Drohung der Vergiftung von Hunden

Hallo.
Die Sachbeschädigung steht in §303StGb nicht in 404 (den gibts nicht)
Hunde bzw Tiere im allgemeinen werden ja wie Sachen behandelt. Der Tatbestand einer versuchten Sachbeschädigung wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand auf ein Tier schießt (von der Schusswaffenproblematik mal abgesehen,) aber nicht trifft. Dann hatte er ja den Vorsatz das Tier zu töten, sprich zu beschädigen oder zu zerstören, die Tathandlung hat sich aber nicht im Erfolg verwirklicht, also bleibt der Versuch.
Übriegens ist das Töten eines Wirbeltieres nicht wie in einem anderen Beitrag erwähnt eine Straftat.
Hoffe ich habe geholfen

Übriegens ist das Töten eines Wirbeltieres nicht wie in einem
anderen Beitrag erwähnt eine Straftat.

Bitte was? Wie kommst du denn darauf???

Levay

Übriegens ist das Töten eines Wirbeltieres nicht wie in einem
anderen Beitrag erwähnt eine Straftat.

Bitte was? Wie kommst du denn darauf???

Wohl der weit verbreitete Irrtum, nur das StGB beinhalte Strafvorschriften.

§ 17 TierSchG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen
    oder Leiden
    zufügt.

Hallo!

Wenn man Beweisprobleme juristische Kleinkrämerei nennt, dann spricht das eigentlich davor, dass man die Sache nicht verstanden hat. Was soll man denn da bitte anders machen? Außerdem sind Beweisprobleme eigentlich keine juristischen Probleme im engeren Sinne, weil es beim Beweis darum geht den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen - rechtlich beurteilt wird da noch gar nichts.

Gruß
Tom

Hey Tom,

du hast ja fast exat dasselbe geschrieben wie ich. Dann muss ich dir einfach zustimmen *g*

Levay