Hallo
Das setzt aber voraus, dass der Schaden von dem anderen Auto
kommt. Im uebrigen sind wir ja im Beispielsfall noch weit von
jedem Gerichtsverfahren entfernt.
Der Fragesteller fragte nach einem Verfahren wegen Fahrerflucht. Da ist man ganz schnell vor Gericht.
- Am eigenen Auto ist kein Schaden entstanden.
Was ja auch nicht notwendig ist.
Was aber wahrscheinlich waere, wenn es einen Zusammenstoss
gegeben haette, der ueber eine blosse Beruehrung hinaus ging.
Oh nein. Je nach Typ der Autos ist es immer wieder erstaunlich, wie einge Autos andere zerknautschen ohne selbst einen Kratzer zu erhalten. Das hängt von den Materialien ab, der Höhe der Stoßstange und dem Winkel des Aufpralls.
Der Kostenvoranschlag sagt nichts aus. Insbesondere nicht, ob
es um den hier relevanten Schaden geht; wurde ein Abzug Neu
fuer Alt gemacht etc.
Es geht darum, ob hier ein strafrelevanter Schaden entstanden ist, und die Wahrscheinlichkeit, dass selbst bei einem überzogenen Kostenvoranschlag iHv. EUR 1000,- ein Schaden entstanden ist, der kein Verfahren wegen Fahrerflucht nach sich zieht, liegt wohl bei 0,1 Promille.
Insofern sagt der Kostenvoranschlag sehr wohl sehr viel aus, da bei einem solchen von dem Tatbestand der Fahrerflucht ausgegangen werden kann. Andernfalls müsste die Werkstatt aus Nichts EUR 1000,- gemacht haben. Und auch, wenn ich denen nicht über den Weg traue, glaube ich das nun einmal nicht.
Das ist richtig, deshalb sollte man einen eigenen Anwalt
einschalten.
So schwierig ist die Sache nicht. Das kann zunaechst die
eigene Haftpflichtversicherung uebernehmen.
Warum soll meine Haftpflichtversicherung einen Schaden übernehmen, den ich zumindest in der Höhe nicht zahlen muss? Primär muss die Frage beantwortet werden, welchen Schaden ich ersetzen muss. Auch sowas treibt die Prämien deutlich in die Höhe ala „Ich zahl das mal, das macht meine Versicherung.“
Aufpassen! Es reicht nicht aus, wenn das Gericht zur
Ueberzeugung kommt, der Fahrer muss den Zusammenstoss bemerkt
haben. Vielmehr muss das Gericht ueberzeugt sein, dass er ihn
tatsaechlich bemerkt hat (Vorsatz!).
Wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Fahrer den Schaden bemerkt hat, dann wird der Vorsatz vom Gericht unterstellt. So einfach läuft das.
Alles andere wäre auch völlig unsinnig. Oder wie sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Fahrer zwar weiß, dass der einen Zusammenstoß hatte, sich dann aber fahrlässig vom Unfallort entfernt hat?
Ein Gutachten wird in der Regel eingeholt. Es ist nicht so
einfach, die Spuren an Schaediger- und Geschaedigtenfahrzeug
fachkundig zu vergleichen.
Aber hallo! Das geht äußerst einfach und ist absoluter Gerichtsalltag.
Das Gericht ist in der Beweiswürdigung sehr frei.
…muss aber die Entscheidung begruenden koennen.
Was überhaupt kein Problem ist, wenn der Schaden zB. durch Fotos feststeht und der Gutachter den Zusammenstoß genau dieser Fahrzeuge bestätigt. So sieht fast jedes Fahrerfluchturteil aus und die gehen alle durch.
Ggf. aber auch von der Gegenseite, die es sich deshalb
ueberlegen wird, ein Verfahren anzustrengen.
Die Staatsanwaltschaft wird sich das wegen der Kosten kaum überlegen. Und in Zivilverfahren wird wegen der Rechtsschutzversicherung gaaaaanz schnell geklagt.
Ist aber alles eine Frage der Erziehung.
Schon, aber warum soll denn der „Wegfahrer“ etwas akzeptieren,
nur weil ein anderer was behauptet. Es ist doch nicht
verwerflich, erstmal Aufklaerung zu verlangen.
Wenn er es war, sollte er es zugeben, wenn er es nicht war, sollte er sagen, dass er es nicht war. Aber wenn man als Dritter das nicht weiß, birgt der Rat „alles erstmal Leugnen“ erhebliche Gefahren.
Im uebrigen, wenn du sagst „fahrlaessig“, warum soll dann eine
Strafe wegen Unfallflucht akzeptiert werden?
Die Fahrlässigkeit bezieht sich auf den Unfall (der dann deshalb von der Versicherung zivilrechtlich getragen wird). Der Vorsatz bezieht sich dann auf den Straftatbestand der Unfallflucht.
Gruß
Dea