Ersteigerer legt nach Zwangsversteigerung Beschwerde ein

Keine Ahnung wovon?

Moin,

bitte mach weiter! Auch wenn die Nachfragen nervig sind und erst nach und nach der Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ich bin sehr froh, dass wieder ein ernst zu nehmender Jurist an Bord ist. Tut dem Forum wirklich gut. Bitte verabschiede dich aber davon, dass die Fragestellung nachvollziehbarer wird. Diese Zeiten sind leider vorbei. Ich weiß nicht, ob du auch in anderen Foren unterwegs bist. Wenn ja, wirst du mir zustimmen, dass heute nur ein einfaches Ja oder Nein erwünscht ist. Desto mehr freue ich ich mich, wenn du hier weitermachst. Auf jeden Fall eine Bereicherung.
So, nun genug der Süßholzraspelei :wink:

Soon

Den Sachverhalt zu ermitteln, ist in diesem Thread recht mühselig. Ich habe aber den Eindruck, dass die Fragestellerin ihr Bestes gibt. Mehr kann man nicht verlangen.

Aus beruflicher Erfahrung weiß ich, dass es vielen Menschen schwerfällt, sogar einfache Sachverhalte einfach zu erklären. Vorliegend ist der Sachverhalt nicht einmal ganz einfach. Denn es geht um rechtlich komplizierte Vorgänge wie Zwangsversteigerung und Beschwerdeverfahren, die sich der Gesetzgeber ausgedacht hat, und die weder in der Natur noch im menschlichen Alltag eine Entsprechung haben.

In jüngerer Zeit habe ich mit Entsetzen zur Kenntnis nehmen müssen, wie schwer sich sogar einige Rechtsanwälte damit tun, Sachverhalte in einfachen Worten vorzutragen. Das finde ich viel schlimmer.

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Von einer Zwangsversteigerung :slight_smile:

Ich versuche, so sachlich wie möglich diesen Fall zu schildern, ist nicht so einfach, da er für mich absolut nicht nachvollziehbar ist. Ich war auch das erste Mal bei einer Zwangsversteigerung, dennoch habe ich alles verstanden und wenn ein Kaufmann, was der Ersteigerer vorgibt zu sein, jemanden schickt, um eine Immobilie für sich zu ersteigern, gehe ich davon aus, wenn es um einiges an Geld geht, dass auch der Bevollmächtigte Ahnung davon hat, wie eine Zwangsversteigerung abläuft und worauf zu achten ist. Der Rechtspfleger hat immer wieder, gebetsmühlenartig, alles bis ins kleinste Detail erklärt, gefühlt 1 Million mal…und wenn das dann immer noch nicht verstanden wird, hat er vielleicht den falschen bevollmächtigt und hätte eventuell seinen Anwalt schicken müssen.

Mich macht das alles so fuchsig, weil überhaupt nichts in die Gänge kommt, ich warte jetzt seit dem 30.04.2019 (Zuteilung des Geldes) darauf, dass das Landgericht sich endlich bewegt und ich die Erbangelegenheit endlich zu den Akten legen kann, bislang ist es mir nämlich durch dieses ganze Chaos noch nicht gelungen, überhaupt um meinen Vater zu trauern. Ich musste, weil mein Vater schwer krank wurde, meinen Job aufgeben, habe hier 4 Kinder zu füttern, bin allein erziehend und sehe, durch die Untätigkeit des Gerichtes langsam meine Existenz gefährdet. Ein paar Monate konnte ich uns über Wasser halten, aber nun geht langsam nichts mehr.

Liegt auch daran, dass mein Vater Rentner war und dieses Haus seinerzeit verkauft hat, um seine Rente aufzustocken, da aber der damalige Käufer seit Januar 2017 schon nicht mehr bezahlt, kann man sich ungefähr vorstellen, wie auch die finanzielle Lage meines Vaters aussgesehen hat, bei der heutigen Rente, die man ausgezahlt bekommt, denn leider war mein Vater kein Beamter :frowning: Auch dieses musste ich auffangen, da mein Vater selbst einen Kredit aufnehmen musste, um dem Rechtsanwalt einen Vorschuss zahlen zu können.

