Eigenbedarfskündigung

Hallo Wolfgnag,

in den von Dir zitierten Link geht es um die klare Frage dazu, dass der Vermieter für Familienangehörige Eigenbedarf erklärt. Dann hat er selbstverständlich zu benannen für wen dieser Eigenbedarf gelten soll, wie alt die Person ist und wo diese Persoin bisher wohnt oder weshalb Eigenbedarf erforderlich wird.

In diesem Thread geht es aber darum, dass der Vermieter Eigenbedarf erklärt. Ich unterstelle, dass dem Mieter nicht nur bekannt ist, dass sein Vermieter erwachsen ist, sondern auch, dass dem Mieter die persönlichen Umstände des Vermieters bekannt sind und deshalb nach den Vorschriften verfahren werden darf, dass in diesen Fällen eine Detailbegründung nicht erforderlich ist und der Verweis auf Eigenbedarf wirksam aureicht.

Google liefert das zu Tage.
http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=An…

/t/kuendigung-eigenbarf/2045381
Das ist aber nicht das wissen auf das ich mich bezog.
Du darfst das gern anders sehen, richtig ist es deshalb nicht.
Marie hatte dies damls richtig geschrieben Du hattest dies mit
/t/kuendigung-eigenbarf/2045381/6
bestätigt.

Ich finde, Du solltest einen Fall nicht pauschal abgrenzen, sondern seine Besonderheiten, auch in der Bewertung erkennen. Es ist und bleibt nun mal so, dass es ein Unterschied ausmacht, ob ich als Vermieter Eigenbedarf geltend mache oder ob ich als Vermieter für meine Tochter Eigenbedarf geltend mache. Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Aber die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung für mich oder für meine Tochter sind durchaus nicht immer identisch.

Du bist also mit deiner Meinung erstaunlich flexibel.

http://www.vermieter-ratgeber.de/thema/thema.htm
Beispiele

Nachfolgend einige Negativbeispiele:

* Die Wohnung wird wegen Eigenbedarf gekündigt. (falsch)
* Die Tochter will mit ihrem Ehemann die Wohnung beziehen.
(falsch)
* Der Sohn benötigt wegen Arbeitsplatzwechsel die Wohnung.
(falsch)

Die Praxis lehrt, dass viele Vermieterkündigungen wegen
Eigenbedarf bereits an der falschen Formulierung scheitern. Es
mag schwer fallen, teilweise sehr persönliche Lebensumstände
schriftlich dem Mieter mitteilen zu müssen, um eine Kündigung
durchsetzen zu können. Die Rechtssprechung erfordert aber
gerade dieses „Offenlegen“ persönlicher Umstände. Es ist
besser und meist unschädlich, den Eigenbedarf detaillierter
darzustellen, als zu wenig.

Grundsätzlich können fehlende Informationen nicht mehr
nachgebessert werden. Sinn und Zweck des Erfordernisses einer
konkreten Begründung ist es, dass der Mieter bereits aus dem
Kündigungsschreiben erkennen soll, ob das Interesse des
Vermieters an der Erlangung der Wohnung wegen Eigenbedarf
größer ist als sein Interesse am Verbleiben in der Wohnung.

ich schließe dies hiermit ab.

Ich schliesse ebenfalls hiermit ab.

Günter

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

was Du als fragwürdig bezeichnest entstammt dem Alltag und der
Praxis. Daher habe ich Urteile zitiert. Wenn jemand ein
konträres Interesse hat, hebt es bestehendes Recht oder gar
die herrschende Rechtsmeinung nicht auf. Da ich schon recht
lange in diesem Forum mitarbeite, mich aber vorrübergehend
ausgeloggt hatte, ich versuche die Fragen neutral nach der
jeweiligen Frage zu beantworten. Dann können Mieter und
Vermieter daraus was machen oder sich weiter informieren. Ich
beantworte im Übrigen Fragen überwiegend auf der Basis von
Mietrechtskommentaren, Kommentar BGB - Pallandt - und
Kommentaren zu den Mietnebenkosten und Heizkosten. Sie stehen
nicht nur bei mir daheim in jeweils aktueller Fassung sondern
auch im Büro.

Grüsse Günter

:Einzig so ist dies richtig - für beide Seiten…

Formale Anforderungen

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können,
muss sie vom richtigen Absender dem richtigen Adressaten in
der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt und Datum zugehen
. .

