[DBA] CH: Welche Steuern nach internat. Heirat?

Da steht unter anderem: „in der Regel“.

Folgendes Urteil:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850331.HTM
hilft evtl. weiter.

‚‘’ Die Familie des Klägers (Ehefrau und Kind) bewohnte ein Einfamilienhaus in Dänemark. ‚‘’

AEAO besagt:

Ein Ehegatte, der nicht
dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt.

Doch, wohnt dort seine Familie? Nein, dort wohnt seine Ehefrau mit einem nichtehelichen Kind.

Folglich gilt:
AEAO: Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen.

.

Zuallererst: Herzlichsten Dank für die ausführlichen Antworten!!
Momentan hab ich noch ein wenig Schwierigkeiten, gedanklich umzusetzen, was das alles nun konkret für das Paar bedeutet und ob es für das Paar nicht besser wäre, erst zu heiraten, wenn der Mann definitiv eine Stelle in D hat und somit nach D zieht. Oder ob die Heirat doch möglich ist, trotz dieser steuerlichen Hürden und nicht eine „finanzielle Dummheit“ bedeuten würde.

Das Paar hat aber die Wahl zu entscheiden, ob
Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung oder die Besondere
Veranlagung für das Jahr der Eheschließung gewählt wird

Folgende Fragen hab ich noch :
Verstehe ich das richtig, dass es ab dem Folgejahr der Eheschließung keine Wahl mehr besteht (und dann wohl Zusammenverlagung besteht??)

Kurz: Um beide Möglichkeiten der Veranlagung ohne viel Hin und
Her offen zu halten, ist es wichtig, daß der Schweizer
Ehegatte nicht im Irrtum über die Begriffe irgendeiner Behörde
erzählt, er sei bloß zu Besuch bei seiner Gattin.

… wenn ich das richtig verstanden haben, könnte doch eine Steuerpflicht des Mannes in D. von Nachteil sein aufgrund der Progression. Dann wäre doch die Besuchsvariante besser…?

Mit besten Grüßen
Brigitte

Hallo Brigitte,

Momentan hab ich noch ein wenig Schwierigkeiten, gedanklich
umzusetzen, was das alles nun konkret für das Paar bedeutet
und ob es für das Paar nicht besser wäre, erst zu heiraten,
wenn der Mann definitiv eine Stelle in D hat und somit nach D
zieht.

Nein, das Heiraten für sich allein hat keinen negativen Einfluss. Kurz zu der im weiteren Verlauf diskutierten „Wohnsitz“-Frage: Im konkreten Fall würde diese durch das veranlagende FA von vornherein - falls nötig - viel konkreter erörtert, als wir es hier dürfen. Du hast auch gesehen, daß meine Ansicht - falls man sie denn im konkreten Fall verteidigen wollte - auf Gegenwind stoßen könnte. Wahrscheinlicher ist, daß von einem veranlagenden Beamten im Rahmen der Prüfung im Einzelfall zum Thema „Wohnung“ zunächst einige Standards abgeprüft würden, die er noch aus den „großen Zeiten“ der doppelten Haushaltsführung drauf hat.

Wie auch immer, wir haben ja gesehen, daß bei wesentlich höheren Schweizer Einkünften des Ehegatten eine Zusammenveranlagung wahrscheinlich nicht grad vorteilhaft ausginge. Insofern ists sogar nützlicher, wenn gar nicht so sehr drauf gepocht würde, daß seine Besuche bereits einen Wohnsitz begründen - es könnte nämlich, solange er besucht, aber nicht wohnt, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG noch zu retten sein: Allein stehend im Sinn des § 24b Abs. 2 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Zusammenveranlagung) erfüllen. Können also durchaus auch Verheiratete sein. Beim § 24b EStG tut sich allerdings eine neue Falle auf: Das ist eine von ganz wenigen Stellen im Steuerrecht, wo die Meldeverhältnisse eine Rolle spielen: Bei Meldung einer anderen volljärigen Person wird eine „Haushaltsgemeinschaft“ (widerlegbar) vermutet, und der Entlastungsbetrag ist weg.

Oder ob die Heirat doch möglich ist, trotz dieser
steuerlichen Hürden und nicht eine „finanzielle Dummheit“
bedeuten würde.

Das sicher nicht. Die eventuelle Auswirkung seiner CH Einkünfte über den Progressionsvorbehalt muss man ja nicht haben, sie würde nur bei Zusammenveranlagung eine Rolle spielen, die entweder - wie bloß ich bezweifle - sowieso nicht zu kriegen ist, oder anderenfalls nicht gewählt zu werden braucht. Und den Entlastungsbetrag kann man, wenn die überwiegende Mehrheit der Diskutanten in diesem Thread Recht hat, ohnehin noch haben.

