Beginn der Gewährleistung bei Handwerkern? Erst nach Abnahme?

Aber wie sieht das praktisch bei Mietwohnungen aus?

tja, gute frage…
aber so ein gas boiler kann man eigentlich nicht einfach mal „so“ anschließen und eigentlich alle Installateur bestehen darauf, dass sie ihrere „eigenen“ geräte anschließen. gerade wegen gewährleistung (die sie ja übernehmen). mir wäre es viel lieber, ich würde im internet den gleichen boiler für 500 € weniger kaufen und ihn anschließen lassen. dann könnte ich mir jedes mal 500 € sparen und habe dann natürlich nur 2 jahre garantie ab lieferung. nur macht das eigentlich kein Installateur - leider.

könnte ein indiz man auch die rechnungshöe der beiden dinge sein? der boiler kostet halt normal im netzt so 700 €. beim Installateur 1200 € und der einbau noch mal um die 500 €. oder hat die höhe der teile und arbeitsleisuntung damit wenig zutun?

ja…? keine ahnung
also haben wir doch noch zwei fragen.

  1. ist es nun ein werksvertrag ja oder nein?
  2. und wenn es ein werksvertrag wäre, wann fängt die abnahme an? obwohl es dann ja eh egal wäre, da ein werksvetrtrag doch 5 jahre gewährlesitung hat, oder?

Die Abnahme liegt darin, dass der Besteller unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert.

Hierbei kann er sich durch Dritte vertreten lassen, die dafür aber eine Vollmacht, zumindest eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht, benötigen. Eine solche Vollmacht dürfte der Mieter kaum haben.

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden. Dies kann in der vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns liegen. Wenn du also viel später gezahlt hast und es zuvor keinerlei Abnahme gegeben hat und Werkrecht anwendbar ist, könntest du theoretisch noch im Rennen sein. Die Uhr tickt aber, und du müsstest verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist), die mit Kosten verbunden sind (Anwalt und/oder Gericht).

Die Gewährleistungsfrist beträgt wie im Kaufrecht zwei Jahre für bewegliche Sachen und fünf Jahre für Gebäude (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).

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der mieter nicht. der auftrag wurde ja auch durch die hausverwaltung gegeben.

wann die hausverwaltung gezahlt hat muss ich noc hin erfahrung bringen. aber macht ja nur sin, wenn man weiß ob das wichtig ist.

aber warum sollte meine uhr ticken? die Reparatur wurde doch schon letztes jahr durchgeführt. jetzt streitet man sich ja nur, ob es kostenfrei war, weil gewährleistung oder eben nicht.

Ich arbeite im Baugewerbe und habe öfters mit Bürgschaften zur Gewährleistung zu tun. Die laufen bei uns (natürlich nicht repräsentativ) ab Rechnungsdatum. Bis jetzt hatte ich noch nie den Fall, dass ein Bauherr etwas dagegen hatte.

Soon

Das hättest du ruhig einmal erwähnen dürfen. Es kommt ja nicht einfach so zur Reparatur. Irgendwas werden Hausverwaltung und Unternehmer wohl vorher besprochen haben. Das rückt dann alles vielleicht wieder in ein ganz anderes Licht.

Ich stehe ein wenig auf der Leitung. Was willst du denn damit sagen?

was die vor 2-3 jahren besprochen habe weiß ich nicht. ich geh mal von „nichts“ aus.
und jetzt wurde auch nichts besprochen. ich hab den handwerker hingeschickt und der hat es direkt repariert.

Was kommt als nächste Nicht-Information ans Tageslicht?

nichts was nicht schon gesagt wurde.

nichts was nicht schon gesagt wurde.