Neben diesen allgemeinen wichtigen Formalien einer Kündigung
sind bei der Eigenbedarfskündigung inhaltlich zusätzliche
Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen:

Bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der
Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Sachverhalt
vortragen, insbesondere für welche Person der Eigenbedarf
geltend gemacht wird (Angabe von Name, Alter, Anschrift) und
den konkreten Lebensvorgang (woraus ergibt sich das
berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der
Wohnung?). Unterlässt er dies ist die Kündigung unwirksam.
Die Klage des VM wird dann ein teures Stück Papier

Nochmals. Wenn erkennbar ist, wer Eigenbedarf geltend macht,
muss der Vermieter diese Person nicht namentlich benennen. Er
ist nicht verpflichtet Alter und Adresse anzugeben, wenn
Angehörige einziehen sollen.

Die bloße Angabe des Wortes „Kündigung wegen Eigenbedarf“ ist
nicht ausreichend! Im Kündigungsschreiben sind die
Gründe des Eigenbedarfs auch dann anzugeben, wenn dem Mieter
diese bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt
wurden (Häufige teure Fehlerquelle für Vermieter!) Fehlt
dies ist die Kündigung unwirksam!!

Ach über Recht lässt sich vortrefflich streiten, besonders
wenn 2 verschiedene Meinungen aufeinanderprallen. Der eine
weiss es ganz genau, der andere ist sich seiner Sache völlig
sicher.

Wolfgang

Hallo,

Dein Hinweis wird von mir nicht bestritten. Aber, wer eine
Eigenbedarfskündigung erhält, ohne Hinweis, für wen, kann
später nicht geltend machen, dass die Eigenbedarfskündigung
unwirksam ist.

EBEN DOCH … EINE ÜBLE FALLE FÜR VERMIETER

Hier ist der Mieter verpflichtet, dass er sich
um die Gründe kümmert. Tut er es nicht, hat er Pech.

Der Vermieter legt seinen Nutzungswunsch offen. Eigenbedarf.
Damit ist ordnungsgemäss gekündigt. Die Nennung des Namens ist
dann nicht erforderlich, wenn der Mieter aus eigenen
Kenntissen diese Person identifizieren kann ( BVerfG WM;
2003, 435 ). Bekannt dürfte auch sein, dass es zulässig ist,
im Prozess den Kündigungsgrund zu ergänzen bez. zu
konkretisieren ( BVerFG - Urteile ).

Ich darf daran erinnern, dass nicht nur der Vermieter, auch
der Mieter eine Mitwirkungspflicht hat.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
meine persönliche Meinung dar.

Muß der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben
begründen?
Richtige Antwort ja:
Ja, die Eigenbedarfskündigung muß begründet werden. Die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist also davon
abhängig, dass der Vermieter im Kündigungszeitpunkt den
geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Vgl. § 573 Abs.
3 BGB.
Unterlässe der VM dies, dann ist die Kündigung unwirksam. Nur
die EigenbedarfGründe die er zum Zeitpunkt der Kündigung nennt
sind maßgebend. Nachfügen kann er nicht er muss konkret
nennen für Meine Pflegebedürftige Mutter dann aber für nichts
anderes mehr.
Ein Schreiben ohne das ist Makulatur.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und ist
die persönliche Meinung von Wolfgang zum Thema.

wie soll man einer Eigenbedarfskündigung einen Monat vor
Ablauf widersprechen, wenn man nicht geklärt hat, ob der
Eigenbedarf gerechtfertigt ist oder nicht. Dies wäre - einen
Monat vor Fristablauf widersprechen - der gerade Weg zur
Räumungsklage und zu Kosten von mehr als 1000 €. Das Gespräche
suchen und klären, ob man notfalls mehr Zeit zum Suchen hat
hilft weiter als der Rückzug auf Formalien, die letztlich in
90 % - so zumindest meine persaönliche Erfahrung - auf
Räumungsklagen des Vermieters hinauslaufen und dann auch noch
vom Mieter verloren werden. Vor allem wäre ein Widerspurch
gegen die Eigenbedarfskündigung dann ohnehin nicht möglich,
wenn vorher nichts geklärt wurde. Im falle der „besondere
Härte“ was hier allerletzte Möglichkeit wäre, wird der Mieter
notfalls vor Gericht beweisen müssen, was er in den letzten
zwei Monaten alles zur Wohnungssuche unternommen hat. Und kann
er nichts nachweisen, weil er ja auf den Widersprich vertraut
hat, hat der Vermieter rascher einen Titel auf Räumung wie der
Mieter ahnt.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors, der als Berater eines
Mietervereins tätig ist, dar.

Grüss Günter