Versicherter Versand - Sinn?

Hallo Ebay-Profis,

Könntet Ihr einen Ebay-Laien mal aufklären, welche Vorteile der Käufer bei einem Privatverkauf davon hat, dass der Verkäufer die Ware „versichert“ versendet?

Ist das Risiko, dass die Ware unterwegs verloren geht oder beschädigt wird, bei versichertem Versand geringer?

Erhöht versicherter Versand die Chance, dass das Versandunternehmen beim Abhandenkommen der Ware eben diese Ware bei erneutem Suchen doch noch wiederfindet?

Erhält der Käufer den Wert der Ware direkt vom Versandunternehmen ersetzt, wenn die Ware nicht bei ihm ankommt?

Grüße,
atn

Hallo atn,

Beispiel:

Ein Päkchen mit DHL, Warensendung, Brief ist bei Verlust nicht versichert und wird auch nicht durch DHL ersetzt.

Versand als Paket ist teurer aber bei Verlust mit 500,- EUR durch DHL versichert. GLS erstattet sogar bis zu 750,- EUR bei Verlust.

Einen Artikel höher zu versichern kostet extra.

Gruß

Jörg

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Hallo Ebay-Profis,

Könntet Ihr einen Ebay-Laien mal aufklären, welche Vorteile
der Käufer bei einem Privatverkauf davon hat, dass der
Verkäufer die Ware „versichert“ versendet?

Dass Du „versichert“ in Anführungszeichen setzt ist richtig, da es von den meisten Logistikunternehmen nur als Zusatzoption angeboten wird. Diese haften meist nur bis zur einer bestimmten Summe, versichert ist das Paket nicht.

Ist das Risiko, dass die Ware unterwegs verloren geht oder
beschädigt wird, bei versichertem Versand geringer?

Beschädigt kann alles werden, vom Brief bis zum Sperrgut: hier also nein! Bei Paketen kannst Du nachvollziehen, wo diese gerade stecken, bzw. hast eine Tracking-Nummer. Bei Päckchen, Warensendungen und Briefen ist das Auffinden nach Verlust mehr als zweifelhaft.

Erhöht versicherter Versand die Chance, dass das
Versandunternehmen beim Abhandenkommen der Ware eben diese
Ware bei erneutem Suchen doch noch wiederfindet?

Nein, wenn weg, dann weg. Die Wiederfindungsquote ist doch recht gering, speziell wenn das Paket irgendwo abgelegt wurde.

Erhält der Käufer den Wert der Ware direkt vom
Versandunternehmen ersetzt, wenn die Ware nicht bei ihm
ankommt?

Meistens nein, denn der Versender muss die Ansprüche geltend machen, d. h. entweder erstattet er den Betrag direkt an den Käufer oder gibt dessen Kontoverbindung an.

Generell geht bei Privatverkauf das Versandrisiko nach Absenden auf den Käufer über. Bei gewerblichen Verkäufern haftet der Verkäufer bis der Käufer die Ware erhält. (grob gesprochen)

Gruß
Christian

Der Vorteil ist folgender:
Der Erfüllungsort eines Kaufvertrages ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, beim Verkäufer, d.h. du mußt die Sache beim Verkäufer abholen. Solange, wie du die Sache nicht abgeholt hast, ist der Verkäufer für den Erhalt verantwortlich (es sei denn, du befindest dich im Verzug). Geht ihm die Sache verloren, schuldet er dir Ersatz, oder hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis.
Wenn du aber die Sache nicht selber abholst, sondern dir zuschicken läßt, bedeutet dies, daß das Risiko für den Verkäufer steigt, das der Sache etwas passiert, obwohl er auf dem Postweg keinerlei Einfluß darauf hat und die Sache auch nicht vor Schaden bewahren könnte. Deshalb trägt der Verkäufer das Risiko laut Gesetz nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er das Paket der Post übergibt. Passiert etwas auf dem Postweg, kann er von dir Zahlung des Kaufpreises verlangen, ohne dir Ersatz zu schulden. Die Versicherung bewahrt dich davor, zahlen zu müssen ohne eine Gegenleistung zu erhalten, da du dann einen neuen Anspruch gegen den Versicherer erlangst.

Das Ganze gilt übrigens nicht bei gewerblichen Verkäufern. Diese tragen das Risiko, bis die Sache tatsächlich bei dir angekommen ist.

