Das einzige Problem könnte der Nachweis und der Beginn der
100%igen Nutzung sein…
Könnte nicht das Vorhandensein und die „Vorzeigbarkeit“ eines
weiteren zu 100% privat genutzten PCs dafür sprechen, dass die
beiden anderen PCs nur betrieblich genutzt werden.
Könnte, ja.
Was aber noch viel wichtiger ist-was ist auf den betrieblich genutzten PC´s installiert? Wie ist die Hardware-Ausstattung?
Sind die PC´c rein funktionell ausgestattet, oder haben die auch eine hübsche Grafikkarte und entsprechende Soundkarte, mit denen Spiele erst Spass machen? Oder ist eine 256-Farben Grafikkarte eingebaut, die für die betrieblichen Belange voll ausreicht?
(Alles nur Beispiele, kommt eben auf die Art der betrieblichen Nutzung an)
Was aber noch viel wichtiger ist-was ist auf den betrieblich
genutzten PC´s installiert? Wie ist die Hardware-Ausstattung?
Sind die PC´c rein funktionell ausgestattet, oder haben die
auch eine hübsche Grafikkarte und entsprechende Soundkarte,
mit denen Spiele erst Spass machen? Oder ist eine 256-Farben
Grafikkarte eingebaut, die für die betrieblichen Belange voll
ausreicht?
(Alles nur Beispiele, kommt eben auf die Art der betrieblichen
Nutzung an)
OK, grundsätzlich klar, wo es langgeht.
Aber die 256-Farben-Grafikkarte ist natürlich schwer zu verwirklichen. Die letzte ist so ungefähr vor 20 Jahren verkauft worden 
Außerdem wäre unser Selbstständiger natürlich so pfiffig, wenn er denn überhaupt spielen würde, die Spiele nur auf seinem ja zusätzlich vorhandenen Privat-PC zu installieren.
Danke für die Antworten.
Voithian
und wenn man mit gesundem menschenverstand an die sache
rangeht, dann komme ich zu folgendem schluss: wie kann in
einer eür abschreibungen vornehmen, wenn man als eür gar kein
betriebsvermögen/ anlageverzeichnis hat? wie erklärst du uns
denn nun das?
- ich habe nicht geschrieben, dass es kein anlageverzeichnis gibt, sondern dass „keine restwerte des anlageverzeichnisses“ in die EÜR einfließen
und
- dass nur die kosten der anschaffung entsprechend ihrer wertgrenze geltend gemacht werden können (§ 7 EStG).
in dem geschilderten fall eines pc’s, der wohl nicht mehr über die 410 euro grenze kommt, bin ich auf die AfA nicht weiter eingegangen.
und es ist klar: wenn AfA in anspruch genommen wird, muss eine aufzeichung geführt werden. (§§ 140 ff AO)
wenn du mit deinem gesunden menschenverstand jetzt noch etwas dazu beitragen könntest:
was als betriebsvermögen in die EÜR einfließt, was weder eine ausgabe der anschaffung noch eine einnahme beim verkauf ist, dann lass es mich wissen.
p.s. einer hat die wette verloren
Das war nicht die Frage…
Moin,
gekonnt umschifft…
Die Frage lautete: Wo steht, das ein EÜR KEIN Betriebsvermögen hat? Denn das hast du behauptet. Und nur darauf wollte ich eine Antwort.
Schönen Abend!
e
Ich wollte eigentlich gegen dich wetten… 
gekonnt umschifft…
ne … nur nochmal für die nicht_so_gut_lesen_könner
und jetzt pochst du immer noch auf kein betriebsvermögen
es gibt ein betriebsvermögen, aber ohne bewertung
und es erscheint nirgendwo.
daher habe ich auch betriebsvermögen in „“ gesetzt
mathematisch könnte man es so ausgedrücken:
betriebsvermögen x 0 = 0
würdest du mir bitte ein wort nennen, wenn etwas nicht erscheint und nichts wert ist.
Die Frage lautete: Wo steht, das ein EÜR KEIN Betriebsvermögen
hat? Denn das hast du behauptet. Und nur darauf wollte ich
eine Antwort.
dass das betriebsvermögen bei EÜR nicht bewertet wird steht hier: § 4 Abs.3 EStG
und wann gibst du mal eine antwort?
dass das betriebsvermögen bei EÜR nicht bewertet wird steht
hier: § 4 Abs.3 EStG
Komisch, in meinem § 4 (3) EStG steht nichts von Bewertung…
p.s. einer hat die wette verloren
Nein, eine.
Wir müssen uns nur noch darauf einigen, wer denn nun verloren hat 
Okokok… Sowas von off-topic…
Artikelbaum kann wegen beginnender Polemik abgeschlossen werden!
Wir müssen uns nur noch darauf einigen, wer denn nun verloren
hat 
Einigen wir uns doch einfach drauf, dass wir beide gewonnen haben!
Okokok… Sowas von off-topic…
Stümmmmt…
Artikelbaum kann wegen beginnender Polemik abgeschlossen
werden!
Von mir aus auch…
Artikelbaum kann wegen beginnender Polemik abgeschlossen
werden!
es hat mit polemik angefangen!!!
mein text wurde ganz klar falsch zitiert
die leseschwäche kann da nur in einem teilwert polemikmildernd angesetzt werden
aber da ich weiterhin schreiben kann, dass es in der EÜR kein „betriebsvermögen“ gibt …
… und dies ohne, dass a new star das EStG neu erfinden muss
… und weil mir auch keiner darauf antworten konnte, wo denn das betriebsvermögen in die EÜR einfließt …
kann ich die sache auf sich beruhen lassen …
fertig
Komisch, in meinem § 4 (3) EStG steht nichts von Bewertung…
ebend…
und da steht auch nichts von betriebsvermögen
denn was nicht gefordert wird, braucht auch nicht als vorschrift in den gesetzestext.
immer noch nicht mit dem lesen weitergekommen
))
wogegen in §5 EStG für den schluss eines wirtschaftsjahre ein anzusetzendes betriebsvermögen gefordert wird.
es müsst jetzt doch so langsam klar werden