[ESt] Werbungskosten b. schuldlosem Unfall

Hallo,

Wird das Fahrzeug nach dem Unfall nicht repariert, kann die sog. Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung AfaA als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichem Buchwert vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall (BFH vom 24.11.94 BStBl 95 II 318). Dabei wird der PKW in der Regel auf 6 Jahre abgeschrieben. Ist das Fahrzeug älter als 6 Jahre, kann man nichts mehr geltend machen (FG München vom 18.3.98, EFG 98 S. 1083). Bei Gebrauchtfahrzeuge ist die geschätzte Restnutzungsdauer zugrunde zu legen (BMF Schreiben vom 28.5.93, BStBl 1993 I 483).

Wird eine Reparatur durchgeführt, kann daneben noch eine AfaA geltend gemacht werden, wenn die Reparatur mangelhaft war (BFH vom 2.3.1962 BStBl 1962 III 192).

Ein merkantiler Minderwert =ein repariertes Fahrzeug wird bei einem späteren Verkauf geringer bewertet, ist nicht abzugsfähig (BFH vom 31.1.92 BStBl 1992 II 401).

Ersetzt die Versicherung im Falle eines Totalschadens den Zeitwert des Wagens voll, liegt dieser aber unter dem steuerlichen Buchwert, kann die Differenz zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH vom 24.11.94 BStBl 95 II 318).

Viele Grüße
C.

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