Hallo Alex,

sind Sie da ganz sicher? Nehmen wir mal an ich bin Privatperson und verkaufe einen Artikel bei eBay. Lasse dem Käufer die Wahl ober er versichert haben möchte ober eine einfache Warensendung und der Käufer möchte Geld sparen und besteht auf Warensendung. Hafte ich dann tatsächlich für den eventuellen Verlust der Ware? Ich habe das immer anders gesehen.

Gruß

Jörg

Hi

der KÄUFER? Ich zweifle daran. Ich bitte den Verkäufer immer, SO zu verpacken dass es heil abnkommt, auch unversichert, da ich als Käufer überhaupt nichts von versichertem Versand habe.

Bei Verlust bekommt der Verkäufer erstattet, der Käufer dann vom Verkäufer. ausser ev. KEINEM Verlust hat der Käufer nichts davon.

Erhöht versicherter Versand die Chance, dass das
Versandunternehmen beim Abhandenkommen der Ware eben diese
Ware bei erneutem Suchen doch noch wiederfindet?

Bei der Post ist die versicherte Sendung Trackbar (vom Verkäufer, der hat den Beleg und den Vertrag mit dem Versandunternehmen).

Erhält der Käufer den Wert der Ware direkt vom
Versandunternehmen ersetzt, wenn die Ware nicht bei ihm
ankommt?

Nein, der Verkäufer hat den Vertrag mit dem Versandunternehmen

HH

Grüße,
atn

Hallo Jörg,
genau andersrum - als (Privat!)Verkäufer trägst du das Risiko bis zur Post. Hast du die Sendung aufgegeben kannst du das Geld verlangen, egal ob die Ware auf dem Postweg verlorengeht oder beschädigt wird.

Gruß, Alex

Anmerkung
Nicht, das es zu Mißverständnissen kommt…

Ich hätte mich bei dem Satz:

Wenn du aber die Sache nicht selber abholst, sondern dir
zuschicken läßt, bedeutet dies, daß das Risiko für den
Verkäufer steigt…

besser ausdrücken müssen. Gemeint ist, daß das Risiko steigen würde, wenn der Verkäufer beim Versendungskauf genauso haften würde, wie beim normalen Verkauf.

Hoffentlich ist das jetzt klarer ausgedrückt!?

Hallo!

Ich habe es schon erlebt, dass mein Kunde den Schadenersatz direkt von Hermes bekam, als das Paket verloren ging. Ich hatte überhaupt keine Arbeit damit :wink:. Normalerweise kümmert sich aber der Verkäufer. Mein Kunde war eben besonders eifrig.

Wenn man von einem privaten Verkäufer kauft, hat man als Käufer auf jeden Fall einen Vorteil davon, wenn man sich die Ware versichert schicken lässt. In dem Fall liegt das Versandrisiko beim Käufer. Wenn man von einem gewerblichen Verkäufer kauft, sieht die Sache etwas anders aus. Er muss dafür sorgen, dass die Ware den Kunden auch erreicht.

Ich schätze das Risiko, dass die Ware nicht ankommt, bei unversichertem Versand etwas höher ein. Einfach deshalb, weil die Päckchen oft unbeaufsichtigt im Hausflur oder vor der Haustür abgelegt werden und jeder Vorbeikommende sich bedienen kann.

Aber selbst als privater Verkäufer ist der versicherte Versand empfehlenswert. Er ist zwar nicht Schadenersatzpflichtig, muss aber trotzdem mit einer schlechten Bewertung rechnen, wenn die Ware nicht ankommt. Akzeptiert er PayPal, ist sein Geld außerdem ganz schnell wieder verschwunden.

Ich selbst schicke oft (gewerblich) Waren versichert, obwohl ich im Angebot nur unversichert angegeben hatte. Besonders, wenn ein höherer Auktionspreis als erwartet erzielt wurde. Eigentlich habe ich bei vielen Artikeln „unversichert“ nur deshalb da stehen, da manche Versender Inselzuschläge verlangen oder Inseln gar nicht beliefern. Wenn dann jemand von einer Insel kauft, kann ich dann eben doch mal unversichert schicken, auch wenn ich das eigentlich nicht geplant hatte.

Viele Grüße

Anne

Hallo Alex,

danke für den Hinweis. Ich hatte mich schon gewundert.

Gruß

Jörg

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Hallo Alex,

Die Versicherung bewahrt dich davor,
zahlen zu müssen ohne eine Gegenleistung zu erhalten, da du
dann einen neuen Anspruch gegen den Versicherer erlangst.

