag in der Höhe würde ich
auch dann, wenn es die Werkstatt des Geschädigten ist, nicht
davon ausgeheh, dass der Schädiger mit „ich habe nichts
bemerkt“ herauskommt.

Der Kostenvoranschlag sagt nichts aus. Insbesondere nicht, ob es um den hier relevanten Schaden geht; wurde ein Abzug Neu fuer Alt gemacht etc.

Es ist durchaus moeglich, dass der angeblich Geschaedigte
versucht, sich fuer Schaeden, die bei anderer Gelegenheit
entstanden sind, schadlos zu halten.

Das ist richtig, deshalb sollte man einen eigenen Anwalt
einschalten.

So schwierig ist die Sache nicht. Das kann zunaechst die eigene Haftpflichtversicherung uebernehmen.

Daher auf jeden Fall nichts zugeben! Eigene Versicherung
einschalten und um Rat bitten!

Insb. Anwalt einschalten

Gezahlt werden muss nur, wenn:

  1. Ein unabhaengiger Gutachter beide Autos besichtigt hat.

Das kommt darauf, an, ob das Gericht einen Gutachter
einschaltet. Das muss es nicht. Insbesondere fragte der
Fragesteller nicht nach dem Zivilverfahren, sondern nach dem
Strafverfahren, und da reicht es, wenn das Gericht durch Fotos
zu er Erkenntnis kommt, dass der Fahrer bemerkt haben muss,
dass er etwas beschädigt hat. Eines Gutachters bedarf es dazu
nicht.

Aufpassen! Es reicht nicht aus, wenn das Gericht zur Ueberzeugung kommt, der Fahrer muss den Zusammenstoss bemerkt haben. Vielmehr muss das Gericht ueberzeugt sein, dass er ihn tatsaechlich bemerkt hat (Vorsatz!).
Ein Gutachten wird in der Regel eingeholt. Es ist nicht so einfach, die Spuren an Schaediger- und Geschaedigtenfahrzeug fachkundig zu vergleichen.

  1. Der Gutachter feststellt, dass an dem einen Auto ein
    Schaden entstanden ist.

Nein. Für das Strafverfahren reichen Fotos des PKW und die
Überzeugung des Gerichts, dass dies der Schaden von dem
Vorfall ist.

Das Gericht ist in der Beweiswürdigung sehr frei.

…muss aber die Entscheidung begruenden koennen.

  1. Der Gutachter feststellt, dass es zweifelsfrei einen
    Zusammenstoss zwischen den beiden Autos gab.

Was völlig einwandfrei festgestellt werden kann. Im Falle
einer Verurteilung im Straf- oder Zivilrecht sind dann aber
noch die Gutachterkosten zu tragen.

Ggf. aber auch von der Gegenseite, die es sich deshalb ueberlegen wird, ein Verfahren anzustrengen.

  1. Der Gutachter mit Sicherheit ausschliessen kann, das nicht
    das beschaedigte Fahrzeug selbst beim Parken diesen Schaden
    verursacht hat.

Das kann kein Gutachter niemals ausschließen. Auch hier kommt
es auf die Überzeugung des Gerichts an.

Ich halte solche Ratschläge für sehr gefährlich, da sie die
Strafe erhöhen können und in beiden Verfahren im Falle einer
Verurteilung die Kosten durch weitere Beweisaufnahmen erhöhen.

Wenn der Schädiger, und da sollte er sich einfach mal selbst
ehrlich fragen, einen Schaden in Höhe von selbst EUR 100 oder
noch weniger verursacht hat und weggefahren ist, dann ist das
strafbar und dann wird das der Gutachter auch feststellen.

Und es ist im Übrigen genau diese „Immer erstmal Leugnen“
Menthalität, die dazu führt, dass Versicherungsprämien steigen
und unserer Gerichte überlastet sind.

Man könnte auch einfach mal zu dem stehen, was man getan hat,
eine dann deutlich geringere Strafe akzeptieren und den
Schaden erstzen, bzw. da fahrlässiges Handeln vorliegt, von
der Versicherung ersetzen lassen.

