[ESt] Werbungskosten b. schuldlosem Unfall

Angestellter A. hatte auf dem Weg zur Arbeit mit seinem privaten Pkw unverschuldet einen Unfallschaden erlitten. Der Unfallverursacher (Radfahrer) verfügt jedoch über keine private Haftpflichtversicherung und ist finanziell nicht in der Lage, den Reparaturschaden (> 3.000 Euro) zu begleichen. A. hat deshalb den Schaden notgedrungen über seine eigene Kasko-Versicherung regulieren lassen mit 500 Euro Selbstbehalt (Reparatur wurde ausgeführt).

Er möchte nun diesen Schaden in seiner Jahreseinkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Die 500 Euro Selbstbeteiligung und diverse Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten, Telefon) dürften unstrittig sein. Wie ist es aber mit:

  • Wertminderung des Fahrzeuges und
  • Nutzungsausfall?

Das sind aus seiner Sicht Schadenersatzansprüche, die er überlicherweise dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung in Rechnung stellen würde, die er aber in der konkreten Situation von diesen nicht ersetzt bekommt.

Kann er diese Posten deshalb ebenfalls als Werbungskosten geltend machen?

Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit
Hi !

Angestellter A. hatte auf dem Weg zur Arbeit mit seinem
privaten Pkw unverschuldet einen Unfallschaden erlitten.

Dies ist die einzig relevante Feststellung im Rahmen der Frage, ob es sich um Werbungskosten handelt. Damit ist eindeutig der Werbungskostencharakter sämtlicher Aufwendungen (womit übrigens ZAHLUNGEN gemeint sind) bestimmt

Wie ist es aber mit:

  • Wertminderung des Fahrzeuges und
  • Nutzungsausfall?

Als Werbungskosten kann nur das geltend gemacht werden, was zu einer tatsächlichen wirtschftlichen (sprich monetären) Belastung geworden ist. Die beiden oben genannten Positionen scheinen nach meinem Verständnis aber nicht zu einem Geldfluss geführt zu haben. Ein Ansatz ist daher ausgeschlossen.

BARUL76

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Hallo,

zu prüfen wäre allerdings, ob hier der Ersatzanspruch vom Unfallverursacher zu berücksichtigen ist. M.E. kann man nicht einfach auf gerichtliche Durchsetzung seines Anspruches verzichten, weil man alles eben als Werbungskosten ansetzt. Hier muss man m.E. schon nachweisen können, dass aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Ersatzanspruch nicht möglich ist bzw. in absehbarer Zeit nicht ersichtlich ist (bsp. Unfallfahrer hat gerade Verbraucherinsolvenz angemeldet, eidesstattliche Versicherung abgelegt oder ist „Obdachloser“). Nur die bloße Zahlungsverweigerung („ich hab nix“) reicht m.E. nicht aus. Insoweit könnte man ja dann zum Ergebnis kommen, dass irgendwann doch erzielte Schadensersatzsansprüche als negative Werbungskosten anzusetzen sind.

Mfg vom

showbee

Danke für die ersten hilfreichen Meinungen von barul76 und Showbee.

barul76:
Die Wertminderung führt spätestens dann zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung, wenn das Fahrzeug mal verkauft wird und durch den Status als Unfallwagen nur noch ein verringerter Verkaufspreis erzielt wird. Da meiner Kenntnis nach die Unfallkosten als Werbungskosten nur für Unfalljahr = Steuerjahr angesetzt werden können, dürfte eine deratige spätere Geltendmachung aussichtslos sein. Die Wertminderung ist ja real mit dem Unfall eingetreten und kann bereits zu diesem Zeitpunkt anhand Zeitwert und Reparaturkosten monetär beziffert werden.

Showbee:
Vergleichbar mit dem zu barul76 gesagten. Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verursacher wurde noch in dem Unfalljahr = Steuerjahr geltend gemacht, aber nicht befriedigt (Unfall war im Movember 2005).

Der formale Weg „Forderung -> Mahnung -> gerichtlicher Titel“ wurde beschritten, um den Anspruch notfalls auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, wobei ein Erfolg eher unwahrscheinlich ist (ausländischer Mitbürger ohne regelmäßiges Arbeitseinkommen).

Sollte sich zum Ende dieses Instanzenweges beweiskräftig herausstellen, dass der Verursacher zahlungsunfähig ist, dürfte es ob der dazwischen verstrichenen Zeit unmöglich sein, den Werbungskostenanspruch noch rückwirkend in einer Steuererklärung für 2006 oder 2007 zu formulieren. Dann doch lieber gleich für 2005 - ggf. mit negativen Werbungskosten in späteren Jahren, falls wider Erwarten doch noch gezahlt wird.

Gruß
goldenpaps

Mindereinnahmen = Werbungskosten?
Hi !

Zu dem mir gestellten Problem, ob man den Betrag, den man bei einem Verkauf weniger erhalten würde, als Werbungskosten ansetzen kann, darf ich sagen, dass dies nicht der Fall ist. Denn die EINNAHMEN, die beim Verkauf erzielt werden, stellen keine wirtschaftliche Belastung im Sinne des Steuerrechts dar.
Bin mir auch ziemlich sicher, dass es zu dieser Problematik im Bereich der Auslegung des Begriffes „Aufwendungen“ bereits diverse Urteile gegeben hat, bin derzeit zu faul zum Suchen. :smile:

BARUL76

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Hallo,

Wird das Fahrzeug nach dem Unfall nicht repariert, kann die sog. Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung AfaA als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichem Buchwert vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall (BFH vom 24.11.94 BStBl 95 II 318). Dabei wird der PKW in der Regel auf 6 Jahre abgeschrieben. Ist das Fahrzeug älter als 6 Jahre, kann man nichts mehr geltend machen (FG München vom 18.3.98, EFG 98 S. 1083). Bei Gebrauchtfahrzeuge ist die geschätzte Restnutzungsdauer zugrunde zu legen (BMF Schreiben vom 28.5.93, BStBl 1993 I 483).

Wird eine Reparatur durchgeführt, kann daneben noch eine AfaA geltend gemacht werden, wenn die Reparatur mangelhaft war (BFH vom 2.3.1962 BStBl 1962 III 192).

Ein merkantiler Minderwert =ein repariertes Fahrzeug wird bei einem späteren Verkauf geringer bewertet, ist nicht abzugsfähig (BFH vom 31.1.92 BStBl 1992 II 401).

Ersetzt die Versicherung im Falle eines Totalschadens den Zeitwert des Wagens voll, liegt dieser aber unter dem steuerlichen Buchwert, kann die Differenz zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH vom 24.11.94 BStBl 95 II 318).

Viele Grüße
C.

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