Hallo,
Käme mir zumindest „logisch“ vor…
Logik im Steuerrecht ist nur begrenzt zu finden…
Solange der doppelte Haushalt genutzt wird, wird die Abschreibung bzw. die GWG anerkannt. Bei Auflösung des doppelten Haushalts bricht die Abschreibung ab, aber es wird kein Restbuchwert o.ä. gegengerechnet.
Es sind übrigens nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausstattung des doppelten Haushalts absetzbar. Überhöhte Aufwendungen werden vom Finanzamt auf das Angemessene gekürzt (Finanzgericht Köln vom 5.2.1992, EFG 1993 S.144).
Schöne Grüße
C.