Fehlkauf bei EBay, aber Fehler vom Käufer?

Guter Hinweis!
Hallo

der verkauft aber nicht zufällig „sehr viele“ Handys?

Das kann ja leicht festgestellt werden!

Diesen Beweis anzutreten, dürfte aber nicht einfach sein und
vor Gericht wäre man dann immer noch nicht sicher ein Urteil
nach seinen Wünschen zu bekommen.

Vielleicht würde ja auch schon reichen, wenn man - falls er tatsächlich sehr viele Handys verkauft - ihn mal ganz naiv fragt, ob er denn nicht ein gewerblicher Verkäufer sei, da er ja so viele Handys verkaufe. Ich kann mir vorstellen, dass er dann mit sich reden lassen würde wegen des Widerrufsrechtes.

Viele Grüße
Simsy

…wenn sie irgendwas im § 119 BGB findet, dass darauf
abstellt, ob die Beschreibung stimmt.

Es steht da zwar nicht ausdrücklich etwas von einer Artikelbeschreibung drin, aber es ist doch möglich, dass eine richtige oder falsche Artikelbeschreibung etwas mit der Kenntnis der Sachlage zu tun haben könnte.

Außerdem steht drin: … wenn anzunehmen ist, dass er sie (die Willenserklärung) bei Kenntnis der Sachlage … nicht abgegeben haben würde

Da ist ja die Frage, wer diejenige Person sein soll, die hier die Annahme tätigen sollte, ob der Käufer bei Kenntnis der Sachlage den Artikel gekauft oder auch nicht gekauft hätte.

Wenn der Vertragspartner gemeint ist, so würde ich vermuten, dass an einen gewerblichen Händler in der Hinsicht höhere Ansprüche gestellt werden, indem er wahrscheinlich einschätzen kann, was seine Artikel für einen Wert auf dem Markt haben.

Wenn irgend jemand (= gesundes Volksempfinden? der Richter?) gemeint sein sollte, dann ist das ja sowieso ein ziemlicher Gummiparagraph. -

Viele Grüße
Simsy

Worauf bezieht sich die Frage? owt

Jetzt lies halt mal den § 119 BGB. Daraus ergibt sich ganz unzweideutig, dass derjenige, der sich geirrt hat, auch derjenge ist, der anfechten kann. Wer denn auch sonst?

Levay

Jetzt lies halt mal den § 119 BGB. Daraus ergibt sich ganz
unzweideutig, dass derjenige, der sich geirrt hat, auch
derjenge ist, der anfechten kann. Wer denn auch sonst?

Hä? Worauf beziehst du das?

Das ist doch klar.

Ok, dann habe ich dich falsch verstanden.

Levay

Es steht da zwar nicht ausdrücklich etwas von einer
Artikelbeschreibung drin, aber es ist doch möglich, dass eine
richtige oder falsche Artikelbeschreibung etwas mit der
Kenntnis der Sachlage zu tun haben könnte.

Ja, möglich ist vieles. Aber ob der Käufer nun Kenntnis hatte oder nicht, ist eine Tatfrage und kann nicht ansatzweise darüber geklärt werden, ob eine Artikelbeschreibung vorliegt. Insfoern ist es nicht nur nicht möglich, sondern völlig unverantwortlich, hier solche Schlüsse zu ziehen, nach denen sich der Fragesteller ggf. sogar richtet.
Entweder die Voraussetzungen liegen vor oder nicht. Wenn der Fragestellter sagt, er habe sich geirrt, dann kann er möglicher Weise anfechten. Ob das vor Gericht durchgeht, ist eine Frage des Einzelfalles, die wir hier nicht ansatzweise klären können. Auch nicht dann, wenn eine Artikelbeschreibung dabei steht.

Außerdem steht drin: … wenn anzunehmen ist, dass er sie (die
Willenserklärung) bei Kenntnis der Sachlage … nicht
abgegeben haben würde

Da ist ja die Frage, wer diejenige Person sein soll, die hier
die Annahme tätigen sollte, ob der Käufer bei Kenntnis der
Sachlage den Artikel gekauft oder auch nicht gekauft hätte.

Na wer schon, natürlich das Gericht. Denn es muss ja über den Fall entscheiden. Der Anfechtende wird natürlich sagen, er hägtte den Artikel dann nicht gekauft. Die andere Partei wird natürlich sagen, er hätte ihn auch sonst gekauft. Und wer anderes als das Gericht soll denn nun die Entscheidung treffen? Die Großmutter vom Hausmeister?

Wenn der Vertragspartner gemeint ist, so würde ich vermuten,
dass an einen gewerblichen Händler in der Hinsicht höhere
Ansprüche gestellt werden, indem er wahrscheinlich einschätzen
kann, was seine Artikel für einen Wert auf dem Markt haben.

Du hast die Norm nicht verstanden. Der Satz, „wenn anzunehmen ist“, ist objektiv gemeint, also wenn objektiv gesehen (was der Natur der Dinge nach also keiner der beiden Vertragsparteien seien kann, da sie nicht objektiv sind) davon auszugehen ist.

Im Übrigen liegt es in der Natur des Rechts und der Gerichtsbarkeit, dass das zuständige Gericht darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen einer Norm vorliegen oder nicht. Denn dazu ist es ja da.

Wenn irgend jemand (= gesundes Volksempfinden? der Richter?)
gemeint sein sollte, dann ist das ja sowieso ein ziemlicher
Gummiparagraph. -

Dieser Satz ist völlig sinnlos und durch Unkenntnis gekennzeichnet.

