Duplikat AU ausstellen lassen

Hallo liebe Gemeinde,

angenommen Person A war krank und hat vergessen, sich für 2 Tage der Fehlzeit einen Krankenschein ausstellen zu lassen. Deshalb behauptet Person A, dass von ihr 2 Krankenscheine abgegeben wurden, die Ausbildungsstätte wohl einen verloren hätte.
Vom Arzt würde sie keine Kopie bekommen, da dieser bereits alle Daten im System gelöscht hätte.

Frage: Meines Wissens könnte Person A immer noch die eigene Kopie der AU vorlegen, oder? Ein Duplikat der AU wäre auch möglich. Meist schreiben die Ärzte das drauf oder verlangen eine Gebühr-oder? Und… der Arzt löscht doch nicht erst 3 Wochen alte Daten im System…?

Ich bin Person B, die nämlich u. U. eine Abmahnung ausstellen muss… und die sehr an der vorgetragenen Version zweufelt, sich aber zu wenig mit der Datenorganisation bei Ärzten auskennt :blush:

Vielen Dank für die Hilfe

Mumpine

Hallo,
Also,die Begründung ist totaler Unsinn, beim Arzt wird nix gelöscht, jedenfalls nicht nach so kurzer Zeit. Außerdem besteht eine AU- Bescheinigung aus mehreren Teilen, eine für den Arbeitgeber und eine für die Krankenkasse, d.h. Selbst wenn das Exemplar für den Arbeitgeber verloren gegangen ist, muss es noch das Teil für die Krankenkasse geben.
Ich denke, da gab es keinen Arztbesuch.
Gruß
Czauderna

Hallo @Mumpine,

Person A bekommt vom Arzt eine AU ausgestellt welche zwei „Durchschläge“ beinhaltet bzw. können es auch schon 3 Ausdrucke sein. Eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse und eine für einen selbst.
Duplikatausstellung sollte kein Problem darstellen für eine Arztpraxis.
Es gibt keine Praxis die Daten bereits nach 3 Wochen löscht, da es auch hier gewisse Vorschriften zur Archivierung gibt.

Gruß Eppeltronic

Hallo

Mich würde interessieren, ob es denn in der Firma üblich ist, dass vom ersten Tag an eine AU Bescheinigung vom Arzt vorliegen muss, und ob die Person A das wusste. Wie ich das verstehe, kann man das nicht voraussetzen, und dass normalerweise erst dann eine AU Bescheinigung verlangt wird, wenn die Krankheit länger als (oder mindestens? ) drei Tage dauert.

Es handelt sich um eine berufliche Ausbildung.
Eine AU muss für alle Tage vorliegen, an denen krankheitsbedingt gefehlt wird, ansonsten ist die Abwesenheit unentschuldigt.
Die Schüler wissen dass und werden dazu am ersten Schultag belehrt.

LG
mumpine

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Vielen Dank für eure Antworten …
Das bestätigt meinen Verdacht.

LG
Mumpine

Wer hat sich denn „wieder“ verklickt und @Eppeltronic ein :thumbsdown: verpasst? Ist der Azubi auch Mitglied hier und hat ihm die durchaus korrekte Antwort nicht gepasst? :stuck_out_tongue:

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Hallo,

die Aufbewahrungspflicht des für den Arzt bestimmten Durchschlags der AU beträgt 12 Monate.

Nachzulesen hier auf Seite 7:

www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf

Fürs Vergessen eine Abmahnung,
für die dummdreiste Lüge eine Abmahnung,
und dafür, dass man jemand anderen beschuldigt hat, würden andere vielleicht auch mal eine Kündigung aussprechen.

Das betrifft den haptischen Durchschlag, der auch in der Praxis ausgedruckt wird. Es gibt aber noch die Praxis-EDV. In dieser ist die AU noch deutlich länger gespeichert. Die Patientenakte selbst enthält ja den Hinweis auf die Ausstellung der AU. So kann sie auch rückwirkend noch eingesehen werden.

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Servus,

wenn in der Abmahnung jetzt was von „Krankenschein“ steht, kann sie zu einer ziemlichen Lachnummer geraten. Besser nicht so schreiben.

Schöne Grüße

MM

Nein, das steht etwas von fehlender AU und dadurch aufgelaufener unentschuldigter Fehlstunden. :blush:
Laut Schulordnung muss ab einer bestimmten Anzahl von unentschuldigter / entschuldigter Fehlstunden zuerst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung geschrieben werden.
Da es eine Berufsausbildung ist, ist das der übliche Ablauf.

Hä? Reden wir jetzt von Fehlzeiten im Betrieb oder von Fehlzeiten in der Berufsschule? Bisher las sich das nach Betrieb, was hat die Schulordnung damit zu tun?
Oder reden wir von so 'nem komischen Ding wie Teutloff- oder Oskar-Kämmer-Schule oder Ausbildungswerkstatt oder Berufsbildungswerk oder wie sie in anderen Gegenden heißen mögen?

Könnte, müsste aber nicht, weil die Diagnose darauf steht, die den Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb nichts angeht. Duplikat sollte aber möglich sein, wenn auch ggf. gegen Gebühr.

Erstens:
Lösung beim Arzt innerhalb von 3 Wo ist lachhaft.
2. Der Arzt könnte sogar neben einem Duplikat ein Attest ausstellen und diese Behauptung von Person A bestätigen.
3. Für alle: gesetzlich ist jeder Arbeitnehmer sogar ab dem ersten Tag der AU zur Vorlage der AU verpflichtet. Dass die Arbeitgeber dies erst am 3. Tag verlangt, ist nur die Nettigkeit des Arbeitgebers. Er muss es nicht. Dass diese Tatsache im Alltag erst ab dem 3. Tag umgesetzt wird, entbindet nicht von der Gesatzeslage.

Wenn es sich allerdings um eine Schule handelt, wüsste ich nicht ob eine Abmahnung wirklich gerechtfertigt ist.