Ist aber alles eine Frage der Erziehung.

Schon, aber warum soll denn der „Wegfahrer“ etwas akzeptieren, nur weil ein anderer was behauptet. Es ist doch nicht verwerflich, erstmal Aufklaerung zu verlangen.

Im uebrigen, wenn du sagst „fahrlaessig“, warum soll dann eine Strafe wegen Unfallflucht akzeptiert werden?

Gruß
Dea

Hallo

Das setzt aber voraus, dass der Schaden von dem anderen Auto
kommt. Im uebrigen sind wir ja im Beispielsfall noch weit von
jedem Gerichtsverfahren entfernt.

Der Fragesteller fragte nach einem Verfahren wegen Fahrerflucht. Da ist man ganz schnell vor Gericht.

  1. Am eigenen Auto ist kein Schaden entstanden.

Was ja auch nicht notwendig ist.

Was aber wahrscheinlich waere, wenn es einen Zusammenstoss
gegeben haette, der ueber eine blosse Beruehrung hinaus ging.

Oh nein. Je nach Typ der Autos ist es immer wieder erstaunlich, wie einge Autos andere zerknautschen ohne selbst einen Kratzer zu erhalten. Das hängt von den Materialien ab, der Höhe der Stoßstange und dem Winkel des Aufpralls.

Der Kostenvoranschlag sagt nichts aus. Insbesondere nicht, ob
es um den hier relevanten Schaden geht; wurde ein Abzug Neu
fuer Alt gemacht etc.

Es geht darum, ob hier ein strafrelevanter Schaden entstanden ist, und die Wahrscheinlichkeit, dass selbst bei einem überzogenen Kostenvoranschlag iHv. EUR 1000,- ein Schaden entstanden ist, der kein Verfahren wegen Fahrerflucht nach sich zieht, liegt wohl bei 0,1 Promille.

Insofern sagt der Kostenvoranschlag sehr wohl sehr viel aus, da bei einem solchen von dem Tatbestand der Fahrerflucht ausgegangen werden kann. Andernfalls müsste die Werkstatt aus Nichts EUR 1000,- gemacht haben. Und auch, wenn ich denen nicht über den Weg traue, glaube ich das nun einmal nicht.

Das ist richtig, deshalb sollte man einen eigenen Anwalt
einschalten.

So schwierig ist die Sache nicht. Das kann zunaechst die
eigene Haftpflichtversicherung uebernehmen.

Warum soll meine Haftpflichtversicherung einen Schaden übernehmen, den ich zumindest in der Höhe nicht zahlen muss? Primär muss die Frage beantwortet werden, welchen Schaden ich ersetzen muss. Auch sowas treibt die Prämien deutlich in die Höhe ala „Ich zahl das mal, das macht meine Versicherung.“

Aufpassen! Es reicht nicht aus, wenn das Gericht zur
Ueberzeugung kommt, der Fahrer muss den Zusammenstoss bemerkt
haben. Vielmehr muss das Gericht ueberzeugt sein, dass er ihn
tatsaechlich bemerkt hat (Vorsatz!).

Wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Fahrer den Schaden bemerkt hat, dann wird der Vorsatz vom Gericht unterstellt. So einfach läuft das.

Alles andere wäre auch völlig unsinnig. Oder wie sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Fahrer zwar weiß, dass der einen Zusammenstoß hatte, sich dann aber fahrlässig vom Unfallort entfernt hat?

Ein Gutachten wird in der Regel eingeholt. Es ist nicht so
einfach, die Spuren an Schaediger- und Geschaedigtenfahrzeug
fachkundig zu vergleichen.

Aber hallo! Das geht äußerst einfach und ist absoluter Gerichtsalltag.

Das Gericht ist in der Beweiswürdigung sehr frei.

…muss aber die Entscheidung begruenden koennen.

