Danke für die Antwort, wenn der Mangel durch den Transport
passiert ist? Wie sehe es da aus?
Hast Du Levay’s Antwort gelesen? Da hat er auch diese Frage beantwortet…
Danke für die Antwort, wenn der Mangel durch den Transport
passiert ist? Wie sehe es da aus?
Hast Du Levay’s Antwort gelesen? Da hat er auch diese Frage beantwortet…
Wenn es sich dabei um ein Gerät handelt das noch nicht so
lange in Gebrauch war und mit folgendem Text und als Gebraucht
eingestellt wurde:
Hi,
die Beschreibung erinnert mich an ein Gerät, das bisher nur von einem gewerblichen Anbieter verkauft wurde. Hat er noch einen 3. Account als privatverkäufer? Darfst du den verkäuferaccount hier reinstellen? Sonst: maile ihn mir bitte, weil mich das mal interessiert. Mein gekauftes Telefon war auf jeden Fall von Anfang an Müll. Vielleicht wollte so der Käufer seine unbrauchbare Ware wieder loswerden, ist meine Vermutung.
Gruß Fritz
Rückfrage
Mail an der Verkäufer…, Abwarten…, Mail an Ebay (30 Sekunden),
evtl Anzeige (14 Minuten)
Anzeige? Wegen was an wen?
Gruß
Axel (ianal)
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des
Ebay-Verkäufers hat der Käufer - wenn überhaupt - nur dann,
wenn der Ebay-Verkäufer ihm die Gewährleistungsansprüche, die
er selbst gegen seinen Verkäufer haben mag, abgetreten hat. In
fast allen EBay-Auktionen, die ich bisher gesehen habe, ist
das nicht der Fall.Hier kann man sich ganz unproblematisch mit ergänzender
Vertragsauslegung helfen. Bei eBay werden die Beteiligten
regelmäßig nicht daran denken, Gewährleistungsansprüche
abzutreten, es ist aber regelmäßig zu erwarten, dass sie es,
wenn sie daran gedacht hätten, vereinbart hätten.
Nein, ist es nicht. Man mag das so sehen, wenn man einseitig auf die Käuferperspektive abstellt, denn dass der Käufer im Zweifel die Abtretung gewollt hätte, kann man wohl kaum bezweifeln. Das reicht aber nicht. Das Auslegungsergebnis muß dem hypothetischen Willen BEIDER Parteien entsprechen. Dem Verkäufer wird man aber in der Regel nicht unterstellen können, er hätte in der Regel auch die Abtretung gewollt. Der Verkäufer will in der Regel den „clear cut“, d.h. er will das Geld kassieren, die Kaufsache auf die Reise schicken und danach rein gar nichts mehr mit dem Geschäft zu tun haben. Für diesen Zweck ist ein Gewährleistungsausschluß absolut ausreichend. Die Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche bringt da keinen Mehrwert, sondern nur zusätzliche Verpflichtungen (z.B. Auskunft und Urkundenherausgabe) bzw. ggf. extra Ärger (Abtretungsanzeige, Fertigung einer Abtretungsurkunde). Dass er dies gewollt hätte, wird man dem Verkäufer in der Regel - vorbehaltlich besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall - gerade nicht unterstellen können.
Hallo,
du bist ein Purist. Alles oder gar nichts.
Also: wenn ich die Wahl hätte, Gewährleistungsansprüche für eine Ware, die ich selbst gar nicht mehr besitze an den Käufer abzutreten und dafür erhebliche Portokosten UND Ärger zu sparen, wäre für mich die Wahl klar.
Aber rein formal schätze ich mal, du hast recht.
Gruß
Peter
Also: wenn ich die Wahl hätte, Gewährleistungsansprüche für
eine Ware, die ich selbst gar nicht mehr besitze an den Käufer
abzutreten und dafür erhebliche Portokosten UND Ärger zu
sparen, wäre für mich die Wahl klar.