Folgende Fragen hab ich noch :
Verstehe ich das richtig, dass es ab dem Folgejahr der
Eheschließung keine Wahl mehr besteht (und dann wohl
Zusammenverlagung besteht??)

Nein, das kann man jedes Jahr neu entscheiden, auch wenn beide Ehegatten in D unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Bist du Steuerberater

Nein, den Traum werde ich mir vermutlich kommenden Donnerstag für wenigstens ein Jahr abschminken dürfen… Böblingen oder Cannae?

/Finanzamtmensch mit Spezialkenntnissen D-CH?

Finanzamtsmenschen haben wir, denke ich, mittlerweile wenigstens vier hier im Forum. Dort gehen aber die Meinungen ein wenig auseinander, was einem Beamten öffentlich erlaubt ist und was nicht, von daher überlasse ich es ihnen selber, sich zu outen oder auch nicht.

Sieht ja so aus, als ob das Paar mittelfristig eine
offizielle Beratung benötigt…

Da der Kern der Frage sich nicht auf das DBA selber bezieht, sondern auf die Frage „Wohnsitz ja oder nein“, ist das etwas, was auch ein nicht international orientierter StB ohne Mühe können sollte. International orientierte findet man außer in Grenznähe eigentlich bloß bei den international orientierten WP-Gesellschaften, und das sind normalerweise nicht grade ESt-Spezialisten.

Im Raum MA/LU würd ich ja einen kennen, der die schöne Kombination Diplomfinanzwirt (= Behördenpraxis, Frontschwein vom Amt) und Fachanwalt für Steuerrecht (= im Zweifelsfall sattelfest in der Abgabenordnung) verbindet, und je nach Gegenüber immer den Aspekt rauslassen kann, den der andere grade nicht erwartet. Aber Reklame darf der Berufsstand halt auch nicht machen…

… wenn ich das richtig verstanden haben, könnte doch eine
Steuerpflicht des Mannes in D. von Nachteil sein aufgrund der
Progression. Dann wäre doch die Besuchsvariante besser…?

Da müssenwer jetzt wieder ganz sachlich werden und festhalten, daß es objektiv immer bloß einen Sachverhalt gibt, der bei verständiger Würdigung gar nicht in die eine oder andere Richtung interpretierbar ist. Aber es ist wahr, insbesondere auch wegen dem 24b EStG werden die Besuche wohl Besuche bleiben und nicht mit Gewalt zur Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wenn ich mich mal kurz dazu melde…

Verwaltungspraxis ist, dass auch bei wenigen Tagen Aufenthalt in Deutschland, zumal ein Kind, das zur Familie gehört dort wohnt, eine unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten angenommen wird. Egal ist, dass es ein uneheliches Kind ist. Es dokumentiert einfach, dass dort die „Familie“ wohnt.

Gestützt ist das auf die Verwaltungsanweisungen, die Martin May zitiert hat.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Es sind zunächst 2 Bereiche zu unterscheiden:
Erst prüft man, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt und das nur nach deutschem Einkommensteuerrecht.

Erst dann ist das DBA zu Rate zu ziehen und da wird untersucht, welcher Staat Ansässigkeitsstaat und welcher Quellen- oder Tätigkeitsstaat ist. Dies ist wichtig für die Verteilung des Besteuerungsrechts in den weiteren Artikeln des DBA.

Ansässigkeitsstaat meint (quasi) den Wohnsitzstaat,

ja

problematisch ist dabei, dass offizielle Amtsprache in EU und
nach OECD nur English oder Französisch ist,

nein, auch die anderen Sprachen sind gleichberechtigt. Das DBA wird in der jeweils anderen Sprache und in der deutschen Sprache verbindlich. Sollte es Auslegungsschwierigkeiten geben, gibt es auch ein förmliches Verständigungsverfahren. Im Regelfall hilft die Kommentierung im Kommentar Wassermeyer weiter, da ein solches Verfahren sehr aufwendig ist.

auf grund von
übersetzungen ins deutsch, die nicht mit der nationalen
steuerlichen terminologie übereinstimmt, kommt es immer wieder
zu verwirrungen, international wird nämlich nach resident oder
non resident unterschieden. Viele Staaten haben nämlich keine
Lust, steuerlich derartig feinsinnig zu unterscheiden, wie es
§§ 8,9 AO tun.

die deutsche Fassung ist verbindlich. Begriffe, die im DBA definiert sind, gelten mit dieser Definition. Nicht definierte Begriffe gelten in der im jeweiligen Staat gültigen Auslegung.

Andere schreiben auch vom Belegenheitsstaat (des
Besteuerungsrechts) und dem Quellensstaat (der Einkünfte),

wer sind andere? Belegenheitsstaat, Quellenstaat oder Tätigkeitsstaat ist der andere Staat, der nicht Wohnsitzstaat ist. Wo ist da ein Problem?

denn nur in dieser Situation regelt das DBA, wiede der Name ja
sagt, die Doppelbesteuerung.

so würde ich das auch nicht definieren, denn genausogut kann im DBA das alleinige Besteuerungsrecht eines Staates geregelt sein.

