EILT: Permanente Kameraüberwachung der AN durch AG

Hi Klaus,
zunächst einmal berührt dieses Thema das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, so wie es sich aus Art. 2 GG ableitet.
Der BGH hat in seinen Urteilen (NJW 1957,1315; NJW 1966, 2353; NJW 1975, 2075) und zuletzt in dem Urteil (NJW 1995, 1995) klargestellt, dass die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilliguung des Abgebildeten ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist. Das gilt auch, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
In ZMR 2001, 156 und ZMR 2000, 542-543 nachzulesen.
Das Landgericht Berlin hat in seinem noch recht frischen Urteil vom 15.02.2001 (65 S, 279/00) diese Rechtsprechung bestätigt und angewendet. Da ging es um die permanente Videoüberwachung einer Toreinfahrt eines Mehrfamilienhauses, um immer wiederkehrende Sachbeschädigungen und Diebstähle zu verhindern.
Eine permanente Videoüberwachung ist nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, z.B. in Banken (auch dort nur im Bereich der Kassenschalter).
Und selbst diese Aufzeichnungen müssen in festgelegten Zeittakten gelöscht werden.
Umstritten ist die permanente Videoüberwachung von innerstädtischen Plätzen und Straßenkreuzungen. Hier kann man eventuell die gleichen Maßstäbe ansetzen wie bei Banken (Eindämmung der Kriminalität, Verhinderung von Kapitalverbrechen, usw.)
Aber am Arbeitsplatz ist das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen immer ein höheres Gut als das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers.
Was für die Bildaufzeichnung gilt, das gilt auch grundsätzlich für die Tonaufzeichnung.
Wenn du sagst, das Bundesaufsichtsamt hätte die Tonaufzeichnung von Gesprächen mit Kunden vorgeschrieben, dann prüfe diese Aussage einmal auf den Wahrheitsgehalt. Ich habe da Zweifel. Das wäre ein glatter Verstoß gegen das Grundgesetz.
Es gibt nur, auch im privaten Bereich, eine Möglichkeit, ein Telefongespräch aufzuzeichnen, nämlich dann, wenn ich meinen Gesprächspartner vorher um Erlaubnis frage, das Gespräch aufzeichnen zu dürfen. Alles andere ist nicht zulässig.
Abgesehen davon wissen zumindest die Juristen hier am Brett, dass Tonbandaufzeichnungen vor Gericht als Beweisstücke nicht zugelassen sind.
Gruß,
Francesco