Ja, für mich auch. Ich würde in der Angebotsbeschreibung klipp und klar die Gewährleistung ausschließen und ansonsten gar nichts tun. Die Ersparnis an Portokosten ist ganz enorm: Ist die Gewährleistung ausgeschlossen, muß ich keine Ware zurücknehmen oder aus anderen Gründen durch die Gegend schicken oder mich auf umfangreichen Schriftwechsel einlassen. Das gleiche gilt, was den Ärger angeht: Muß ich keine Gewähr leisten, muß ich mich auch nicht weiter über die Sache ärgern. Lediglich den Unmut des Käufers wird man wohl in dem einen wie dem anderen Fall gleichermaßen über sich ergehen lassen müssen. Aber das geht vorbei.
Aber rein formal schätze ich mal, du hast recht.
Nicht nur formal, auch in der Praxis
.
Sorry, aber das ist ein „Ich will um jeden Preis recht haben“.
Der hypothetische Wille heißt doch nicht, dass ein Nachteil für die eine Vertragspartei schon bedeutet, der Vertrag wäre von ihr anders nicht abgeschlossen worden. Wenn du so argumentierst, hat du die ergänzende Vertragsauslegung nicht verstanden.
Hypothetischer Wille heißt selbstverständlich nicht, dass nur in den Vertrag „aufgenommen“ wird, was für beide von Vorteil ist. Die Frage ist, ob die Parteien den Vertrag auch geschlossen hätten, wenn sie den Aspekt bedacht hätten und zwar mit der Änderung, die sich nun aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, alles andere ist total lebensfremd.
Levay
Aber rein formal schätze ich mal, du hast recht.
Hat er nicht. Wieso auch? Im Zweifel lässt sich ein Irrtum nachweisen, ich habe irgendwo auch eine entsprechende Quelle zu Hause, aber leider weiß ich nicht genau, wo und welche es war, darum spare ich es mir. Es genügt ja auch, sich mit dem Thema zu beschäftigen und dann mal darüber nachzudenken.
Levay
Anmerkung o.T.
Hallo,
Ja, für mich auch. Ich würde in der Angebotsbeschreibung klipp
und klar die Gewährleistung ausschließen und ansonsten gar
nichts tun. Die Ersparnis an Portokosten ist ganz enorm:…
ianal, aber wenn ich etwas bei ebay verkaufe, möchte ich dafür einen möglichst hohen Preis erzielen. Und wenn auf dem zu verkaufenden Artikel noch Garantie vom Hersteller oder Gewährleistung vom Händler sind, gebe ich das sogar im Verkaufstext an und schließe nicht einfach pauschal jegliche Gewährleistung aus.
Auch, wenn ich die Angabe im Text vergessen habe würde ich die entsprechenden Rechte nach der Auktion weitergeben, um eine gute Beurteilung des Käufers zu bekommen.
Und sogar beim Eintritt eines Mangels würde man zumindest unter Privatleuten nachträglich die entsprechenden Rechte abtreten und Unterlagen zusenden, wenn vorhanden. Das ist ganz normales Sozialverhalten.
Ich verstehe deshalb nicht, warum man erstmal davon ausgehen muß, daß das normalerweise stillschweigend anders bereinbart ist.
Aber ich bin weder Anwalt noch Richter, vielleicht sähe ich das dann auch anders.
Gruß
Axel
Kleine Nachhilfe
Sorry, aber das ist ein „Ich will um jeden Preis recht haben“.
Der hypothetische Wille heißt doch nicht, dass ein Nachteil
für die eine Vertragspartei schon bedeutet, der Vertrag wäre
von ihr anders nicht abgeschlossen worden. Wenn du so
argumentierst, hat du die ergänzende Vertragsauslegung nicht
verstanden.Hypothetischer Wille heißt selbstverständlich nicht, dass nur
in den Vertrag „aufgenommen“ wird, was für beide von Vorteil
ist. Die Frage ist, ob die Parteien den Vertrag auch
geschlossen hätten, wenn sie den Aspekt bedacht hätten und
zwar mit der Änderung, die sich nun aus der ergänzenden
Vertragsauslegung ergibt. Das ist hier ganz offensichtlich der
Fall, alles andere ist total lebensfremd.
Ich empfehle zur Lektüre z.B. OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2000 - 28 U 213/99 oder BGH, Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 225/03. Du wirst diesen Entscheidungen entnehmen können, dass einem Kaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß durch ergänzende Vertragsauslegung in der Regel weder eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer noch ein Anspruch auf eine solche Abtretung entnommen werden kann, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine solche Annahme rechtfertigen. Ich sehe nicht, weshalb dies bei Geschäften über EBay anders sein sollte (lasse mich da aber gern eines besseren belehren, sofern ich da was übersehen haben sollte).