Wenn der VERKÄUFER ein Versandunternehmen beauftragt, die Ware zu versenden, (d.h. einen Vertrag mit diesem Unternehmen schließt) und die Ware kommt abhanden dann hat der KÄUFER / Empfänger - obwohl er an diesem Vertrag nicht beteiligt ist - einen Anspruch gegen das Versandunternehmen auf Ausgleich?! Das war mir bislang völlig neu. Hast Du zufällig einen Link zu einem Versandunternehmen, das das so macht, wo man dies nachlesen kann?

Schlechte Karten für den Käufer?

Bei Verlust bekommt der Verkäufer erstattet, der Käufer dann
vom Verkäufer. ausser ev. KEINEM Verlust hat der Käufer nichts
davon.

Erhält der Käufer den Wert der Ware direkt vom
Versandunternehmen ersetzt, wenn die Ware nicht bei ihm
ankommt?

Nein, der Verkäufer hat den Vertrag mit dem Versandunternehmen

Das heißt der Käufer sieht die Entschädigung nur, wenn der Verkäufer ihm in der Auktion den Anspruch gegen den Versender abgetreten bzw. sich zur Weitergabe eines etwaigen Ausgleichs verpflichtet hat, oder - wenn so eine Vereinbarung fehlt - sich der Verkäufer nachträglich kulant zeigt. Da in den meisten Auktionen dazu nichts ausdrückliches steht, muß der Käufer also entweder darauf hoffen, dass der Verkäufer so nett ist, die Entschädigung auszuzahlen, oder sich mit dem Verkäufer darüber streiten, ob durch das Angebot, versichert zu versenden, der Ausgleichsanspruch stillschweigend abgetreten worden ist oder ihm ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation zustehen kann.

Insofern bezweifle ich, ob sich versicherter Versand für den Käufer tatsächlich lohnt.

Hier ist einiges durcheinander!

Wird die Ware auf dem Transport beschädigt oder geht verloren, hat der Käufer tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegen das Transportunternehmen (obwohl er den Transportvertrag nicht selbst mit dem Unternehmen geschlossen hat), aber nur wenn das Unternehmen für den Schaden verantwortlich ist. Wurde die Ware beispielsweise bei einem Unfall beschädigt/zerstört, den ein anderer verursacht hat, der aber nicht zahlen oder festgestellt werden kann, nutzt dir der Anspruch nichts (das wäre dann beispielsweise ein Fall für die Versicherung.) Unabhängig von dem Schicksal der Ware bist du aber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Das gilt aber nur für den Fall, daß der Verkäufer Privatverkäufer ist.

Bestellst du bei einem Versandunternehmen, hast du einen Anspruch auf die versprochene Ware. Geht die Ware auf dem Transport kaputt (oder kommt nicht an) muß das das Versandunternehmen dir eine Ersatzsache liefern, sofern es sich um Massenware handelt. Du mußt dafür den Kaufpreis zahlen - und zwar ein Mal. Kann dir das Unternehmen keine Ersatzsache liefern, mußt du auch den Kaufpreis nicht zahlen.
Hat man es also mit einem gewerblichen Verkäufer zu tun, hat man keinerlei Ansprüche gegen das Versandunternehmen, sondern nur unmittelbar gegen den Verkäufer!

Hast Du zufällig einen Link zu
einem Versandunternehmen, das das so macht, wo man dies
nachlesen kann?

:smile:)) Also wenn ich ein Transportunternehmen hätte, würde ich mich hüten, die Besucher meiner Website, welche gar keine geschäftliche Beziehung zu mir unterhalten, darauf hinzuweisen, daß ich unter Umständen Geld an Leute zahlen müßte, die glauben, sie hätten gar keinen Anspruch gegen mich!
Es gibt zu dem Transporteurfall diverse Gerichtsentscheidungen aus den 70er Jahren. Leider habe ich beim googeln keine Website gefunden, die die Urteile kostenfrei anbietet.

