Frage:
kleine Einheit (4ETW)
plötzlich und unerwartet vermietet einer seine Wohnung.
Kann er das? Darf er das?
Oder sollte das einer ET Befragung voran gehen?
D
Gegenfrage: Wenn es eine „normale“ Vermietung ist (also keine Ferienwohnung, Monteurzimmer, AirBnB o. dgl.): warum soll er das nicht dürfen?
Ja!
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ja. Es sei denn, es wurde von der WEG einstimmig ein Vermietungsverbot beschlossen. Aber das ist äußerst unüblich.
Den Sinn der Frage verstehe ich nicht. Warum sollte die Vermietung einer ET Befragung voran gehen?
Ein solcher Beschluss wäre unwirksam. Das, was einem solchen Vermietungsverbot am nächsten käme, wäre eine Zustimmungsklausel in der Teilungserklärung, aber nach der darf die Zustimmung zur Vermietung nur aus wichtigem Grunde versagt werden.
vielleicht weil es ein Gerwerbe sein könnte?
in deutschland ist doch alles uind jedes geregelt
kann ja den Charakter einer WE ändern!
D.
Es gibt nicht unerhebliche Unterschiede zwischen einem Hammerwerk und einem Ingenieurbüro ohne Kundenverkehr. So oder so gibt es übergeordnete Regeln wie bspw. den Bebauungsplan. Außerdem könnte ein Blick in die Teilungserklärung helfen.
Generell gilt aber, dass Eigentümer einem anderen nicht per Beschluss verbieten können, eine Wohnung zu vermieten.
Ahhh, wieder eine Frage, in der die wichtigen Dinge so nach und nach mitgeteilt werden.
Über welche Art von Gewerbe reden wir denn? Arztpraxis, Ingenieurbüro.Prostitution? Was sagt der Bebauungsplan…….?
Genau, Horizontalgewerbe. ![]()
Ich nehme an, dass er sich auf die Vermietung als Gewerbe bezog, nicht auf gewerbliche Nutzung durch den Mieter, ist aber nur meine Vermutung.
@Dignam: Wenn du die Vermietung als Gewerbe betrachtest, kannst du das zwar machen, geht dich aber als Eigentümer einer anderen ETW nichts an. Selbst wenn der Nachbar das gewerblich vermieten würde, wäre das schon lustig, dafür die anderen Eigentümer befragen zu müssen.
Um es klarzustellen:
Damit ist gemeint, dass der Beschluss unwirksam wäre. Hintergrund ist § 13 (1) Wohnungseigentumsgesetz, in dem steht:
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
Da in Deutschland generell erlaubt ist, was nicht verboten ist, darf man die ausdrückliche Erwähnung des Umstandes, dass ein Eigentümer mit seiner Wohnung verfahren kann, wie er möchte, durchaus so verstehen, dass der Gesetzgeber keinerlei Missverständnisse darüber aufkommen lassen wollte, dass wirklich jeder Eigentümer mit seiner Wohnung verfahren darf, wie er möchte.
Einschränkungen sind - wie gesagt - nur über die Teilungserklärung möglich (in sehr eingeschränkter Weise) und eben über übergeordnete Regelungen wie den Bebauungsplan. Das betrifft dann aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern, sondern die Beziehung zwischen Eigentümer und Staat.