Der Mieter ist „weil er den Krach und Dreck bei der Sanierung
nicht mitmachen will“ auch deshalb ausgezogen. Bitte mal den
Eingangsthread lesen.Die monatelange Sanierung hat aber anscheinend auch nicht
stattgefunden. Bitte mal den Eingangsthread lesen.Was wann warum erklärt wurde, ist sorgfältig in den
Einzelheiten durch Auslegung zu prüfen.
Daß eine Abfindung grundsätzlich dem Schadenersatz
entgegenstehen soll, ist absolut keine Selbstverständlichkeit.
Hier bei so vielen Unbekannten ohne weiteres einen Verzicht zu
empfehlen, halte ich für unverantwortlich.Zur strafrechtlichen Seite: Wenn jemand ein Haus kauft,
Eigenbedarf erklärt, Sanierung ankündigt, beides dann
hinfällig ist und die Wohnung nach kurzer Zeit bei doppeltem
Mietzins neu vermietet ist,
ist das Eis schon nicht mehr dick. Auch hier ist genauer zu
prüfen.Hallo,
dies wird zu diesem Thema meine letzte Antwort werden. Denn
hier stehen unüberbrückbare gegensätzliche Meinungen sich
gegenüber.Der Mieter hat die Abfindung angenommen und zieht im August
aus. Ab Oktober wird ein neuer Mietvertrag geschlossen. Der VM
kann doch im September jederzeit sanieren, was immer er
darunter versteht. Hat sich der Mieter erkundigt, bevor er
ausgezogen ist ?Ferner diskutieren wir hier im Internet über ein Thema, wo wir
alle im Nebel stochern. Bis heute kenne ich keinen Hinweis,
wie es und mit welcher Begründung zur Abfindung gekommen ist.
Sind mit der Abfindung alle weiteren Ansprüche abgegolten ?
Wurde ein Vorbehalt gemacht ? Wurde überhaupt geklärt, ob der
geltend gemachte Eigenbedarf besteht ?Wie ist es zu vereinbaren, dass der VM das Haus verkaufen will
( dem Mieter ist doch bekannt, dass der Verkauf nicht ein
Mietverhältnis bricht ) und Eigenbedarf erklärt, was dann ja
im Widerspruch zum Verkauf steht ? usw.
hier noch ein Nachtrag.
Es ist niemand nachvollziehbar, dass jemand eine Eigenbedarfskündigung anerkennt oder später auf diese Bezug nimmt, wenn bekannt ist, dass das Haus verkauft und saniert werden soll. Der Mieter hätte hier umgehend den VM hinweisen müssen, dass er wegen des anstehenden Verkaufs keinen Anspruch auf Eigenbedarf geltend machen kann, dieser erst vom künftigen Eigentümer geltend gemacht werden kann, wenn diesme die Eintragung im Grundbuch vorliegt und vorher auch keine Sanierung möglich wird bzw. der Mieter sich gegen die Sanierung wendet. Dann hätte der Mieter sich auch erkundigen müssen, welche Sanierungen anstehen, welche Beeinträchtigungen er zu erwarten hat und von wann bis wann die Arbeiter erfolgen. Hätte der VM diese Auskunft nicht erteilt, hätte der Mieter der Arbeit widersprechen können. Und dies sind nur teilweise Hinweise, die zum Nachteil des Mieters auszulegen sind.
Nun hat der Mieter hier ein problem. Er hätte nach den Vorschriften der Haustürgeschäfte die Vereinbarung rückgängig machen können, da der VM den Vertrag angeboten hat. Dies ist offenkundig innerhalb der Frist nicht geschehen.
Bei einer Abfindung verzichtet der Mieter auf seine Schutzrechte. Er verpflichtet sich unwiderruflich die Wohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass vorher eine Kündigung vorlag. Dem VM war durchaus bekannt, dass er mit der Kündigung nicht durchkommt. Also hat er die Abfindung angeboten und die Aufhebung des Mietverhältnisses vereinbart. Der Mieter nahm die Abfindung in Verbindung mit der Aufhebung des Mietvertrages an. Der Mieter hat somit alle weitere Ansprüche verwirkt. Hierzu gibt es einige Urteile.
Grüsse Günter