Darf der kinderwagen im treppenhaus stehen?

kinderwagen im treppenhaus
Hallo,

ich muss mich erst einmal kurz aufregen. In Deutschland wird versucht alles irgendwie hoheitlich zu regeln. Aber auch das Thema Kinderwagen hat schon viele Gerichte beschäftigt.

Als Vermieter / Eigemtümergemeinschaft kann man Regeln zum Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus / Flur erlassen

Grundsätzlich ist jeder Bewohner des Hauses, Eigentümer und Mieter, berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen (LG Bielefeld, Urteil v. 16.9.1992, 2 S 274/92,WM 93, 37; LG Hamburg, Entscheidung v. 6.8.1991, 316 S 110/91, WM 92, 188; AG Landau, Urteil v. 22.7.1987, 3 C 368/87, WM 88, 52). Dies hätte jedoch zur Folge, dass in einer „kinderreichen“ Wohnanlage der Eingangsbereich zu einem „Parkhaus“ verkommen und somit einzelne Bewohner in ihrer Bewegungsfreiheit, sprich im Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, eingeschränkt werden könnten. Zur Vermeidung dieser Situation wird oft das Abstellen eines oder mehrerer Kinderwagen im Eingangsbereich bzw. im gesamten Treppenhaus in der Hausordnung untersagt.

Ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot wird aber unwirksam, wenn der Eigentümer / Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Hanau, Urteil v. 19.1.1989, 34 C 1155/88, WM 89, 366; AG Hagen, Entscheidung v. 9.11.1983, 9 C 217/83, WM 84, 80). Steht einem im 3. Obergeschoss lebenden Bewohner keine geeignete Räumlichkeit zum Abstellen seines Kinderwagens im Keller des Hauses zur Verfügung, so ist es für ihn nicht zumutbar, den Wagen stets bis in seine Wohnung zu tragen.

Ist der Brandschutz betroffen (zum Beispiel: Durchgangsbreite), dann hat man als Kinderwagenhalter „schlechte Karten“, denn hier sind übergeordnete Werte anhängig.

Christian