Beleidigung

Hallo Bitter Moon,

ohne jegliche Vorbildung in der Richtung hätte ich jetzt vermutet
das es einfach mal im StGB aufgenommen wurde weil es das Grundgesetz
betrifft.
Aber auch zivilrechtlich gibt es wohl nicht so viel Möglichkeiten.
Erst evtl. Schiedsstelle, dann vielleicht auf Unterlassung klagen.
Aber das bringt einen wohl auch nicht so richtig weiter.

Gruß
Thomas

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Du schreibst, § 185 sage explizit:

„in der öffentlichen meinung herabwürdigen“

In Wirklichkeit sagt er:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Darum hatte ich gebeten, ihn noch mal zu lesen, was du leider nicht getan hast.

Levay

Nun,
der §185 hält das alles etwas allgemein. Die folgenden §§ werden da schon detaillierter. Vielleicht solltest du die mal lesen, aber ich schätze, daß von dir in einem forum außer einsilbige pseudokommentare nicht viele fundierte hilfen zu erwarten sind.

Dennoch dank, daß du wenigsten mal zumindest einen halben blick auf meine anfrage geworfen hast…

Alex

der §185 hält das alles etwas allgemein. Die folgenden §§
werden da schon detaillierter.

Um es mal ganz klar zu sagen: Du hast einen Paragrafen zitiert, der gar nicht von Beleidigung handelt. Mir sind die §§ 186, 187 durchaus bekannt - aber erstens reden wir hier ja von Beleidigung, zweitens hast du ja ausdrücklich gesagt, du habest dich auf § 185 bezogen.

Vielleicht solltest du die mal
lesen, aber ich schätze, daß von dir in einem forum außer
einsilbige pseudokommentare nicht viele fundierte hilfen zu
erwarten sind.

*gähn*

Dennoch dank, daß du wenigsten mal zumindest einen halben
blick auf meine anfrage geworfen hast…

Keine Ursache.

Levay

Jura-studi-klischee bestätigt (owt)

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Nicht zu einfach machen!
Hallo Max,

Du machst es Dir hier wirklich etwas zu einfach. Sorry, aber Levay hat völlig Recht, wenn er darauf hinweist, dass § 185 StGB keinen Bezug zur öffenlichen Meinung aufweist und Deine diesbezügliche Behauptung daher falsch ist. Die Tatsache, dass die folgenden Normen, insb. § 186 StGB, auf die öffentliche Meinung abstelllt, ist hierbei völlig irrelevant, da Üble Nachrede dogmatisch eine völlig andere Vorschrift darstellt und aufgrund des Gesellschaftsbezugs der Norm (hier wird niemand direkt beleidigt) ist der Bezug zur öffentlichen Meinung dort (und nur dort!) zwingend notwendig.

Ehrlich gesagt, die Tatsache, dass Du dem insoweit eindeutigen Hinweis auf den Wortlaut der Norm widersprichst, zur Begründung nicht anwendbare Vorschriften heranziehst und demjenigen, der Dir dies vorhält, ein „jura-studi-Klischee“ an den Kopf wirfst (undzwar ohne Dich inhaltlich zu äußern), bestätigt eher das allgemeine „Medizin-studi-Klischee“
Dea

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Logik?
Irgendwie verstehe ich dich nicht:

Erst sagst du, Beleidigung habe etwas mit „öffentlicher Meinung“ zu tun.

Dann verweise ich auf § 185 StGB.

Du erklärst dann wortwörtlich, auf den habest du dich ja bezogen.

Also zitiere ich § 185 StGB, in dem es nicht um die öffentliche Meinung ankommt.

Und jetzt siehst du deine Klischeevorstellungen von einem Jurastudenten bestätigt???

Äh… hallo? Logik?

Die öffentliche Meinung findet Erwähnung in den §§ 186, 187, in denen es aber nicht um Beleidung geht, sondern um üble Nachrede und Verleumdung. Deine Argumentation ist so, als würdest du sagen, bei Diebstahl komme es auf Heimtücke an. Dann würde ich § 242 StGB zitieren und dir sagen: „Stimmt nicht!“ Und du würdest dann sagen: „Ja, 242 ist da etwas allgemein gehalten, aber § 211 StGB wird da ja schon genauer.“ (§ 211 = Mord)

Du hast einen sachlichen Fehler gemacht. Das ist an sich nicht weiter tragisch, aber es hätte ja nicht mal eine besondere Größe dazugehört, das zuzugeben. § 185 StGB ist ein eigener Tatbestand, auf die öffentliche Meinung kommt es hierbei null an, auch eine Beleidigung unter vier Augen ist eine Beleidigung. So einfach ist das.

