Hallo Florian,
ich meine damit einfach, dass der juristische Begriff „Schöffe“ diese anderen Laienrichter nicht umfasst. Ein Schöffe ist ein Schöffe und ein Handelsrichter ein Handelsrichter. Ein Schöffe spricht nicht über handelsrechtliche Fragen ab und ein Handelsrichter nicht über strafrechtliche. Wenn jemand zum Schöffen bestellt wird, ist ihm der Umfang seiner Berechtigungen und Verpflichtungen bekannt, er weiss aber auch, dass er nicht damit zu rechnen hat, über das HGB nachdenken zu müssen.
Grüße, Peter
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Wenn Du aber mit
„echt“ stimmberechtigt meinst, dann ist das nicht richtig.
Nein, meinte ich nicht. Mit „echt“ meinte ich die Verwendung der Bezeichnung Schöffe. Diese gibt es nur im Strafrecht. Ansonsten spricht man von Laienrichtern (die natürlich auch ein volles Stimmrecht haben).
ich meine damit einfach, dass der juristische Begriff
„Schöffe“ diese anderen Laienrichter nicht umfasst.
Jetzt wird wenigstens klar, was gemeint ist, danke. Das kam nur irgendwie so rüber wie „Der Schöffe hat Entscheidungsbefugnis, der ehrenamtliche Richter nicht“. Ein begrifflicher Unterschied besteht natürlich schon, ein qualitativer nicht, abgesehen von der Tatsache, dass sonstige ehrenamtliche Richer besonders sachkundig sind, was bei Schöffen nicht der Fall ist.
Nein, meinte ich nicht. Mit „echt“ meinte ich die Verwendung
der Bezeichnung Schöffe. Diese gibt es nur im Strafrecht.
Ansonsten spricht man von Laienrichtern (die natürlich auch
ein volles Stimmrecht haben).
Ach so, na gut. Wenn Du das mit dem Begriff „echt“ meinst muss ich natürlich ganz genau sein und anführen: „echte“ Laienrichter gibt es in Deutschland nicht, man spricht hier nämlich von ehrenamtlichen Richtern