Hallo Brigitte,
Momentan hab ich noch ein wenig Schwierigkeiten, gedanklich
umzusetzen, was das alles nun konkret für das Paar bedeutet
und ob es für das Paar nicht besser wäre, erst zu heiraten,
wenn der Mann definitiv eine Stelle in D hat und somit nach D
zieht.
Nein, das Heiraten für sich allein hat keinen negativen Einfluss. Kurz zu der im weiteren Verlauf diskutierten „Wohnsitz“-Frage: Im konkreten Fall würde diese durch das veranlagende FA von vornherein - falls nötig - viel konkreter erörtert, als wir es hier dürfen. Du hast auch gesehen, daß meine Ansicht - falls man sie denn im konkreten Fall verteidigen wollte - auf Gegenwind stoßen könnte. Wahrscheinlicher ist, daß von einem veranlagenden Beamten im Rahmen der Prüfung im Einzelfall zum Thema „Wohnung“ zunächst einige Standards abgeprüft würden, die er noch aus den „großen Zeiten“ der doppelten Haushaltsführung drauf hat.
Wie auch immer, wir haben ja gesehen, daß bei wesentlich höheren Schweizer Einkünften des Ehegatten eine Zusammenveranlagung wahrscheinlich nicht grad vorteilhaft ausginge. Insofern ists sogar nützlicher, wenn gar nicht so sehr drauf gepocht würde, daß seine Besuche bereits einen Wohnsitz begründen - es könnte nämlich, solange er besucht, aber nicht wohnt, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG noch zu retten sein: Allein stehend im Sinn des § 24b Abs. 2 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Zusammenveranlagung) erfüllen. Können also durchaus auch Verheiratete sein. Beim § 24b EStG tut sich allerdings eine neue Falle auf: Das ist eine von ganz wenigen Stellen im Steuerrecht, wo die Meldeverhältnisse eine Rolle spielen: Bei Meldung einer anderen volljärigen Person wird eine „Haushaltsgemeinschaft“ (widerlegbar) vermutet, und der Entlastungsbetrag ist weg.
Oder ob die Heirat doch möglich ist, trotz dieser
steuerlichen Hürden und nicht eine „finanzielle Dummheit“
bedeuten würde.
Das sicher nicht. Die eventuelle Auswirkung seiner CH Einkünfte über den Progressionsvorbehalt muss man ja nicht haben, sie würde nur bei Zusammenveranlagung eine Rolle spielen, die entweder - wie bloß ich bezweifle - sowieso nicht zu kriegen ist, oder anderenfalls nicht gewählt zu werden braucht. Und den Entlastungsbetrag kann man, wenn die überwiegende Mehrheit der Diskutanten in diesem Thread Recht hat, ohnehin noch haben.
Folgende Fragen hab ich noch :
Verstehe ich das richtig, dass es ab dem Folgejahr der
Eheschließung keine Wahl mehr besteht (und dann wohl
Zusammenverlagung besteht??)
Nein, das kann man jedes Jahr neu entscheiden, auch wenn beide Ehegatten in D unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Bist du Steuerberater
Nein, den Traum werde ich mir vermutlich kommenden Donnerstag für wenigstens ein Jahr abschminken dürfen… Böblingen oder Cannae?
/Finanzamtmensch mit Spezialkenntnissen D-CH?
Finanzamtsmenschen haben wir, denke ich, mittlerweile wenigstens vier hier im Forum. Dort gehen aber die Meinungen ein wenig auseinander, was einem Beamten öffentlich erlaubt ist und was nicht, von daher überlasse ich es ihnen selber, sich zu outen oder auch nicht.
Sieht ja so aus, als ob das Paar mittelfristig eine
offizielle Beratung benötigt…
Da der Kern der Frage sich nicht auf das DBA selber bezieht, sondern auf die Frage „Wohnsitz ja oder nein“, ist das etwas, was auch ein nicht international orientierter StB ohne Mühe können sollte. International orientierte findet man außer in Grenznähe eigentlich bloß bei den international orientierten WP-Gesellschaften, und das sind normalerweise nicht grade ESt-Spezialisten.
Im Raum MA/LU würd ich ja einen kennen, der die schöne Kombination Diplomfinanzwirt (= Behördenpraxis, Frontschwein vom Amt) und Fachanwalt für Steuerrecht (= im Zweifelsfall sattelfest in der Abgabenordnung) verbindet, und je nach Gegenüber immer den Aspekt rauslassen kann, den der andere grade nicht erwartet. Aber Reklame darf der Berufsstand halt auch nicht machen…
… wenn ich das richtig verstanden haben, könnte doch eine
Steuerpflicht des Mannes in D. von Nachteil sein aufgrund der
Progression. Dann wäre doch die Besuchsvariante besser…?
Da müssenwer jetzt wieder ganz sachlich werden und festhalten, daß es objektiv immer bloß einen Sachverhalt gibt, der bei verständiger Würdigung gar nicht in die eine oder andere Richtung interpretierbar ist. Aber es ist wahr, insbesondere auch wegen dem 24b EStG werden die Besuche wohl Besuche bleiben und nicht mit Gewalt zur Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden.
Schöne Grüße
MM