Was überhaupt kein Problem ist, wenn der Schaden zB. durch Fotos feststeht und der Gutachter den Zusammenstoß genau dieser Fahrzeuge bestätigt. So sieht fast jedes Fahrerfluchturteil aus und die gehen alle durch.

Ggf. aber auch von der Gegenseite, die es sich deshalb
ueberlegen wird, ein Verfahren anzustrengen.

Die Staatsanwaltschaft wird sich das wegen der Kosten kaum überlegen. Und in Zivilverfahren wird wegen der Rechtsschutzversicherung gaaaaanz schnell geklagt.

Ist aber alles eine Frage der Erziehung.

Schon, aber warum soll denn der „Wegfahrer“ etwas akzeptieren,
nur weil ein anderer was behauptet. Es ist doch nicht
verwerflich, erstmal Aufklaerung zu verlangen.

Wenn er es war, sollte er es zugeben, wenn er es nicht war, sollte er sagen, dass er es nicht war. Aber wenn man als Dritter das nicht weiß, birgt der Rat „alles erstmal Leugnen“ erhebliche Gefahren.

Im uebrigen, wenn du sagst „fahrlaessig“, warum soll dann eine
Strafe wegen Unfallflucht akzeptiert werden?

Die Fahrlässigkeit bezieht sich auf den Unfall (der dann deshalb von der Versicherung zivilrechtlich getragen wird). Der Vorsatz bezieht sich dann auf den Straftatbestand der Unfallflucht.

Gruß
Dea

Die Fahrlässigkeit bezieht sich auf den Unfall (der dann
deshalb von der Versicherung zivilrechtlich getragen wird).
Der Vorsatz bezieht sich dann auf den Straftatbestand der
Unfallflucht.

Hi,
der Haftpflichtversicherer wird auf jeden Fall in den Schaden eintreten, bei nachgewiesener Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen) aller Voraussicht nach anschließend in Regress gehen. Im Regelfall bis 2.500.- €. Selbst die Begleichung der Regressforderung verhindert die Rückstufung in der SF-Klasse nicht.
Gruß Keki

Hallo,

der Haftpflichtversicherer wird auf jeden Fall in den Schaden
eintreten, bei nachgewiesener Fahrerflucht (unerlaubtes
Entfernen) aller Voraussicht nach anschließend in Regress
gehen. Im Regelfall bis 2.500.- €. Selbst die Begleichung der
Regressforderung verhindert die Rückstufung in der SF-Klasse
nicht.

Jetzt würde mich mal interessieren, weshalb die Versicherung bei Fahrerflucht Regress nimmt, denn die Unfallverursachung selbst erfolgte ja nicht durch eine Straftat oder vorsätzlch.

Sie ist ja lediglich in den rein zivilrechtlichen Teil involviert.

Ist das im Versicherungsvertrag so geregelt?

Gruß
Dea

Jetzt würde mich mal interessieren, weshalb die Versicherung
bei Fahrerflucht Regress nimmt,

AKB § 7, IV, Abs. 2

Ist das im Versicherungsvertrag so geregelt?

ja.

Hi Dea,

bei der unerlaubten Entfernung vom Unfallort handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsfall. Der oben zitierte Absatz im Wortlaut:
„Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von höchstens 2.500.- € beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht(z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von höchstens 5.000.- €“

Vollständige AKB gerne per Mail als PDF

Gruß Keki

Der Kostenvoranschlag sagt nichts aus. Insbesondere nicht, ob
es um den hier relevanten Schaden geht; wurde ein Abzug Neu
fuer Alt gemacht etc.

Ein Abzug neu für alt würde dem Schädiger ja zugute kommen… irgendwie eine wirre Argumentation.

Gezahlt werden muss nur, wenn:

  1. Ein unabhaengiger Gutachter beide Autos besichtigt hat.

Quatsch

  1. Der Gutachter feststellt, dass an dem einen Auto ein
    Schaden entstanden ist.

auch Quatsch

  1. Der Gutachter feststellt, dass es zweifelsfrei einen
    Zusammenstoss zwischen den beiden Autos gab.

nochmal Quatsch

  1. Der Gutachter mit Sicherheit ausschliessen kann, das nicht
    das beschaedigte Fahrzeug selbst beim Parken diesen Schaden
    verursacht hat.