Aber wenn Du auch das Thema sachlich nicht voll zu überblicken scheinst, so hast Du immerhin schon eine wichtige Grundregel des Anwaltsdaseins perfekt verinnerlicht: Je weniger Ahnung man hat, umso selbstbewußter muß man auftreten. Insofern hat die Studiererei ja schon durchaus was gebracht …
ianal, aber wenn ich etwas bei ebay verkaufe, möchte ich dafür
einen möglichst hohen Preis erzielen. Und wenn auf dem zu
verkaufenden Artikel noch Garantie vom Hersteller oder
Gewährleistung vom Händler sind, gebe ich das sogar im
Verkaufstext an und schließe nicht einfach pauschal jegliche
Gewährleistung aus.
Auch, wenn ich die Angabe im Text vergessen habe würde ich die
entsprechenden Rechte nach der Auktion weitergeben, um eine
gute Beurteilung des Käufers zu bekommen.
Und sogar beim Eintritt eines Mangels würde man zumindest
unter Privatleuten nachträglich die entsprechenden Rechte
abtreten und Unterlagen zusenden, wenn vorhanden. Das ist ganz
normales Sozialverhalten.
Natürlich, das sind zwei von zahlreichen Möglichkeiten, einen Kauf zu regeln und abzuwickeln. Das kann man so halten, man kann es aber auch ganz anders angehen. Und wer es anders angeht, hat deshalb noch lange kein Problem mit seinem Sozialverhalten, sondern macht in absolut nicht zu beanstandender Weise von seinen Freiheitsrechten Gebrauch.
Ich verstehe deshalb nicht, warum man erstmal davon ausgehen
muß, daß das normalerweise stillschweigend anders bereinbart
ist.
Es ist allein Sache der Parteien, respektive des Verkäufers, zu entscheiden, ob Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abgetreten werden sollen oder ob sie hierzu keine Regelung treffen (d.h. die Ansprüche nicht abtreten) wollen. Das ist Vertragsfreiheit. Solange es keine sichtbaren, objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Parteien mit einiger Sicherheit für eine Abtretung entschieden hätten, kann man nicht einfach hingehen und sich über das Schweigen der Parteien zu diesem Punkt hinwegsetzen, indem man feststellt, sie hätten die Ansprüche bestimmt abtreten wollen, nur weil man selbst das eben hier für vernünftig hält oder das für eine Partei von Vorteil wäre. Mit anderen Worten: Was nicht zu sehen ist, gibt es auch erstmal nicht, solange es nicht irgendwelche sichtbaren Anhaltspunkte gibt, dass es anders wäre. Das ist ja auch sonst so: Wo kein Baum steht, steht eben kein Baum, es sei denn es gäbe greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es doch anders sein könnte (z.B. massive Kurzsichtigkeit des Beobachters).
Hallo,
Und wer es anders angeht, hat deshalb noch lange kein Problem mit
seinem Sozialverhalten, sondern macht in absolut nicht zu
beanstandender Weise von seinen Freiheitsrechten Gebrauch.
Soweit wollte ich auch gar nicht gehen. Selbstverständlich darf man das so machen, ohne gleich ein ‚Verbrecher der Moral‘ zu sein.
Ich fände es nur für mich selbstverständlich, aber ich bin auch nicht die Welt.
Es ist allein Sache der Parteien, respektive des Verkäufers,
…
massive Kurzsichtigkeit des Beobachters).
Okay, ich glaube, ich hab’s verstanden.
Gruß
Axel
nur für wen…?
Ich bin nach einigem Suchen leider nicht in der Lage, meine Quelle anzuführen, weil ich sie nicht finden kann. Ich weiß, dass es ein Lehrbuch war, leider weiß ich nicht mehr, welches und wo es dort stand. Auch weiß ich nicht, ob es dort weitere Nachweise gab.