Ich versuche, dieses ganze Chaos wirklich so gut wie möglich schriftlich zu fixieren, doch bin ich kein Jurist und gebe mein Möglichstes. :slight_smile:

Auf jeden Fall wäre es sehr zuvorkommend, wenn nun das Landgericht endlich nach mittlerweile 7 1/2 Monaten zu einer Entscheidung finden würde, denn manchmal hängen daran Existenzen und ich glaube sicher, wenn die Richter 7,5 Monate keine Bezüge bekommen würden, wüssten sie, wovon ich rede :sleepy:

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Ein bisschen ot. Ich war jahrelang in der Erwachsenenbildung im Bereich Rechnungswesen, Lohnbuchhaltung und damit einhergehend auch Arbeitsrecht unterwegs. Ohne mich jetzt loben zu wollen, ist es mir gut gelungen, auch schwierige Sachverhalte, „kindgerecht“ zu erklären. Mir ist allerdings aufgefallen, an mir, dass ich, je länger ich mich mit der Materie beschäftigt habe, ich die verschiedenen Gesetzestexte sehr viel einfacher verstanden habe, als am Anfang. Dies dann allerdings den Leuten zu erklären, ist wieder eine andere Liga. Und wenn du dann Juristen frisch von der Uni, vollgestopft mit Wissen hast, die jahrelang nur untereinander gefachsimpelt haben, dann kannst du dir vorstellen, dass es für die Leute nicht einfach ist, ihr Wissen vernünftig an den Mandanten zu bringen. Es ist mir übrigens immer recht schwer gefallen, wenn ich einen neuen Kurs hatte, umzuschalten.

Ot Ende

Soon

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Da habe ich dir ja schon einen Tipp gegeben. Dein Anwalt sollte nachhaken und zwar mit Hinweis auf deine angespannte finanzielle Situation.

Das ließe sich doch wunderbar in einem Schriftsatz an das Gericht unterbringen.

Wenn du magst, dann scan doch mal die Beschwerdeschrift der Gegenseite ein, anonymisiere sie komplett und stell sie hier online. Dann sehen wir ja, worum es juristisch genau geht.

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Suche ich morgen mal raus und tippe sie ab, weil…mein Scanner ist auch kaputt sowie mein Backofen, mein Auto usw. :cry::cry:

Juristen wechseln ja nicht vom Studium direkt in den Anwaltsberuf. Erst müssen sie ein zweijähriges Referendariat absolvieren und eine zweite juristische Staatsprüfung ablegen. Und wenn sie dann Anwälte, Staatsanwälte und Richter werden, kommen erst einmal der große Praxisschock und die Erkenntnis, dass man noch sehr viel zu lernen hat.

Ich habe aber etwas ganz anderes gemeint: Manche Rechtsanwälte sind nicht willens oder nicht in der Lage, dem Gericht in einfachen Worten zu erklären, worum es geht. Ich habe da einige gruselige Beispiele im Kopf.

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Nicht abtippen! Das lohnt sich nicht. Wir können dir ja wahrscheinlich auch nicht groß weiterhelfen. Es hätte mich nur mal interessiert.

Habe es schon getan :slight_smile:

In dem Rechtsstreit…bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen, insbesondere auch zu den Fragen des Gerichts, ergänzend wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer hat dem Bevollmächtigten, dem nachbenannten Zeugen xxx, Vollmacht für das Zwangsversteigerungsverfahren erteilt.