In welchem Land ist das so?

Ich halte solche Ratschläge für sehr gefährlich

Du sagst es, vor allem weil der Fragesteller gleubt, hier was Fundiertes zu hören.

Schon, aber warum soll denn der „Wegfahrer“ etwas akzeptieren,
nur weil ein anderer was behauptet. Es ist doch nicht
verwerflich, erstmal Aufklaerung zu verlangen.

Der Unfallflüchtige hat sich doch genau dieser Aufklärung entzogen. Oh Mann…

Im uebrigen, wenn du sagst „fahrlaessig“, warum soll dann eine
Strafe wegen Unfallflucht akzeptiert werden?

Weil „Fahrlässigkeit“ = Verschulden.

Hallo,

hier muss ich um Missverständnisse auszuschließen, kurz einhaken:

Im uebrigen, wenn du sagst „fahrlaessig“, warum soll dann eine
Strafe wegen Unfallflucht akzeptiert werden?

Weil „Fahrlässigkeit“ = Verschulden.

Hier muss aber zwischen dem Unfall und der Fahrerflucht unterschieden werden und die Frage bezog sich auf die Fahrerflucht.

Diese kann man nicht fahrlässig, sondern nur vorsätzlich begehen.

Die Fahrlässigkeit bezieht sich daher lediglich auf den von der Unfallflucht völlg zu trennenden Unfall.

Gruß
Dea

Danke für den Hinweis

Hier muss aber zwischen dem Unfall und der Fahrerflucht
unterschieden werden und die Frage bezog sich auf die
Fahrerflucht.

Diese kann man nicht fahrlässig, sondern nur vorsätzlich
begehen.

Die Fahrlässigkeit bezieht sich daher lediglich auf den von
der Unfallflucht völlg zu trennenden Unfall.

Ups, da hast Du vollkommen recht, danke für die Klarstellung!! Kommt davon, wenn der Sachverhalt dauernd auf den Kopf gestellt wird…

Grüße, M

schade, dass ich diesen artikel erst jetzt lese

Hallo Kollegen,

Kollege ??? - was/wer bist du denn ???

Ihr solltet mal die Kirche im Dorf lassen. Erstmal muss ja
ueberhaupt ein Unfall festgestellt werden. Ist es bereits ein
Unfall, wenn man beim Ausparken in der Stadt ein anderes Auto
beruehrt (und dadurch moeglicherweise ein winziger Kratzer
entsteht)?

JA, ein Verkehrsunfall ist ein schädigendes Ereignis im Straßenverkehr.Auch ein „winziger Kratzer“ ist ein Schaden !

Das ist nunmal so. Deshalb haben Autos
Stossfaengerabdeckungen aus Plastik. Selbst wenn ein Kratzerle
entstanden ist: wird dadurch der Wert des Autos oder dessen
Gebrauchsfaehigkeit in irgendeiner Weise beeintraechtigt?
Nein.

Darum geht es auch nicht - es IST ein Unfall !!!

Zweitens, nur weil man bemerkt, dass man ein Auto beim
Ausparken beruehrt, bemerkt man noch keinen Unfall.

BITTE ??? - was ist das für eine Logik ???

Fazit: Gegenueber der Polizei behaupten, man wisse von einem
solchen Zusammenstoss nichts. Wenn’s dazu schon zu spaet ist:
bestreiten, dass es einen Unfall gab. Bestreiten, dass die
Spuren am anderen Auto vom eigenen Auto stammen und erst recht
bestreiten, dass das andere Auto ueberhaupt Spuren hat. Sache
der Kfz-Haftpflicht melden und von dort Rat einholen.

Du bist ja ein ganz Toller ! ! ! ! !

Gruss
Christoph