Schwach finde ich es, ein OLG zu zitieren und dann so zu tun, als sei damit alles gesagt. Deine eigene Argumentation war jedenfalls anfangs ja, dass ein zusätzlicher Aufwand für einen Mehrwert, ohne dass sie dafür einen Mehrwert erhält, die ergänzende Vertrasauslegung ausschließt. Das ist falsch.
Was den Stil angeht: Deiner ist keinen Deut besser.
Levay
Schwach finde ich es, ein OLG zu zitieren und dann so zu tun,
als sei damit alles gesagt.
Für die Zwecke dieser Debatte ist eine OLG-Fundstelle nicht nur mehr als ausreichend, sondern obendrein auch besser als eine Fundstelle, die irgendwo unterm Sofa abhandengekommen ist. Sollte ich über dieses Thema aber jemals eine Habilitation, Dissertation oder sonstige Abhandlung schreiben wollen, so versichere ich Dir, werde ich diesem Thema ein paar mehr Worte angedeihen lassen, wenn Dich das beruhigt.
Deine eigene Argumentation war
jedenfalls anfangs ja, dass ein zusätzlicher Aufwand für einen
Mehrwert, ohne dass sie dafür einen Mehrwert erhält, die
ergänzende Vertrasauslegung ausschließt. Das ist falsch.
Himmel Herrgott, die Fähigkeiten eines Jurastudenten sollten doch eigentlich ausreichen, einen armseligen, fachlich nicht gerade anspruchsvollen 10-Zeilen-Beitrag vollständig zu lesen und richtig zu erfassen. Ich darf zur Beförderung der Erkenntnis aus besagtem Beitrag beispielsweise noch einmal folgendes zitieren: „Dem Verkäufer wird man aber IN DER REGEL nicht unterstellen können, er hätte in der Regel auch die Abtretung gewollt.“ Weiss der Teufel, wo Du die Aussage gefunden hast, eine ergänzende Vertragsauslegung sei ausgeschlossen - in meinem Beitrag kann es nicht gewesen sein (und daran ist auch mit ergänzender Auslegung nichts zu deuteln). Wenn Du beim Umgang mit juristischen Abhandlungen ähnliches sprachliches Geschick an den Tag legst, würde ich mir mal über einen Wechsel des Studienfachs Gedanken machen. Sport soll auch sehr schön sein …
Hier kann man sich ganz unproblematisch mit ergänzender
Vertragsauslegung helfen. Bei eBay werden die Beteiligten
regelmäßig nicht daran denken, Gewährleistungsansprüche
abzutreten, es ist aber regelmäßig zu erwarten, dass sie es,
wenn sie daran gedacht hätten, vereinbart hätten.
Hier schlägt m.E. die Arroganz der Juristen durch, die dieselben in den Augen der Bevölkerung so veranscheuungswürdig macht.
Fehlt irgendwo eine eindeutige schriftliche oder logische Grundlage, nimmt der Jurist, der in semesterlanger Kleinarbeit für sich den Begriff „Gerechtigkeit“ durch den des „juristischen Rechts“ ersetzt hat, Spekulationen und Vermutungen zur Hilfe (… zu erwarten!..).
Und …plumps… so wird wohl auch sowas komisches wie ein „Anscheinsbeweis“ *schüttel* geboren worden sein.
Tefan
Hallo!
Hier schlägt m.E. die Arroganz der Juristen durch, die
dieselben in den Augen der Bevölkerung so veranscheuungswürdig
macht.
m.E. schlägt hier die Arroganz eines Nichtjuristen durch, der als Nichwissender Unwissen mit Wissen verwechselt und das ganze dann nicht richtig als Unwissen, sondern unrichtig als besonders gescheite Meinung verkaufen möchte. So etwas erinnert mich immer wieder an Slogans von radikalen Parteien.
Fehlt irgendwo eine eindeutige schriftliche oder logische
Grundlage, nimmt der Jurist, der in semesterlanger Kleinarbeit
für sich den Begriff „Gerechtigkeit“ durch den des
„juristischen Rechts“ ersetzt hat,
Also erstens weiß ich nicht, was an dem Ergebnis ungerecht sein sollte. Zweitens ist das ein rechtspolitischer Begriff und ja: im Prinzip wird geurteilt und beschieden nach Gesetz und nicht nach dem was der Herr Richter X oder die Verwaltungsbehörde Y oder du für gerecht hältst. Es gibt nämlich durchaus unterschiedliche Auffassungen von Gerechtigkeit. In einer Demokratie ist daher das demokratisch beschlossene Gesetz Maßstab und sonst nicht Gerechtigkeitsvorstellungen von Irgendwem.
