Schneebalken auf dem Dach - Pflicht?

Hallo zusammen,

und gleich die nächste Frage: Ist ein Schneebalken (meistens aus Holz, damit Schneemassen nicht abrutschen können) auf einem Neubaudach Pflicht? Oder nur ein „sollte man haben“? Oder eher ein „braucht man eigentlich nicht“?

Wir haben vor, mit 38° Dachneigung zu bauen - falls das dabei eine Rolle spielt.

Danke und Gruß
(Woly)

und wo soll das ganze gebaut werden? in einer schneereichen gegend oder da wo schnee noch was besonderes ist? ;o)

hallo,

also meines wissens nach ist das in deutschland nicht generel geregelt.
ein blick in die Bauordnung des Landes/ Bebauunsplan könnte helfen wenn nicht mal auf dem Bauamt fragen.
Aber soviel ist sicher wenn schneelawinen jemanden gefärden könnten und wenn du in einer region wohnst wo es etwas mehr schnee gibt würde ich es anbringen ansonsten gibts viel bürokratie mit deiner haftpflichtversicherung im schadensfall

Hallo zusammen,

und gleich die nächste Frage: Ist ein Schneebalken (meistens
aus Holz, damit Schneemassen nicht abrutschen können) auf
einem Neubaudach Pflicht? Oder nur ein „sollte man haben“?
Oder eher ein „braucht man eigentlich nicht“?

Hallo !
Mit Holzbalken ist die „rustikale“ Variante für Bayern und ländliche Baugebiete !
Sonst verwendet man Metallgitter(Leiterartig). Wo baut man sie denn ein ? Über der Haustür z.B.,damit dort niemand durch Lawinen beeinträchtigt werden kann und bei sonstigen Zuwegungen in Dachtraufennähe.
Eine Vorschift in den Länderbauordnungen gibt es m.K. nach nicht.

Es ist eine Frage der Haftung des Hauseigentümers. Ob mit Gitter oder nicht,er haftet,wenn sich jemand verletzt bei „Lawinenabgang“.

Wir haben vor, mit 38° Dachneigung zu bauen - falls das dabei
eine Rolle spielt.

Natürlich spielt die Neigung eine große Rolle ! Je steiler,desto wahrscheinlicher rutscht der Schnee lawinenartig ab.

MfG
duck313

Hi,

meine Antwort zum Blitzableiter paßt auch hier.

Ohne den übrigen Antwortern zu nahe treten zu wollen: sie liegen mit ihren Aussagen, daß Blitzableiter und Schneeschutz nicht vorgeschrieben seien, daneben.

Gruß Stefan

hallo,

eine generelle vorschrift dazu gibt es nicht (zumindest für EFH in der Bauordnung des Landes) was es im einzelfall gibt was die komune vorschreibt oder nicht ist eine andere sache. aber generell ist werder ein Blitzableiter noch schneefang vorgeschrieben

mfg

Moin Whitby,

das Häuschen soll mitten in der schönen Eifel (Nähe Gerolstein) stehen. Hier gibts im Allgemeinen schon etwas mehr Schnee - würde ich jetzt mal so sagen.

Wir wohnen zur Zeit noch zur Miete und das Mietshaus hat keinen Schneebalken - sehr zum Ärger eines anderen Mieters, dessen neues Auto zwangsweise immer im Hof parkt und jeden Winter eine Ladung vom Dach abbekommt.

Gruß
(Woly)

Hi Stefan,

Du meinst also, ich sollte mal auf dem Bauamt nachfragen?

(Woly)

Hi,

eine generelle vorschrift dazu gibt es nicht (zumindest für
EFH in der Bauordnung des Landes)

welches Land meinst Du denn - es gibt 16 Bauordnungen und ich kenne nicht alle 16 Regelungen zu Blitzableiter und Schneefang.

was es im einzelfall gibt
was die komune vorschreibt oder nicht ist eine andere sache.
aber generell ist werder ein Blitzableiter noch schneefang
vorgeschrieben

Nun, in Hessen ist der Schneefang Pflicht, „wenn es die Verkehrssicherheit erfordert“.
Da gerade im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser mittlerweile viele Vorhaben im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (d.h. ohne sachliche Prüfung durch die Bauaufsicht), ist es Sache des Bauherrn und seines Architekten diese Regel einzuhalten. Die Kommune schreibt in diesen Fällen gar nichts vor, auch wenn der Schneefang verpflichtend ist (was im Zweifel aber nicht vor einer Strafe schützt).
Für Blitzableiter gilt im Prinzip das Gleiche. Das Ganze nennt sich Bürokratieabbau…

Gruß Stefan

Versuchen kannst Du es. Ob sie aber Antwort geben, ist nicht sicher (s.u.).
Im Zweifel muß es der Architekt wissen und entscheiden. Ich würde aber meine Nachfrage und seine Antwort dokumentieren um mich vor unangenehmen Folgen so weit wie möglich zu schützen.