Weder der Beschwerdeführer selbst noch der Zeuge xxx verfügten über diesbezgl. Erfahrungen.
Beweis: xxx
Der Zeuge xxx hat sich aus diesem Grund vor Beginn der Zwangsversteigerung bzw. direkt zu Beginn des Termins beim zuständigen Rechtspfleger vorgestellt und diesem mitgeteilt, dass er keinerlei Erfahrung und Kenntnisse habe, es sich um die erste Zwangsversteigerung handele, an der er überhaupt teilnehme und dementsprechend nervös sei.
Der Rechtspfleger hat daraufhin sinngemäß folgendes erklärt, er solle sich keine Sorgen machen, er werde ihm erklären, wann er was machen müsse.
Im Rahmen des Zwangsversteigerungstermins wurde dann zwar das stehende bleibende Recht erwähnt. Dies aber auch fehlerhaft bzw. widersprüchlich.
Das Gericht hat ausweislich des Protokolls unter dem Punkt „A Geringstes Gebot I. Bestehenbleibende Rechte“ auf eine brieflose Grundschuld in Abt. III Nr. 2 hingewiesen.
In den Versteigerungsbedingungen wird dann als bestehenbleibendes Recht auf eine brieflose Grundschuld in Abt. III Nr. 1 verwiesen.
Die Versteigerungsbedingungen wurden damit falsch angegeben. Dementsprechend ist bereits aus diesem Grund der Zuschlag gem. §§ 100, 83, 66 ZVG zu versagen.
Aus Sich des Zeugen xxx wurden die bestehenbleibenden Rechte aber auch nur in einem Zwiegespräch mit der anwesenden und die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin erörtert.
Ungeachtet dessen wurde das geringste Gebot nicht korrekt angegeben.
Das geringste Gebot beinhaltet den Deckungs- und Übernahmegrundsatz. Er besagt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte in das geringste Gebot fallen und alle gleichstehenden und nachrangingen Ansprüche erlöschen. Das geringste Gebot setzt sich dementsprechend zusammen aus den bestehenbleibenden Rechten und dem bar zu zahlenden Teil.
Das geringste Gebot stelt sich dementsprechend anders als das Mindestgebot als Summe der bestehenbleibenden Rechte und des Bargebots dar.
Die bestehenbleibenden Rechte und der bar zu zahlende Teil stellen für sich lediglich Teile des geringsten Gebots dar.
Ausweislich des Protokolls hat das Gericht aber nicht das geringste Gebot in Summe, sondern einzeln die bestehenbleibenden Rechte und den bar zu zahlenden Betrag einzeln und getrennt voneinander aufgeführt.
Dies ist schon für einen Bieter, zumal wenn dieser sich, wie im vorliegenden Fall, als unbedarft und unwissend zu erkennen gibt, nicht nachvollziehbar.
Das Gericht ist verpflichtet, das geringste Gebot als solches, d. h. betragsmäßig anzugeben. Denn das geringste Gebot ist die Summe der bestehenbleibenden Rechte und des bar zu zahlenden Teils. Dies ergibt sich auch aus § 66 ZVG, wonach das geringste Gebot anzugeben ist.
Hätte das Gericht daher das geringste Gebot in Summe angegeben, hätte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auch bereits an dieser Stelle die Rechtsfolgen und den Zusammenhang zwischen den stehenbleibenden Rechten und dem bar zu zahlenden Teil erkannt, ggf. weiter nachgefragt und letztendlich dann kein Angebot abgegeben.
Das bestehenbleibende Recht wurde aber ansonsten auch nicht weiter thematisiert.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll.
Insoweit dürfen auch nur die Vorgänge und Angaben, die sich aus dem Protokoll ergeben, berücksichtigt werden (§ 80 ZVG).
Im Protokoll heißt es auch lediglich,
„die getroffenen Feststellungen wurden verlesen.“
Mit anderen Worten: Das geringste Gebot als solches wurde betragsmäßig nicht verlesen und festgestellt.
Der Zuschlag hätte bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen gem. § 100 i. V. m, §§ 83, 66 ZVG nicht erteilt werden dürfen.
Ungeachtet dessen ist ein solches bloßes Verlesen im vorliegenden Fall aber keinesfalls ausreichend. Es hätte in jedem Fall besonderer Hinweise und Erläuterungen bedurft.
Dabei wäre das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere verpflichtet gewesen zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte im vorliegenden Fall dem Gericht seine Unbedarftheit und Unkenntnis dargelegt hat.
Hinzukommt, dass im vorliegenden Fall die Gläubigerin, die die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zugleich als Grundschuldgläubigerin eingetragen war. Da ohnehin schon das Stehenbleiben von Rechten in Form von Grundschulden eher unüblich und keinesfalls der Regelfall ist, stellt die Konstellation im vorliegenden Falkl eine noch weitergehende Besonderheit dar, als die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin gleichzeitig als Gläubigerin der stehenbleibenden Grundschuld eingetragen ist. Diese Konstellation und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind für einen Laien und bieter letztendlich nicht durchschaubar.
Der Bevollmächtigte der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin hat sich im Nachhinein gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass erkennbar gewesen sei, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dies nicht durchschaut habe.