Schöne Grüße
C.

Kind der Frau

Verwaltungspraxis ist, dass auch bei wenigen Tagen Aufenthalt
in Deutschland, zumal ein Kind, das zur Familie gehört dort
wohnt, eine unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten
angenommen wird. Egal ist, dass es ein uneheliches Kind ist.
Es dokumentiert einfach, dass dort die „Familie“ wohnt.

Um das Ganze noch ein wenig komplizierter zu machen… :wink: …:
Das Kind ist von der D-Frau und ihrem Ex-Mann. Sie ist geschieden.
Der CH-Mann ist ebenfalls geschieden (mit Unterhaltszahlungen an seine Ex und Kinder).

Gäbe noch ein paar weitere Kompliziertheitsfaktoren, aber die kann ich ja einbringen, falls die Diskussion noch weiterläuft… :wink:

Beste Grüße, Brigitte

Erst prüft man, ob unbeschränkte oder beschränkte
Steuerpflicht vorliegt und das nur nach deutschem
Einkommensteuerrecht.

Erst dann ist das DBA zu Rate zu ziehen und da wird
untersucht, welcher Staat Ansässigkeitsstaat und welcher
Quellen- oder Tätigkeitsstaat ist. Dies ist wichtig für die
Verteilung des Besteuerungsrechts in den weiteren Artikeln des
DBA.

Wer ist „man“?
Prüft das Finanzamt und zieht das DBA zu Rate?
Oder macht das ein Steuerberater?

Danke für deine Antwort,
Brigitte

Insofern ists sogar nützlicher, wenn gar nicht so

sehr drauf gepocht würde, daß seine Besuche bereits einen
Wohnsitz begründen - es könnte nämlich, solange er besucht,
aber nicht wohnt, … Beim § 24b EStG tut sich allerdings eine
neue Falle auf: Das ist eine von ganz wenigen Stellen im
Steuerrecht, wo die Meldeverhältnisse eine Rolle spielen: Bei
Meldung einer anderen volljärigen Person wird eine
„Haushaltsgemeinschaft“ (widerlegbar) vermutet, und der
Entlastungsbetrag ist weg.

Hm… das Paar träumt davon, sich mittelfristig (vor oder nach einer mögichen Heirat) ein Häuschen in D zu kaufen. Wenn es auf beider Namen laufen würde, wäre damit bei Heirat wohl der Wohnsitz in D eh festgelegt und nicht mehr als „Besuchssitz“ interpretierbar…

International orientierte findet man außer in
Grenznähe eigentlich bloß bei den international orientierten
WP-Gesellschaften, und das sind normalerweise nicht grade
ESt-Spezialisten.

Was ist eine WP-Gesellschaft??

Im Raum MA/LU würd ich ja einen kennen, der die schöne
Kombination Diplomfinanzwirt (= Behördenpraxis, Frontschwein
vom Amt) und Fachanwalt für Steuerrecht (= im Zweifelsfall
sattelfest in der Abgabenordnung) verbindet

Mmmhh… *überlegt und schnell die Autokennzeichen nachschlägt* MA = Mannheim, LU = Ludwigshafen ?

Auf jeden Fall wieder einmal herzlichen Dank! Auch an die anderen Antworter.
Brigitte

Hallo,

Wer ist „man“?

jeder, der den Fall steuerlich würdigen will, also die Rechtsfolgen sucht.

Prüft das Finanzamt und zieht das DBA zu Rate?
Oder macht das ein Steuerberater?

beide, wie sonst sollte der Steuerberater die Erklärung fertigen und wie sollte der Beamte den Steuerbescheid erstellen? Er kann ja nur prüfen, wenn er die „§§“ anwenden kann.

Schöne Grüße
C.

Servus,

Was ist eine WP-Gesellschaft??

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Wirtschaftsprüfer sind außer Steuerberatern und Fachanwälten die dritte Berufsgruppe, die Steuerberatung treiben darf.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind ihrer Natur nach öfter international ausgerichtet und mit ihren Namen auch überall präsent, aber sie haben halt oft nicht so dramatisch viel mit Arbeitnehmer-ESt zu tun. Daß ein Spezialist in internationaler Rechnungslegung, Gesellschafterfremdfinanzierung, Konzernverrechnungspreisen, innergemeinschaftlichen Reihengeschäften und so nicht zwingend gleichzeitig Arbeitnehmer-ESt-Spezialist ist (falls er nicht grad ein Überflieger ist, der in allen Materien gleichermaßen zu Hause ist), kann man ihm wohl nicht verargen.

Schöne Grüße

MM