Schwache Leistung, Max Power!

Levay

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Es sagt explizit „in der öffentlichen meinung herabwürdigen“.
Nun, dafür ist doch erstmal eine öffentlichkeit notwendig.
Der stinkefinger im auto geht doch eher in richtung nötigung.
Ich kann mich aber auch irren und lass mich gern aufklären…

Das hast du ja inzwischen hinreichend widerlegt. Die einfache und sehr nüchterne Aufklärung hat dich zu der plumpen Aussage hinreissen lassen, dass nun dein Klischee bestätigt sei.

Ach, übrigens: Der Stinkefinger ist typische Tatbestandsverwirklichung und hat mit Nötigung NICHTS zu tun. Nötigung ist bestenfalls das Zu-dicht-Auffahren auf der Autobahn.

Levay

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Also, im Gegensatz zu dir bin ich persönlich der Meinung, dass die Vorschrift im StGB ihren berechtigten Platz hat. Beleidigung ist wahrlich keine Nebensächlichkeit, sondern tangiert den Ehrschutz, der etwa im Notwehrrecht im Ausnahmefall gar zum Töten berechtigen könnte (ja, ich weiß, schwierig vorzustellener Fall, aber möglich wäre es…)

Wenn es stimmt, dass solche Delikte kaum verfolgt werden, ist das kein Grund, das Gesetz an den Misstand anzupassen. Vielmehr müsste gegen den Missstand vorgegangen werden.

Levay

Mal zurück gefragt: Ist eine Beleidigung überhaupt mit
Körperverletzung, Betrug, Totschlag, etc. vergleichbar.

Sind denn ale §§ im StGB miteinanderr vergleichbar? Ich finde auch, dass ein Mord nicht mit Unterschlagung verglichen werden sollte…

Also
noch einfacher gefragt: Wen interessiert es, wenn Person A den
Nachbarn B als „A…“ oder sonst etwas bezeichnet?

Das kann ich dir sagen: den B!

Wenn es
nach mir ginge, würde ich solche Fälle generell aus dem StGB
nehmen.

Da können wir ja froh sein, dass es nach dir nicht geht :wink:

Entweder ist jede Beleidigung eine strafbare Handlung oder gar
nicht. Momentan läuft es aber darauf hinaus, dass
beispielsweise die Beleidigung eines Beamten verfolgt wird und
saftig bestraft werden, während Beleidigungen unter Nachbarn
im Vorfeld eingestellt werden.

Mit „saftig bestraft“, was meinst du damit eigentlich? In einem anderen Posting hast du als Beispiele eine Strafe von 10.000 Euro genannt. Bist du Juristin? Wenn ja, dann weißt du, dass Geldstrafen nach Tagessätzen verhängt werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen des Straftäters bemessen. Mit anderen Worten: Wenn du Juristin bist, weißt du ganz genau, dass 10.000 Euro NICHTS aussagt. Und wenn du es dann trotzdem so anbringst, ist das ziemlich plakativ und polemisch. Man könnte sagen: Du versuchst zu täuschen!

Abgesehen davon, dass Beamte
ein dickeres Fell haben sollten

Hast du eigentlich eine Vorstellung davon, was Beamte so alles erleben? Ein dickeres Fell mag man da mit der Zeit bekommen, aber wenn ich mir vorstelle, was ein Polizeibeamter auf seiner nächtlichen Streife so alles zu hören bekommen kann… ich bin sicher: Da gibt es keine Grenzen!

stellt bereits diese Tatsache
schon eine unglaubliche Ungleichbehandlung dar.

Bislang ist es keine Tatsache, sondern eine bloße Behauptung. Im Übrigen nehme ich schon an, dass Beamte sich besonders viel Beleidigungen anhören müssen, da gibt es also auch gesteigerten Anlass einzuschreiten. Beamte sind hoheitsträger, sie kommen mit Personen in Kontakt, die diesen Kontakt keineswegs im Rahmen einer „Vertragsfreiheit“ oder allgemeinen Handlungsfreiheit gewählt haben. Was eignet sich besser für ein hohes Aggressionspotential als das?

Warum also die
einfachen Beleidigungen überhaupt noch als Straftatbestand
sehen und nicht einfach als das, was es ist: Privatsache
zwischen zwei Privatpersonen, die zivilrechtlich geklärt
werden kann.

Gerade im Beamtum ist es an sich nicht mal eine Privatsache. Im Übrigen: Wieso ist Beleidigung denn mehr oder weniger eine Privatsache als Diebstahl?

Levay

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