Ehrlich?
Bei der Quotenklausel muss der Vermieter -
auch der Mieter ,wenn er einen Kostenvorsanschlag vorlegt,
keine Leistungsabrechnung vorlegen. Die Quotenklausel ist dazu
da, dass mit einem Kostenvoranschlag näherungsweise die Kosten
ermittelt werden, die im Beweisverfahren zur Grundlage eines
Schadenersatzanspruches herangezogen werden sollen.
Hallo Günter,
das verstehe ich nicht. Schau, wenn der Vermieter mir lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegt, aber keine Rechnung, dann wäre es doch möglich, dass er die Handwerkerarbeiten nie hat ausführen lassen, sondern nur einen Kostenvoranschlag eingeholt hat. Ich als Mieter bin ja längst aus der Wohnung draußen und kann nichts mehr überprüfen. Aber die nicht vorliegende Rechnung muss ich bezahlen. Sehr schön.
Aber danke für die Aufklärung, ich werde dies gerne an meine Anwältin weitergeben. Die ist leider nicht so clever wie Du. Was meinst Du? Muss man, um dem Richter entgegen zu kommen, exakt, kurz und knackig und vor allem logisch aufgereiht formulieren? Die Anwältin macht alles immer gaaaaaaaaaaaaaaanz weitschweifig, für die Schilderung meines Falles hat sie 5 DIN A4 Seiten eng beschrieben.
Grüsse
Anna
Bei der Quotenklausel muss der Vermieter -
auch der Mieter ,wenn er einen Kostenvorsanschlag vorlegt,
keine Leistungsabrechnung vorlegen. Die Quotenklausel ist dazu
da, dass mit einem Kostenvoranschlag näherungsweise die Kosten
ermittelt werden, die im Beweisverfahren zur Grundlage eines
Schadenersatzanspruches herangezogen werden sollen.
Hallo Günter,
das verstehe ich nicht. Schau, wenn der Vermieter mir
lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegt, aber keine
Rechnung, dann wäre es doch möglich, dass er die
Handwerkerarbeiten nie hat ausführen lassen, sondern nur einen
Kostenvoranschlag eingeholt hat.
Dies ist nach der Rechtsprechung erlaubt. Ich ärgere mich in solchen Fällen auch, vor allem, wenn ich erkennen muss, dass eine Wohnung seit Jahren nicht renoviert wird, aber der Vermieter immer diese Quotenklausel kassiert oder dazwischen einen Mieter renovieren lässt und dann wieder mit der Quotenklausel arbeitet. In solchen Fällen ist etwa die Hälfte der Fälle dazu da, sich zur Miete ein Zubrot zu veridenen und dei andere Hälfte will wirklich nur die Abnutzung ersetzt haben.
Ich als Mieter bin ja längst
aus der Wohnung draußen und kann nichts mehr überprüfen. Aber
die nicht vorliegende Rechnung muss ich bezahlen. Sehr schön.
Aber danke für die Aufklärung, ich werde dies gerne an meine
Anwältin weitergeben. Die ist leider nicht so clever wie Du.
Was meinst Du? Muss man, um dem Richter entgegen zu kommen,
exakt, kurz und knackig und vor allem logisch aufgereiht
formulieren? Die Anwältin macht alles immer gaaaaaaaaaaaaaaanz
weitschweifig, für die Schilderung meines Falles hat sie 5 DIN
A4 Seiten eng beschrieben.
Hallo,
also, wenn hier die Wohnungsübergabe erfolgte, ein Protokoll besteht, reichen rd. 2 DIN-A 4 Seiten aus. Kannst Du mir mal die Klage überlassen ?
Gruss Günter