Hallo josch,
§ 1757 Abs. 1 S. 1 BGB sagt: „Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.“ Das ist oberster Grundsatz und kein Richter wird davon abweichen, weil er sonst die Gültigkeit des Adoptionsbeschlusses insgesamt in Frage stellen könnte. Das gilt übrigens auch bei Erwachsenenadoption. Die Ausnahme, die es dabei gibt, ist der Fall, wenn der Anzunehmende verheiratet ist, sein Geburtsname der Ehename geworden ist und der andere Ehegatte in die Namensänderung nicht einwilligt. Dann bekommt der Anzunehmende zwar den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen, behält aber den bisherigen Namen weiterhin als Familiennamen, weil das der Ehename ist. Die Folge ist, dass dann beide Ehegatten einen Familien- und einen davon abweichenden Geburtsnamen haben.
Bei der Stiefkindsadoption, worum es sich in Deinem Beispiel handelt, besteht nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Kind eine Doppelnamen zu geben, der aus dem bisherigen und dem neuen Namen (egal wie rum) zusammengesetzt ist. Davon machen die Vormundschaftgerichte aber nur sehr selten Gebrauch, denn da muss man schon stichhaltig begründen, warum das „aus schwerwiegenden Gründen für das Wohl des Kindes erforderlich ist.“ Das wäre dann auch ein sog. echter Doppelname, der als Ehename bestimmt werden kann.
Der Fall, den no da anspricht, bezieht sich wahrscheinlich nicht auf eine Adoption, sondern eher auf eine spätere Einbenennung des Kindes, nachdem die Mutter mit dem „Ziehvater“ vorher schon vorheiratet war.
Also, sieht schlecht aus, josch.
Gruß HeinzEric