Jein
Hi,
das ist so aber auch nicht richtig :wink:
Lediglich der Versender (gewerblich) hat einen Anspruch an das Transportunternehmen. Und das auch nur über den nachgewiesenen Einstandspreis ohne Mwst.
Der Käufer hat einen Anspruch gegen der Versender (Versandhandel)und dieser kann den Schaden wiederum beim Transportdienstleister geltendmachen.
Käufer und Transportdienstleister haben keine gemeinsame Rechtsgrundlage sondern nur Versender und Transportdienstleister.
Diese beiden haben einen Vetrag geschlossen.
Im Schadenfall wird niemals der Verkaufspreis erstattet. Genau den möchte ja aber der Käufer ersetzt bekommen.
Daher ersetzt im Schadenfall der Transportdienstleister den Schaden dem Versender zum nachgewiesenen Einstandspreis ohne Mwst.
In den Fällen in denen ich damit zu tun habe ersetze ich den Schaden dem Kunden und muss den Schaden dem Transportdienstleister schriftlich melden. In der Anlage ist eine Kopie einer Rechnung meines Lieferanten als Nachweis über die Schadenhöhe beizufügen.
Bei geringeren Schäden lohnt sich das aber kaum. Der Aufwand steht oft in keinem Verhältnis zum Schaden.
Gruss Sebastian

Hi,
das ist so aber auch nicht richtig :wink:

Ich weiß! Bei dem, was ich geschrieben habe, habe ich etwas übersprungen. Ich schreibe hier aber auch keine BGB Klausur, sondern versuche nur, das Ergebnis einigermaßen verständlich rüberzubringen.
Für die genaue, einzelfallbezogene Beratung gibt es ja Anwälte.

Lediglich der Versender (gewerblich) hat einen Anspruch an das
Transportunternehmen.

Warum nur der gewerbliche Versender? Jeder, der einen Transportvertrag abschließt, kann daraus Schadensersatzansprüche haben. Beim Privaten wirds nur etwas komplizierter bei der Frage nach dem Schaden…

Und das auch nur über den nachgewiesenen
Einstandspreis ohne Mwst.

Das wußte ich nicht…

Der Käufer hat einen Anspruch gegen der Versender
(Versandhandel)und dieser kann den Schaden wiederum beim
Transportdienstleister geltendmachen.

Das ist richtig. Genau den Schritt habe ich übersprungen. In der Praxis kann sich der Kunde den Anspruch gegen das Transportunternehmen ja abtreten lassen (was dem Versender sehr lieb sein wird, da er dann weniger Papierkrieg hat) und erhält so einen eigenen Anspruch.

Im Schadenfall wird niemals der Verkaufspreis erstattet. Genau
den möchte ja aber der Käufer ersetzt bekommen.

Wie gesagt, die genauen Regulierungsmodalitäten sind mir nicht bekannt. Wowöglich kann man sich die unnötig gezahlte MwSt. aber mit der Steuererklärung sowieso wiederholen, dann läge gar kein Schaden vor, der reguliert werden müßte.

Hi Alex,

Ich weiß! Bei dem, was ich geschrieben habe, habe ich etwas
übersprungen. Ich schreibe hier aber auch keine BGB Klausur,
sondern versuche nur, das Ergebnis einigermaßen verständlich
rüberzubringen.
Für die genaue, einzelfallbezogene Beratung gibt es ja
Anwälte.

Richtig. Sollte von mir auch nicht besserwisserisch rüberkommen.

Lediglich der Versender (gewerblich) hat einen Anspruch an das
Transportunternehmen.

Warum nur der gewerbliche Versender? Jeder, der einen
Transportvertrag abschließt, kann daraus
Schadensersatzansprüche haben. Beim Privaten wirds nur etwas
komplizierter bei der Frage nach dem Schaden…

Sorry, das war unglücklich ausgedrückt. Natürlich kann jeder Versender, ob privat oder gewerblich, Schadenersatzansprüche stellen.
Ich bezog mich hier nur auf gewerblich.

Und das auch nur über den nachgewiesenen
Einstandspreis ohne Mwst.

Das wußte ich nicht…

Das hat damit zu tun das nur der reine Schaden ersetzt wird. Entgangener Gewinn zählt nicht.

Der Käufer hat einen Anspruch gegen der Versender
(Versandhandel)und dieser kann den Schaden wiederum beim
Transportdienstleister geltendmachen.

Das ist richtig. Genau den Schritt habe ich übersprungen. In
der Praxis kann sich der Kunde den Anspruch gegen das
Transportunternehmen ja abtreten lassen (was dem Versender
sehr lieb sein wird, da er dann weniger Papierkrieg hat) und
erhält so einen eigenen Anspruch.

Das geht im Fall des privaten Versenders Im Fall des gewerblichen wirds knifflig. Dazu müsste ich meinem Kunden eine Rechnungskopie meines Lieferanten überlassen :wink:
Im übrigen möchte der Kunde natürlich seinen Kaufpreis erstattet bekommen. Die Transportversicherung ersetzt aber nur den EK ohne Mwst.
Damit wäre dem Käufer also nicht gedient. Die Differenz müsste also der Verkäufer erstatten. Meine Buchhaltung würde mich schlachten wenn ich der mit sowas kommen würde :wink:

Im Schadenfall wird niemals der Verkaufspreis erstattet. Genau
den möchte ja aber der Käufer ersetzt bekommen.