Es hätte daher in jedem Fall eines besonderen Hinweises des Gerichts an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bedurft.
Ein solcher Hinweis wäre auch ohne weiteres, ohne großen Aufwand und ohne viele Worte möglich gewesen.
Das Gericht hätte lediglich darauf hinweisen müssen, dass der Bieter bei der Frage, wie viel er bereit ist, für das Objekt zu zahlen, dem Gebot (dem Bargebot) den Wert der bestehenden Belastung hinzurechnen muss bzw. umgekehrt vom Gesamtbetrag, den er bereit ist, für das Objekt zu zahlen, den Wert der bestehenden Belastung abziehen muss, um das für ihn maximale Gebot (Bargebot) zu bestimmen.
In Anbetracht der besonderen Umstände im vorliegenden Fall wäre das Gericht zu einem solchen Hinweis in jedem Fall verpflichtet gewesen.
Hätte das Gericht einen solchen Hinweis erteilt, hätte der Bevollmächtigte das Gebot, aufgrund dessen letztendlich der Zuschlag erteilt worden ist, keinesfalls abgegeben.
Der Bevollmächtigte hätte in diesem Fall überhaupt kein Gebot abgegeben.
Sofern das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 15.04.2019 ausführt, ein Bieter habe selbst zu überprüfen, wie viel er bereit sei, in bar zu bieten, bestätigt dies, dass sich das Gericht letztendlich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht hat, was das stehenbleibende Recht für den Bieter bedeutet. Denn der Bieter muss sich, um sich überhaupt Gedanken darüber machen zu können, wie viel er bereit ist, bar zu bieten, über seine Rechte und Pflichten im Falle eines stehenbleibenden Rechtes im Klaren sein.
Im Übrigen geht es nicht nur, wie das Amtsgericht meint, um die Frage, wie jemand zu bieten bereit ist. Allein diese Formulierung zeigt, dass das Amtsgericht die Interessen- und Rechtslage des Bieters verkennt. Denn es geht für den Bieter darum, wie viel er in der Lage ist, insgesamt zu zahlen, ohne in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar die Zahlungsunfähigkeit zu geraten.
Allein unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hätte es vorliegend eines Hinweises bedurft.
Darüber hinaus hat sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, der Zeuge xxx, nach den Ausführungen des Gerichts zum Mindestgebot (Summe xxx) an das Gericht bzw. den zuständigen Rechtspfleger gewandt und konkret nachgefragt, ob auf ein Gebot, dass von ihm abgegeben würde, noch etwas drauf käme, ob er also auf das Gebot noch etwas draufzahlen müsse.
Das Gericht, der zuständige Rechtspfleger, hat daraufhin erklärt: „Nein, das ist alles im Gebot enthalten.“
Der Zeuge hat diese Frage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hinweis auf das relative und absolute Mindestgebot (Summe xxx) und dem Hinweis darauf, dass „§ 74 a I, II ZVG und § 85 a Abs. 1 ZVG im heutigen Verfahren keine Anwendung findet, dadurch das bestehenbleibende Recht in Abt. II Nr. 2 diese Grenzen bereits überschritten sind“ gestellt. Dies hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht verstanden und nachgefragt.
Dabei zielte seine Frage umissverständlich darauf ab, ob über das Gebot hinaus irgendwelche Zahlungen zu leisten sind, oder ob mit dem Gebotsbetrag alles erledigzt ist und keine weiteren Zahlungen fällig werden bzw,. Ansprüche erhoben werden können.
Schon aus der Fragestellung hätte das Gericht erkennen müssen, dass sich der Bevollmächtigte des Verhälnisses Bargebot und stehenbleibenden Recht und der sich daraus erhebenden Konsequenzen in keiner Weise im Klaren war.
Entspechend der Antwort des Gerichts, die insbesondere vor dem Hintergund des Zusammenhangs, in dem die Frage gestellt wurde, falsch war, ist der Bevollmächtigte davon ausgegangen, dass mit Zahlung des Gebotbetrages alles erledigt ist und keine weiteren Zahlungen fällig werden bezw. Ansprüche geltend gemacht werden können.
Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BGH hätte das Gericht im Hinblick auf die dargelegten Gesamtumstände in jedem Fall dem Bieter einen weitergehenden Hinweis, wie oben dargelegt, erteilen müssen.
Insoweit ist auch auf die Kommentierung zu § 139 ZPO zu verweisen, der nach der Rechsprechung des BGH und auch des BVerfG im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden ist.
Der Regelungszweck des § 139 ZPO dient u. a. der Gerechtigkeit und in diesem Rahmen einem fairen Verfahren und dem rechtlichen Gehör.
Im Rahmen dessen hat das Gericht entsprechend seiner hohen Verantwortung schon nach Art. 20 III GG eine prozessuale Fürsogepflicht. Dabei hat das Gericht insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Beteiligte über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder es sich, wie im vorliegenden Fall um einen gänzlich unbedarften Laien handelt.
So ist nach der Rechtsprechung des BGH z. B. ein Hinweis im Zwangsversteigerungsverfahren dann erforderlich, wenn sich während der Verhandlung etwa über den Zuschlag die Vermutung aufdrängt, dass einer der Beteiligten die für ihn nachteiligen Folgen der Zuschlagserteilung nicht erkennt.
Die muss daher auch für den Fall gelten, dass sich die Vermutung aufdrängt, dass ein Bieter, wie im vorliegenden Fall, die Folgen seines Gebots und eines daraus resultierenden Zuschlags verkennt.
Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte, der Zeuge xxx, den Zusammenhang zwischen stehenbleibendem Recht und Bargebot verkannt hat, war vorliegend offensichtlich. Zumindest hat sich diese Vermutung auch im Hinblick auf die Höe der Gebote aufgedrängt.
Zudem hätte sich dem Amtsgericht xxx bzw. dem zuständigen Rechtspleger aufgrund der Unkenntnis bzw. des Unverständnisses und der Unkenntnis des Bevollmächtigten das sich daraus ergebende Erfordernis eines Hinweises auch in Anbetracht der Höhe der einzelnen Gebote des Bevollmächtigten aufdrängen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gerade auch der Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung für die Geldwäsche besonders geeignet ist.
Auch vor diesem Hintergrund wäre ein besonderer Hinweis an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als Bieter zwingend erforderlich gewesen, um das Gericht sicherzustellen, dass sich der Bieter über die Höhe seiner Gebote im vorliegenden Fall im Klaren ist, was auch im Hinblick auf den Verdacht der Geldwäsche erforderlich gewesen wäre.
In jedem Fall hätte das Gericht aber in Summe auf das geringste Gebot hinweisen müssen, bzw. das geringste Gebot in Summe nennen müssen. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungen des ZVG selbst. Ungeachtet dessen, gebietet aber die Fürsorgepflicht des Gerichts die summenmäßige Nennung des geringsten Gebotes und nicht nur der einzelnen Teile unter verschiedenen Gesichtspunkten.
Die fehlenden Hinweise des Gerichts, die fehlerhafte Beantwortung der Fragen des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, die Nichtbenennung des geringsten Gebots etc. haben letztendlich dazu geführt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers der Fehlvorstellung erlegen ist, dass keine weiteren Forderungen auf den Beschwerdeführer zukommen und das vom Bevollmächtigten abgegebene Gebot quasi den Gesamtkaufpreis darstellt. In Kenntnis der Umstände und der Höhe des geringsten Gebots hätte der Bevollmächtigte seine Gebote nicht abgegeben.
Nach alledem hätte der Zuschlag mangels entsprechenden Hinweisen des Gerichts bzw. wegen falscher oder auch unvollständiger Beantwortung der Fragen des Bevollmächtigten des Bieters nicht erteilt werden dürfen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
Sollte das Gericht weitere Beweisantritte und/oder weiteren Sachvortrag für erforderlich halten, bitten wir um entsprechenden richterlichen Hinweis.

