Auslegung eines Testaments

Reine Spekulation, basierend darauf, dass ich schon manch verkorkstes Testament in Händen hatte, von jemandem, der sich das Geld für den Anwalt / Notar sparen wollte:

Da die Formulierung auch so um den Pflichtteil kreist und da jemand so großen Wert auf eine zu unterbrechende Erbfolge legt, vermute ich, dass hier davon ausgegangen wurde, dass der Pflichtteil eh weg ist und man im Testament nur noch den Rest regeln muss. Also damit Laienhaft: Es gibt den Pflichtteil (je 1/8) und den „Erbteil“ (je 1/8) und wenn jemand nach dem Ableben nur einer der beiden schon seinen Pflichtteil in Anspruch nimmt, gibt es auch nicht den „Erbteil“.

Kannst du ein Foto von der Zahl einstellen? Dann können wir spekulieren. :sweat_smile:

Kommt mir das nur so vor, oder hatten wir diese Frage hier nicht schon einmal? So mit unklar formulierter Zahl der Erben und mangelhaften Bruchrechnungskenntnissen?

Ist denn die Pflichtteilsklausel hier nach dem ersten Erbfall zum Einsatz gekommen? Wenn nein, ist die Sache recht witzlos, weil die hier in Rede stehende Verteilung auch dem gesetzlichen Erbrecht entsprechen würde, und insoweit das Ergebnis, sowohl für den Fall ergänzender Auslegung dahingehend, dass hier wohl Viertel-Anteile gemeint waren, als auch bei einer Auslegung in dem Sinne, dass hier tatsächlich nur über den halben Nachlass verfügt werden sollte, und die andere Hälfte nach gesetzlicher Erbfolge gehen soll, identisch wäre.

Man sollte hier einen Erbschein auf Basis der Viertel beantragen und schauen, ob sich ein anderer Erbe rührt. Das ist mE nicht zu erwarten, weil man - egal wie man die Sache dreht und wendet - solange bei den Vierteln rauskommt, solange nicht die Pflichtteilsklausel für mindestens einen Erben zum Zuge kommt. Notfalls muss man eben auf Erteilung des Erbscheins auf Basis von Vierteln klagen, und dann übernimmt das Gericht die Klärung der Frage, was hier gemeint war und dürfte - solange die Pflichtteilsklausel hier keine Rolle spielt - dann auch zum selben Ergebnis kommen.

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