Du vermischt hier ein paar Sachen. Wenn man abgeschleppt werden kann, weil nachträglich ein Halteverbot verhängt und kundgemacht wurde, ist dies keine Strafe, da kein falsches Verhalten vorgeworfen wird! -> es hat daher mit dem Fall nichts zu tun.
Gestraft werden kann man immer nur bei Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit des Verhaltens, daher bin ich der Ansicht, dass ihr ein paar Urteile falsch verstanden habt.
Ein Verhalten kann daher durchaus eine Geschwindigkeitsübertretung sein und man kann nicht gestraft werden, dennoch kann aber wiederum eine zivilrechtliche Haftung daraus entstehen, da insbesondere die Halterhaftung verschuldensunabhängig ist.
Würde man bestraft werden wegen Übertretens einer Vorschrift die man nicht kannte oder kennen konnte, dann wäre dies ein Verstoß Deutschlands gegen die EMRK. Art. 7 EMRK normiert den Grundsatz nulla poena sine lege. Da man sich daran nicht halten kann, wenn man das Gesetz nicht kennt, gilt natürlich auch nulla poena sine culpa - und genau im Verschulden gibt es nämlich soetwas wie die entschuldbare Rechtsunkenntnis - und spätestens da wird die Strafbarkeit ausgeschlossen.
Wolfgang Dreyer hat daher recht, da nur seine Begründung sowohl einsichtig im Prinzip auf das Rechtsstaatsprinzip ist als auch im Einklang mit der EMRK steht.
Da hast du zwar recht, aber juristisch relevant ist das nicht.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
das habe ich ja auch nicht behauptet. In der Praxis ist es
doch so, dass hinter einer Kreuzung oder Einmündung das
Streckenverbot aufgehoben oder wiederholt wird. Wenn du in den
100 - 150 m es schaffst, schneller zu sein und dabei auch noch
geblitzt zu werden - vielleicht solltest du mit dem Wagen an
Rennen teilnehmen
Zu Österreich muss ich noch sagen, dass es bei uns undenkbar wäre, würde man für eine Übertretung einer Vorschrift bestraft werden, die man nicht kennen konnte.
Wird die Verordnung mit der ein Streckenverbot auf der Querstraße verhängt wird auf der einmündenden Straße nicht kundgemacht und auch nicht an der Kreuzung wiederholt, dann kann man, kommend von der einmündenden Straße, das Streckenverbot nicht kennen und auch nicht bestraft werden. Darüberhinaus ist jede Verordnung (auch die nach der StVO) nichtig, wenn sie nicht entsprechend kundgemacht ist -> ist ein Verkehrszeichen falsch aufgestellt, ist die ganze Verordnung nichtig. Rechtsstaatlich finde ich das sehr korrekt. Manchmal ergeben sich natürlich „komische“ Fälle dadurch. So ist eine Ortstafel nach der StVO an allen öffentlichen Einfahrtstraßen in ein Ortsgebiet aufzustellen. Fehlt diese an einer Einfahrtstraße, dann ist das ORtsgebiet im Sinne der StVO schlichtwegs nicht vorhanden, auf Grund rechtswidriger Kundmachung einer Verordnung.
(Anm.: in Ö unterscheidet man nicht zwischen Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung - materiellrechtlich ist das aber sowieso das selbe).