Rechtsanwalt
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Anmerkung von mir: Es ist eine Summe des geringsten Gebotes genannt worden, das ich selber geboten habe mit den Worten „ich biete diesen Mindestbetrag“ auch der Rechtsanwalt selbst nennt in diesem, seinem Schreiben diesen Mindestbeitrag. Der Bevollmächtigte hat zu keiner Zeit erkenntlich gemacht, dass er Laie wäre, er ist sehr souverän aufgetreten. Ich war ca. 15 Minuten die einzige, die auf das Objekt geboten hat, da ich Anfangs das Haus zurück haben wollte. Der Bevollmächtigte ging raus zu telefonieren und kam dann wieder und gab ein Gebot ab. Danach ging es in 5.000 Euro Schritten weiter bis zur Endsumme, dabei habe auch ich mitgeboten, da ich ja noch eine bestehenbleibende Grundschuld habe. Da der Bevollmächtigte direkt neben mir saß, konnte ich sehen, dass er alles dem Beschwerdeführer per WhatsApp mitgeteilt hat, was besprochen worden ist. Der Rechtspfleger hat alles mehrfach erklärt und auch die einzige Frage des Bevollmächtigten „ob er die Grundschuld auch zahlen müsse“ beantwortet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer Immobilienmakler und sollte demnach, auch wenn er dies abstreitet, Ahnung davon haben. Mir gegenüber hat der Beschwerdeführer sehr deutlich gemacht, dass er das Haus unbedingt haben wollte, da er schon seit Jahren darauf hoffte, es irgendwann kaufen zu können.
Der einzige Zeuge vom Beschwerdeführer ist sein Bevollmächtigter, von meiner Seite allerdings gibt es 5 Zeugen, die das genauso erlebt und gehört haben, wie ich selber und auch bei mir war es die erste Zwangsversteigerung. Der Rechtspfleger hatte alle Unterlagen ausgelegt, die sich jeder ansehen konnte. Das einzige Mal, dass der Bevollmächtigte nach vorne gegangen ist, war der Zeitpunkt als er die notariell beglaubigte Urkunde vorlegen musste, damit er überhaupt bieten konnte. Er ist auch nicht vorab zum Rechtspfleger gegangen und hat sich als Laie zu erkennen gegeben, er kam nämlich ein paar Minuten zu spät, da war der Rechtspfleger schon mit der Erklärung angefangen und musste dann nochmals von vorne beginnen.

