Adoption, Familenname beibehalten

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wie es bei folgendem Fall aussieht:

Frau Mustermann lebte lange in einer Ehe mit ihrem ersten Mann. Aus dieser Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, die zur Zeit alle unter 10 Jahre sind. Frau Mustermann hat sich dann vor einigen Jahren von ihrem ersten Mann scheiden lassen und nach einiger Zeit Hr. Beispiel geheiratet. Beide haben den gemeinsamen Familiennamen „Beispiel“. Da die Kinder in der Familie „Beispiel“ leben, möchte Hr. Beispiel nun die Kinder aus erster Ehe adoptieren und Herr Mustermann (der leibliche Vater) ist auch einverstanden. Alle (Hr. Mustermann, Hr. und Fr. Beispiel) sind sich einig, daß die Kinder erst einmal ihren alten Familiennamen (Mustermann) behalten sollen, um sich später selber entscheiden zu können, welchen Namen sie haben wollen.

Ist das möglich? Können die Kinder weiter „Mustermann“ heißen und später selber entscheiden?

Vielen Dank für Eure Hilfe

josch

Hallo. Bei mir war das möglich. Ich habe erst lange später den Nachnamen meines Ziehvaters angenommen.
no

Hallo josch,

§ 1757 Abs. 1 S. 1 BGB sagt: „Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.“ Das ist oberster Grundsatz und kein Richter wird davon abweichen, weil er sonst die Gültigkeit des Adoptionsbeschlusses insgesamt in Frage stellen könnte. Das gilt übrigens auch bei Erwachsenenadoption. Die Ausnahme, die es dabei gibt, ist der Fall, wenn der Anzunehmende verheiratet ist, sein Geburtsname der Ehename geworden ist und der andere Ehegatte in die Namensänderung nicht einwilligt. Dann bekommt der Anzunehmende zwar den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen, behält aber den bisherigen Namen weiterhin als Familiennamen, weil das der Ehename ist. Die Folge ist, dass dann beide Ehegatten einen Familien- und einen davon abweichenden Geburtsnamen haben.

Bei der Stiefkindsadoption, worum es sich in Deinem Beispiel handelt, besteht nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Kind eine Doppelnamen zu geben, der aus dem bisherigen und dem neuen Namen (egal wie rum) zusammengesetzt ist. Davon machen die Vormundschaftgerichte aber nur sehr selten Gebrauch, denn da muss man schon stichhaltig begründen, warum das „aus schwerwiegenden Gründen für das Wohl des Kindes erforderlich ist.“ Das wäre dann auch ein sog. echter Doppelname, der als Ehename bestimmt werden kann.

Der Fall, den no da anspricht, bezieht sich wahrscheinlich nicht auf eine Adoption, sondern eher auf eine spätere Einbenennung des Kindes, nachdem die Mutter mit dem „Ziehvater“ vorher schon vorheiratet war.

Also, sieht schlecht aus, josch.

Gruß HeinzEric

Hast du recht, HeinzEric.
Hi, Volltreffer. Mein Fehler, tut mir leid. Hatte mich auf die Nachnamen konzentriert und die Adoption außer acht gelassen. Grüße, no.

Hallo Heinz Eric,

danke für die detaillierte Antwort. Dann ist die Rechtslage wohl klar und _mich_ stört das auf keinen Fall …

Lustig finde ich allerdigns, daß man den Ehepartnern bei der Heirat überläßt, welchen Namen sie haben wollen und dort auch zwei verschiedene Namen möglich sind. Einem Kind gibt man diese Wahlmöglichkeit aber nicht.

Naja, wie gesagt: Mich störts nicht, war aber interessant zu erfahren

Gruß

josch

Hallo josch!

Lustig finde ich allerdigns, daß man den Ehepartnern bei der
Heirat überläßt, welchen Namen sie haben wollen und dort auch
zwei verschiedene Namen möglich sind. Einem Kind gibt man
diese Wahlmöglichkeit aber nicht.

Das siehst Du falsch. Beim angenommenen Ehepartner ändert sich der Geburtsname ja. Der ist im Adoptionssinne Sinne ja auch das Kind, egal wie alt er/sie bei der Annahme ist. Dem Umstand, dass dieser Angenommene seinen Geburtsnamen in einer bestehenden Ehe als Ehenamen „hergegeben“ hat, muss ja Rechnung getragen werden. Es kann doch nicht sein, dass die Namensänderung eines Ehegatten sich ohne dessen Einwilligung auf den anderen Ehegatten auswirkt. Schon das Kind ab 5 Jahren muss nach userem Namensrecht einer Familiennamensänderung zustimmen, wobei das Kind bis unter 14 Jahren vom Sorgeberechtigten noch überstimmt werden kann. Ich glaube, das gilt auch bei der Adioption. Wenn das z. B. 14jährige Kind mit der Namensänderung durch Adoption nicht einverstanden ist, wird das Gericht vermutlich den Adoptionsbeschluss nicht fassen. So einfach ist das zu lösen. :smile:

Gruß HeinzEric