Es ist übrigens auch absolut arrogant, seine eigenen persönlichen Gerechtigkeitsvorstellungen als Maßstab für Entscheidungen über das Gesetz und damit anderen aufzwingen zu wollen. Es ist nicht nur arrogant, es ist eines der zentralen Kennzeichen eines autoritären Systems, dass Gerechtigkeitsvorstellungen eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten Gruppe über das Gesetz gestellt werden. Denk also nach was du schreibst!
Und …plumps… so wird wohl auch sowas komisches wie ein
„Anscheinsbeweis“ *schüttel* geboren worden sein.
Erstens hat das alles mit Anscheinsbeweis hier nichts zu tun und zweitens weißt du wahrscheinlich gar nicht was ein Anscheinsbeweis ist, sonst wäre dir der Begriff nicht in diesem Zusammenhang eingefallen.
Gruß
Tom
Da heult aber einer auf! *eg*
Hallo!
Hier schlägt m.E. die Arroganz der Juristen durch, die
dieselben in den Augen der Bevölkerung so veranscheuungswürdig
macht.m.E. schlägt hier die Arroganz eines Nichtjuristen durch, der
als Nichwissender Unwissen mit Wissen verwechselt und das
ganze dann nicht richtig als Unwissen, sondern unrichtig als
besonders gescheite Meinung verkaufen möchte.
Da hast Du ja richtig was intelligentes im Studium gelernt. *g
So etwas
erinnert mich immer wieder an Slogans von radikalen Parteien.
Schlechter Stil. Schäm Dich. Pfui.
Fehlt irgendwo eine eindeutige schriftliche oder logische
Grundlage, nimmt der Jurist, der in semesterlanger Kleinarbeit
für sich den Begriff „Gerechtigkeit“ durch den des
„juristischen Rechts“ ersetzt hat,Also erstens weiß ich nicht, was an dem Ergebnis ungerecht
sein sollte.
Schau an. Wen wunderts?
Zweitens ist das ein rechtspolitischer Begriff
Du gibst Dir wirklich Mühe, mich auf der Linie zu bestätigen.
und ja: im Prinzip wird geurteilt und beschieden nach Gesetz
und nicht nach dem was der Herr Richter X oder die
Verwaltungsbehörde Y oder du für gerecht hältst.
Thema verfehlt. Zur Erinnerung der Teil des Posts von Levay, der zu meinem Posting führte:
„Hier kann man sich ganz unproblematisch mit ergänzender Vertragsauslegung helfen. Bei eBay werden die Beteiligten regelmäßig nicht daran denken, Gewährleistungsansprüche abzutreten, es ist aber regelmäßig zu erwarten, dass sie es, wenn sie daran gedacht hätten, vereinbart hätten.“
Es gibt
nämlich durchaus unterschiedliche Auffassungen von
Gerechtigkeit. In einer Demokratie ist daher das demokratisch
beschlossene Gesetz Maßstab und sonst nicht
Gerechtigkeitsvorstellungen von Irgendwem.
Thema verfehlt. S.o.
Es ist übrigens auch absolut arrogant, seine eigenen
persönlichen Gerechtigkeitsvorstellungen als Maßstab für
Entscheidungen über das Gesetz und damit anderen aufzwingen zu
wollen.
Ach, spielst Du nun „mein Schäufelchen - dein Schäufelchen“?
Es ist nicht nur arrogant, es ist eines der zentralen
Kennzeichen eines autoritären Systems, dass
Gerechtigkeitsvorstellungen eines bestimmten Menschen oder
einer bestimmten Gruppe über das Gesetz gestellt werden. Denk
also nach was du schreibst!
Lächerlich und substanzlos.
Und …plumps… so wird wohl auch sowas komisches wie ein
„Anscheinsbeweis“ *schüttel* geboren worden sein.Erstens hat das alles mit Anscheinsbeweis hier nichts zu tun
und zweitens weißt du wahrscheinlich gar nicht was ein
Anscheinsbeweis ist, sonst wäre dir der Begriff nicht in
diesem Zusammenhang eingefallen.