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Ich nutze als einfachen Scanner-ersatz die Kamera vom Handy.

Das ist nicht die Beschwerde, aber trotzdem erhellend. Ging dieser Schriftsatz an das Landgericht? Es werden darin Fragen des Gerichts beantwortet. Ganz untätig war die Judikative also bislang nicht.

Der Ersteher beschränkt sich jedenfalls nicht auf das „Keine Ahnung haben“. Er rügt angebliche Pflichtverletzungen des Rechtspflegers. Wie diese Sache ausgehen wird, kann dir derzeit insbesondere hier im Forum wohl leider niemand sagen.

Das Schreiben ist von Juni :frowning:, darauf folgte ein Brief meines Rechtsanwaltes und danach kam nichts mehr :frowning:

Schade :frowning: obwohl ich hoffe, dass es jetzt endlich mal zu einer Entscheidung kommt, obwohl ja jetzt wieder Feiertage und Urlaub anstehen.

Die Haupturlaubszeit ist vorbei. Und sollte wirklich die ganze Kammer entscheiden, könnte ein sich im Urlaub befindlicher Richter durch einen anderen Richter vertreten werden können.

Dann habe ich ja noch Hoffnung, trotz Weihnachten :slight_smile:

Lieben Gruß

Hallo Heidi,
ich habe die gesamte Kommunikation gelesen und verstanden.
Danach kommt mir eine völlig andere Vorstellung in den Kopf - sie kann auch falsch sein: Evtl. steckt ein Finanztrick dahinter.
Auch wenn es sich blöd anhört: Hast Du mal mit der Polizei über das komische Geschehen gesprochen? Natürlich kannst Du nix anzeigen, Du kannst aber berichten, um Rat bitten und danach fragen, ob weitere ominöse Immobilientransfers bekannt sind.
LG
Amokoma1

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