Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Arbeitnehmer A ist als Leiharbeiter befristet Angestellt bei Firma B. Firma B leiht Arbeitnehmer A an Unternehmen C aus. Unternehmen C hat 6 Niederlassungen in denen Arbeitnehmer A eingesetzt werden kann. Arbeitnehmer A arbeitet für Unternehmen C vorrangig in einer Niederlassung, jedoch kann der Einsatzort sich auch auf eine andere Niederlassung von Firma C ändern.
Darf der Leiharbeitnehmer nun in der Lohnsteuererklärung nur die Kilometerpauschale zum vorrangig genutzten Betrieb von der Steuer absetzten, oder die Fahrten als Einsatzwechseltätigkeit ansetzten.
Dazu habe ich schon folgendes Gelesen, jedoch habe ich auch schon davon gelesen das sich das nur auf das Handwerks und Baugwerbe beziehen soll Was ist nun richtig?:
Leiharbeitnehmer dürfen Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz wie eine Dienstreise abrechnen. Die Fahrtkosten werden damit im Vergleich zur Entfernungspauschale mindestens mit dem doppelten Betrag steuerlich berücksichtigt.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Die Richter hatten zu entscheiden, ob für betroffene Arbeitnehmer der Arbeitsplatz eine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Sie verneinten dies mit der Begründung, dass Leiharbeitnehmer jederzeit damit rechnen müssten, den Arbeitsplatz zu wechseln. Deshalb könnten ihre Fahrtkosten nicht dauerhaft mindern, zum Beispiel durch die Wahl ihres Wohnsitzes (Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08).
Das Urteil gilt selbst bei einem langfristigen Einsatz in der gleichen Firma. Im konkreten Fall war ein Unternehmensberater über mehrere Jahre für den gleichen Kunden seines Arbeitgebers tätig. Er fuhr täglich an dessen Betriebssitz und hatte dort ein eigenes Büro.
Hintergrund:
Als Auswärtstätigkeit zählen berufliche Fahrten und Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dazu gehören zum Beispiel
• Fahrten zu Kunden und Lieferanten,
• Fahrten, um berufliche Arbeiten vor Ort auszuführen (Montage, Kundendienst, Service, Auslieferung),
• Teilnahme an fachlichen Tagungen, Kursen, Lehrgängen und Seminaren,
• Fahrten zu dienstlichen Besprechungen,
• Besuch von berufsbezogenen Messen und Ausstellungen,
• bei Lehrern Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte, Wandertage, Museumsbesuche u.Ä.,
• bei Beamten befristete Abordnungen an andere Behörden etc. Kurzum: alle Fahrten aus beruflichem Grund.
Vielen Dank im Voraus