Es steht da zwar nicht ausdrücklich etwas von einer
Artikelbeschreibung drin, aber es ist doch möglich, dass eine
richtige oder falsche Artikelbeschreibung etwas mit der
Kenntnis der Sachlage zu tun haben könnte.
Ja, möglich ist vieles. Aber ob der Käufer nun Kenntnis hatte oder nicht, ist eine Tatfrage und kann nicht ansatzweise darüber geklärt werden, ob eine Artikelbeschreibung vorliegt. Insfoern ist es nicht nur nicht möglich, sondern völlig unverantwortlich, hier solche Schlüsse zu ziehen, nach denen sich der Fragesteller ggf. sogar richtet.
Entweder die Voraussetzungen liegen vor oder nicht. Wenn der Fragestellter sagt, er habe sich geirrt, dann kann er möglicher Weise anfechten. Ob das vor Gericht durchgeht, ist eine Frage des Einzelfalles, die wir hier nicht ansatzweise klären können. Auch nicht dann, wenn eine Artikelbeschreibung dabei steht.
Außerdem steht drin: … wenn anzunehmen ist, dass er sie (die
Willenserklärung) bei Kenntnis der Sachlage … nicht
abgegeben haben würde
Da ist ja die Frage, wer diejenige Person sein soll, die hier
die Annahme tätigen sollte, ob der Käufer bei Kenntnis der
Sachlage den Artikel gekauft oder auch nicht gekauft hätte.
Na wer schon, natürlich das Gericht. Denn es muss ja über den Fall entscheiden. Der Anfechtende wird natürlich sagen, er hägtte den Artikel dann nicht gekauft. Die andere Partei wird natürlich sagen, er hätte ihn auch sonst gekauft. Und wer anderes als das Gericht soll denn nun die Entscheidung treffen? Die Großmutter vom Hausmeister?
Wenn der Vertragspartner gemeint ist, so würde ich vermuten,
dass an einen gewerblichen Händler in der Hinsicht höhere
Ansprüche gestellt werden, indem er wahrscheinlich einschätzen
kann, was seine Artikel für einen Wert auf dem Markt haben.
Du hast die Norm nicht verstanden. Der Satz, „wenn anzunehmen ist“, ist objektiv gemeint, also wenn objektiv gesehen (was der Natur der Dinge nach also keiner der beiden Vertragsparteien seien kann, da sie nicht objektiv sind) davon auszugehen ist.
Im Übrigen liegt es in der Natur des Rechts und der Gerichtsbarkeit, dass das zuständige Gericht darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen einer Norm vorliegen oder nicht. Denn dazu ist es ja da.
Wenn irgend jemand (= gesundes Volksempfinden? der Richter?)
gemeint sein sollte, dann ist das ja sowieso ein ziemlicher
Gummiparagraph. -
Dieser Satz ist völlig sinnlos und durch Unkenntnis gekennzeichnet.
Natürlich entscheidet der Richter hierüber, weil das seine gesetzliche Aufgabe ist. Wer sollte denn Deiner Meinung nach in einem solchen Irrtumsfall entscheiden, ob sich der Käufer wirklich geirrt hat oder nicht? Mach mal einen Vorschlag.
Dea