Natürlich entscheidet der Richter hierüber, weil das seine gesetzliche Aufgabe ist. Wer sollte denn Deiner Meinung nach in einem solchen Irrtumsfall entscheiden, ob sich der Käufer wirklich geirrt hat oder nicht? Mach mal einen Vorschlag.

Dea

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hi christian,

kann man sagen, welche details?

grüße
sebastian

freunde,
was heißt das jetzt für mich?
Grüße
Sebastian

Das heißt für Dich, dass die abstrakte Person möglicher Weise den Kaufvertrag anfechten kann wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB. Mehr können und werden wir hier nicht sagen, weil die Frage, ob es aussichtsreich ist, sowas gerichtlich geltend zu machen und ob überhaupt die Anfechtungsfrist eingehalten wurde auf diesem Wege nicht geklärt werden kann. Das muss ein Anwalt vor Ort prüfen.

Gruß
Dea

freunde,
was heißt das jetzt für mich?
Grüße
Sebastian

OK, das verstehe ich und ich bedanke mich.

Wie konkret muss ich als Anleihe den vertrag jetzt anfechten?
Oder reicht es aus, dass ich geschrieben habe, dass ich mich geiirrt habe und den Gegenstand nicht haben möchte?

Grüße
Sebastian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

OK, das verstehe ich und ich bedanke mich.

Wie konkret muss ich als Anleihe den vertrag jetzt anfechten?
Oder reicht es aus, dass ich geschrieben habe, dass ich mich
geiirrt habe und den Gegenstand nicht haben möchte?

Das reicht völlig aus, wenn eine ABSTRAKTE PERSON das so geschrieben hätte.

Aber: Wie gesagt heißt das nicht, dass hier zwingend ein Anfechtungsgrund auch gegeben ist. Das ist Einzelfallentscheidung und kann hier nicht geprüft werden.

Dea

sorry, wenn ich noch euinmal nachhake.
steht irgendwo, auf welche details es jetzt ankommt?
oder ist es letztendlich die abwägung der fakten, die zu einer entscheidung führen würden?

danke!
sebastian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

sorry, wenn ich noch euinmal nachhake.
steht irgendwo, auf welche details es jetzt ankommt?
oder ist es letztendlich die abwägung der fakten, die zu einer
entscheidung führen würden?

Letzteres. Es geht einzig darum, das Gericht davon zu überzeugen, dass man sich über eine Eigenschaft iSd. § 119 Abs. 2 BGB geirrt hat und die Sache andernfalls nicht gekauft hätte.

Dea

Hallo Sebastian

Letzteres. Es geht einzig darum, das Gericht davon zu
überzeugen, dass man sich über eine Eigenschaft iSd. § 119
Abs. 2 BGB geirrt hat und die Sache andernfalls nicht gekauft
hätte.

Das bedeutet wohl, dass deine fiktive Person besser einen Anwalt fragen sollte, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hätte, bevor sie sich in einen Prozess stürzt.

Soo teuer kann doch ein Handy nicht gewesen sein, oder doch?
Empfehlenswerter ist es wahrscheinlich, das Handy selber zu verkaufen, und das Wunschhandy neu kaufen. Und ansonsten solche Sachen das nächste Mal selber kaufen. Die fiktive Person sollte aber nicht übersehen, dass die Frau ihm wahrscheinlich eine Freude machen wollte.

Viele Grüße
Simsy

Das bedeutet wohl, dass deine fiktive Person besser einen
Anwalt fragen sollte, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hätte,
bevor sie sich in einen Prozess stürzt.

Ja, genau so, wie es sinnvoll ist, einen Arzt zu fragen, bevor man sich operiert oder einen Architekten, bevor man ein Haus baut.

Soo teuer kann doch ein Handy nicht gewesen sein, oder doch?

Erstens kann eine Handy bis zu EUR 1000,00 und mehr kosten. Zweitens, wenn der Verkäufer klagt und man den Prozess gewinnt, zahlt der andere sowiso den eigenen Anwalt.

Aber man kann natürlich auch durchs Leben gehen und sagen, ich schalte nie einen Anwalt ein, und dann immer das machen, was andere wollen.

Empfehlenswerter ist es wahrscheinlich, das Handy selber zu
verkaufen, und das Wunschhandy neu kaufen. Und ansonsten
solche Sachen das nächste Mal selber kaufen. Die fiktive
Person sollte aber nicht übersehen, dass die Frau ihm
wahrscheinlich eine Freude machen wollte.

Das ist völliger Unsinn! Wenn man im Recht ist, kann man das auch geltend machen. Und ein Anwalt hilft, das herauszufinden.

Wenn Dein einziger Beitrag ist, man solle sich um das Rechtliche am besten gar nicht kümmern und die Sache irgendwie anders handhaben, dann wäre es wohl für alle hier am besten, wenn Du Dich aus dem Brett hier fernhälst. Denn das ist nunmal ein Rechtsbrett für Leute, die rechtliche Fragen haben, und kein „Anwälte brauche ich eh nicht“ und „lös die Sache einfach ganz anders“ Brett. Ich verstehe sowiso nicht, warum sich hier ständig Leute aufhalten, die offensichtlich keine Ahnung von Recht haben und auf rechtliche Fragen ständig antworten, dass solle man doch besser anders lösen. Denn das Brett heist nunmal auch nicht: „Allgemeine Rechtsfragen oder wie man Probleme auch auf ganz andere Weise lösen kann.“

Dea

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Ich sag doch: Seit du Richter bist, bist du viel strenger geworden :smile:

Levay