Wie gesagt, die genauen Regulierungsmodalitäten sind mir nicht
bekannt. Wowöglich kann man sich die unnötig gezahlte MwSt.
aber mit der Steuererklärung sowieso wiederholen, dann läge
gar kein Schaden vor, der reguliert werden müßte.

Es geht ja nicht nur um die Steuer sondern auch um die Differenz meines EK und des VK an den Kunden.
Beispiel:
Mein Einkaufspreis wäre 10,-EUR. Ich verkaufe zu 20,- EUR.
Paket verschwindet. Versicherung zahlt nur 10,-EUR. Der Kunde möchte von mir aber 20,- zzgl.Mwst. zurück = Problem :wink:
Gruss Sebastian

Hallo atn,

du bist doch eigentlich Rechtsexperte, oder…? Ich wundere mich gerade nur um über die Fragestellung. Das ist echte Verwunderung, keine versteckte Kritik oder so was.

Wenn der VERKÄUFER ein Versandunternehmen beauftragt, die Ware
zu versenden, (d.h. einen Vertrag mit diesem Unternehmen
schließt) und die Ware kommt abhanden dann hat der KÄUFER /
Empfänger - obwohl er an diesem Vertrag nicht beteiligt ist -
einen Anspruch gegen das Versandunternehmen auf Ausgleich?!

Also: meines Erachtens schon. Wir haben es doch mit einem Frachvertrag zu tun: § 407 HGB; dafür gilt eine - sogar verschuldensunabhängige - Haftung des Frachtführers gem. §§ 425 - 427, und die Ansprüche kann der Empfänger gem. § 421 I S. 2 HGB selbst geltend machen. Diese Norm ist doch der Grund dafür, warum es - in solchen Fällen - nicht mehr auf die Drittschadensliquidation ankommt.

Levay

Also:

Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, ist der versicherte Versand ein Witz. Natürlich hat der Verkäufer ein Interesse am versicherten Versand, aber der Käufer nicht. Darum wähle ich, wenn ich da mehrere Möglichkeiten haben, immer den unversicherten Versand.

Für den Kauf, der keine Verbrauchsgüterkauf ist, gilt aber immer noch, dass die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, sobald die Sache bei der Post liegt. Da macht versicherter Versand Sinn.

Zwar besteht m.E. wegen § 421 I S. 2 HGB ein eigener Anspruch des Käufers gegen den Spediteur; und im Übrigen könnte man sich mit der Drittschadensliquidation behelfen. Aber zumindest bei der Post bedeutet „unversicherter Versand“ ja immer Päckchen. Und da bekommt man nicht mal einen Einlieferungsbeleg, so dass es mit Ansprüchen gegen die Post schwer wird.

Levay

Falsch

Wird die Ware auf dem Transport beschädigt oder geht verloren,
hat der Käufer tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegen
das Transportunternehmen (obwohl er den Transportvertrag nicht
selbst mit dem Unternehmen geschlossen hat), aber nur wenn das
Unternehmen für den Schaden verantwortlich ist.

Eben nicht: §§ 421 I S. 2, 425 - 427, 407 HGB, die Haftung ist verschuldensunabhängig.

Hat man es also mit einem gewerblichen Verkäufer zu tun, hat
man keinerlei Ansprüche gegen das Versandunternehmen

Doch.

sondern
nur unmittelbar gegen den Verkäufer!

Im Gegenteil, der Anspruch wird fraglich, weil nämlich die Drittschadensliquidation voraussetzt, dass man selbst keinen Anspruch hat, sondern nur einen Schaden. Hier hat man aber Schaden und Anspruch.

Es gibt zu dem Transporteurfall diverse Gerichtsentscheidungen
aus den 70er Jahren.

…und danach gab es da ja noch diese HGB-Reform…

Levay

das ist so aber auch nicht richtig :wink:

Stimmt.

Lediglich der Versender (gewerblich) hat einen Anspruch an das
Transportunternehmen.

Nein: §§ 421 I S. 2, 425 - 427, 407 HGB.

Käufer und Transportdienstleister haben keine gemeinsame
Rechtsgrundlage sondern nur Versender und
Transportdienstleister.

Vertrag zugunsten Dritter…

Levay