Stefan

Guter Hinweis!

Danke!
(Woly)

Hallo,

und gleich die nächste Frage: Ist ein Schneebalken (meistens
aus Holz, damit Schneemassen nicht abrutschen können) auf
einem Neubaudach Pflicht? Oder nur ein „sollte man haben“?
Oder eher ein „braucht man eigentlich nicht“?

Maßnahmen gegen Abrutschen von Schnee (oft auch in der Dachdeckung
selbst eingebracht)sind i.R. dort vorzusehen wo eine Gefahr
gegeben ist (meist ab ca 30 Grad - steht in den Bauordnungen)
und dadurch eine öffentliche Gefährdung gegeben ist.
Wenn abrutschender Schnee nicht in öffentlichen Raum fällt oder
in den („öffentlichen“)Zugangsbereich dürfte dies kaum interessieren.
Gruß VIKTOR

Hallo Viktor,

Danke für die Info. In öffentlichen Raum fällt hier schonmal definitiv nix. An den Traufseiten liegt einerseits der Hof, wo sich auch die Haustür befindet, und andererseits die Zufahrt zur Garage im Kellergeschoss. Wer sich also im Gefahrenbereich aufhält, befindet sich definivt immer auf dem privaten Grundstück.

Aber mal den Teufel an die Wand gemalt: Was wäre denn, wenn sich eine Lawine vom Dach löst und das geparkte Auto eines Besuchers oder gar den Besucher selber trifft? Wäre man mit sowas versichert? Bzw. könnte der Geschädigte hier irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Gruß
(Woly)

Hallo,

Aber mal den Teufel an die Wand gemalt: Was wäre denn, wenn
sich eine Lawine vom Dach löst und das geparkte Auto eines
Besuchers oder gar den Besucher selber trifft? Wäre man mit
sowas versichert? Bzw. könnte der Geschädigte hier
irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Ja, Haftung für dafür ist vom Besitzer schon gegeben .
(Haftplichtversicherung erspart keine akute Gefahrenbeseitigung !)
Gefahrenbereiche müssen immer abgesichert werden, eventuell durch
eine Absperrung, Hinweisschilder, oder hier eine Eingangsüberdachnung
oder Schneeräumung, wenn der „hohe rutschende Schnee“ denn da ist.
Gruß VIKTOR

Hallo,

da gibt es jede Menge Rechtsprechung zu. Manchmal haftet der Hauseigentümer voll, manchmal nur zum Teil oder gar nicht.

Es kommt immer wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn du in einer schneereichen Gegend wohnst aber keine Schneefangitter oder Balken (habe ich auch auf meinem Haus) hast, dann bist du jedenfalls wesentlich näher an der Haftung als einer mit Schneefanggittern.

z.B. hat das

LG Ulm am 31.05.2006 zu Aktenzeichen: 1 S 16/06 geurteilt:

"Orientierungssatz

  1. In schneereichen Gebieten kommt eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern zum Schutz gegen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bereits bei Dächern mit großer Höhe und einer Neigung von mehr als 35 Grad in Betracht, während in schneeärmeren Gebieten eine solche Pflicht erst bei einer Dachneigung von 45 Grad anzunehmen ist (Rn.4)(Rn.5).

  2. Befindet sich in einem zumindest nicht schneearmen Gebiet neben einem hohen Gebäude mit einem besonders steilen (Krüppelwalm)-Dach mit einer Neigung von mindestens 60 Grad ein öffentlicher Parkplatz, so sind insbesondere bei Ortsüblichkeit an dem Dach Schneefanggitter anzubringen, unter Umständen auch Warnschildern aufzustellen oder gefährdete Bereiche des Parkplatzes bei entsprechenden Wetterbedingungen zweitweise ganz zu sperren (Rn.5)."

(Quelle Juris)

Deien Frage wäre aber besser im Rechtsbrett untergebracht als hier.

Gruss

Iru