Was verstehst Du denn von Wahrscheinlichkeiten?
Deine Reaktion auf mein Posting outet Dich, und Du merkst das nicht einmal.
Gruß
Tom
Cheese
Tefan
Hallo,
ianal, aber Deine Meinung kann ich in keiner Weise nachvollziehen. Du meckerst darüber, daß unter Umständen in einen Sachverhalt (wie hier in einen Kaufvertrag) zusätzliches hineininterpretiert wird. Was aber soll im anderen Falle passieren - wenn ein Juristischer Laie eine Garantie ausschließt, aber eine Gewährleistung meint? Soll dann auch getreu nach dem Buchstaben seines Textes vorgegangen werden? Kannst Du Dir eigentlich vorstellen, was im Alltag dann alles möglich wäre? Jeder, der ein wenig mehr Ahnung vom Gesetzeswortlaut hätte, könnte alle um ihn herum jederzeit mit Leichtigkeit übers Ohr hauen. Vom Kaufmann an der Ecke bis zum Drücker an der Tür. Von ebayhändlern ganz zu schweigen. Normalbürger ohne juristische Ausbildung säßen nur noch beim Anwalt.
Schönen Dank, da würde ich auswandern. Vielleicht denkst Du auch mal ein wenig drüber nach, bevor Du hier derartige Töne spuckst.
Gruß
Axel
Hallo!
So etwas
erinnert mich immer wieder an Slogans von radikalen Parteien.Schlechter Stil. Schäm Dich. Pfui.
Nein, das ist durchaus sehr ernst gemeint und ich schäme mich überhaupt nicht dafür.
Und …plumps… so wird wohl auch sowas komisches wie ein
„Anscheinsbeweis“ *schüttel* geboren worden sein.Erstens hat das alles mit Anscheinsbeweis hier nichts zu tun
und zweitens weißt du wahrscheinlich gar nicht was ein
Anscheinsbeweis ist, sonst wäre dir der Begriff nicht in
diesem Zusammenhang eingefallen.Was verstehst Du denn von Wahrscheinlichkeiten?
Thema verfehlt: Es geht nicht um Wahrscheinlichkeiten, es geht auch nicht um einen Anscheinsbeweis - keine Ahnung was dich veranlasst hier an Anscheinsbeweise zu denken.
Deine Reaktion auf mein Posting outet Dich, und Du merkst das
nicht einmal.
Na ja, ich empfehle Leuten, die es gerne hätten, dass irgendwelche persönlichen Ansichten über das Gesetz gestellt werden nach Nordkorea auszuwandern und zu vergleichen und sich dann nochmal zu äußern (die DDR gibt es ja nicht mehr, die wäre näher gewesen). Die ergänzende Vertragsauslegung ist übrigens gesetzlich vorgesehen und nicht irgendwie erfunden, würde man sie daher nicht anwenden, wenn sie auf Grund des Gesetzes anzuwenden ist, wäre das gesetzwidrig - und diese Gesetzwidrigkeit forderst du hier. Normalerweise erkläre ich hier Nichtjuristen (die an konstruktiven Diskussionen interessiert sind und nicht durch destruktive Phrasendrescherei ihr Nichtwissen zur Schau stellen möchten) schon mal ganz gerne juristische Regelungen und Ideen - viele Dinge schauen nämlich manchmal nur deswegen nicht nachvollziehbar aus, weil man sie nicht kennt und nicht verstanden hat. Gerade den Nichtjuristen schützt nämlich diese gesetzliche Regelung über die Vertragsinterpretation.
Es ist ja eigentlich auch nichts dabei, dass man sich einmal irgendwo nicht auskennt - ich kenne mich bei der doppelten Buchführung ja auch nur soweit aus, soweit ich das unmittelbar brauche und das ist nicht viel. Sonst lasse ich mir das erklären oder lasse mir helfen. Ich halte mich aber nicht gerade deshalb für besonders schlau, weil ich etwas nicht verstanden habe - das kann ich nun wirklich nicht nachvollziehen.
Sonst erübrigt sich angesichts des Niveaus deines Postings ein weiteres Eingehen darauf.
Gruß
Tom