Na, wenn du das nicht gesagt hast, dann verstehe ich halt den nicht, der es gesagt hat 
Jedenfalls prüft ein Gericht unter anderem die Erfolgsaussichten der Klage oder Rechtsverteidigung, bevor es PKH bewilligt. Es prüft aber auch, ob das Vorgehen „mutwillig erscheint“.
Hier wird es interessant, ich möchte dazu gern ein reales Beispiel bringen:
X bekommt einen Brief, in dem es heißt, er habe soundso viel Geld gewonnen. Typische Werbung, aber: Das Gesetz sieht ja vor, dass, wer den Eindruck erweckt, ein anderer habe etwas gewonnen, diesem den Gewinn auch geben muss. Als X kein Geld bekommt, will er klagen, und weil er kein Geld hat, beantragt er PKH.
Das Landgericht lehnt den Antrag ab.
Erfolgsaussicht der Klage: gegeben. Der Anspruch ergibt sich glasklar aus dem Gesetz.
Mutwilligkeit: leider auch gegeben. Denn: Die Gewinnnachricht kam von einer mystischen Briefkastenfirma Ltd. aus UK oder so; hier würde sich mit Aussicht auf Erfolg nichts vollstrecken lassen.
Die Prüfung der Mutwilligkeit geht - untechnisch und unjuristisch gesprochen - so: Mutwillig ist die Maßnahme, wenn derjenige, der PKH beantragt, sein eigenes Geld dafür nicht aufwenden würde, wenn er denn welches hätte.
Und genau davon ist das Landgericht in dem vorliegenden Beispiel (wohl zu Recht) ausgegangen: Wenn X sich die Klage hätte leisten können, hätte er sie trotzdem am Ende nicht erhoben, wohl wissend, dass er am Ende sowieso nichts bekommt, auch wenn er im Recht war.
Merke also: Durch die PKH sollen finanziell Schwache gleich-, nicht aber besser gestellt werden.
Levay