Hallo,
beginnen wir beim einfachsten. Im KUG findet sich § 22 folgender Satz 1: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Diese Frage gab es schon einmal:
/t/mitarbeiterdaten-auf-der-firmen-homepage/4107794
Hier noch eine Stellungnahme:
http://www.datenschutz-bremen.de/recht/fotos_im_inte…
wobei ich vor allem folgenden Absatz
„Der Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Firma (z. B. Präsentation der Firma) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss dieser Verarbeitung überwiegt.“
interessant finde.
Also wieder einmal eine Grauzone.
Üblich ist dieses Vorgehen ja heute bei vielen Firmen, wobei der Druck seiten des Arbeitgebers und der Gruppenzwang natürlich auch eine Rolle spielt.
mfg
tf