Dann wird das allerdings wohl nichts mit der neuen Wohnung.
Allerdings sollte man auch folgendes beachten:
Nach § 535 BGB ist die Vereinbarung einer Vertragsabschlussgebühr, die der Mieter für die Ausfertigung des Mietvertrages an den Vermieter/seinen Vertreter zahlen soll, grundsätzlich zulässig. Allerdings sind hier enge Grenzen gesetzt. Das LG Hamburg WuM 1990, 62 hält 50 € für kostendeckend.
Quelle: /t/vertragsabschlussgebuehr-an-wohnungsverwaltung/24…
vnA