- Tatsächliche Sachherrschaft: Der Geschäftsinhaber verfügt
über die Fundsachen tatsächlich, kann auf sie einwirken;
etwaige Angestellte besitzen nur für ihn, so dass sie selbst
nicht Besitzer sein können (§ 855 BGB).
Der BGH hat das wohl mal behauptet mit der Argumentation, daß
die entsprechende Fundsache wenn nicht von einem Kunden, dann
später vom Personal gefunden worden wäre. Schon mehr als
schwach.
Ich weiß nicht, ob der BGH das behauptet hat, aber Besitzdienerschaft ist doch typisch für Angestellte, ich verstehe gar nicht, was an diesem Gedankengang so speziell sein soll, dass du es nicht glaubst.
- Besitzwille: Dieser abstrakte Wille, dass der Besitzer auch
über die Fundsachen herrschen will, wird diesem (zu Recht)
unterstellt.
Okay, auch das tut der BGH mal so eben. Auch da würden mir
einige Gegenargumente einfallen.
Und? Welche?
Levay
Äh… das sind Standarddefinitionen, die du in jedem Lehrbuch
und jedem Kommentar nachlesen kannst… Mir wäre da kein
größerer Theorienstreit bekannt. Von welchen meiner
Definitionen möchtest du denn behaupten, dass sie in der
Jurisprudenz umstritten sind?
Es geht wohl weniger um die Definitionen, die Du brav gelernt hast, als vielmehr um die Anwendung, die hier ohne jegliche Ausführung und Argumentation geschieht.
s.o.!
Nee nee, ich bin nun gerade keiner der Studenten, die viel auswendig lernen (das ist geradezu witzig, wenn man weiß, wie faul ich bin
)
Du begehst einen schweren Fehler - du willst das gesamte Besitzrecht danach ausrichten, wie es sich beim Fund einer Sache verhält. Du schließt also vom konkreten Ergebnis auf die allgemeine Regel. Wenn das so einfach ist, brauchen wir ja keine Gesetze mehr, zumindest keine Juristen. Dann können wir auch gleich die Willkür einführen.
Sorry, mir ist das langsam zu flach. Ich habe dich mehrfach um vernünftige Argumente gebeten, mit denen ich mich dann auch gern auseinandergesetzt hätte. Du bist aber entweder nicht willens oder fähig oder beides, solche JURISTISCHEN Argumente zu bringen.
Dann eben nicht.
Levay
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Du begehst einen schweren Fehler - du willst das gesamte
Besitzrecht danach ausrichten, wie es sich beim Fund einer
Sache verhält. Du schließt also vom konkreten Ergebnis auf die
allgemeine Regel.
Das ist Quatsch. Das Besitzrecht ist größtenteils Auslegungssache. Jede Auslegung bedarf ihrer Gründe und hat ihre Grenzen.
Sorry, mir ist das langsam zu flach.
Wohl eher zu tief…
Ich habe dich mehrfach um
vernünftige Argumente gebeten, mit denen ich mich dann auch
gern auseinandergesetzt hätte. Du bist aber entweder nicht
willens oder fähig oder beides, solche JURISTISCHEN Argumente
zu bringen.
Ich wiederhole mich nur ungern. Und wenn Du nicht so faul wärst, wären Dir entsprechende Argumente bekannt oder Du könntest Sie in einer Reihe führender Quellen nachlesen, die Deiner Ansicht wohl auch nicht juristischer Natur sind.
Zudem wäre Dir die Begründung Deiner Sichtweise bekannt und deren Einschränkungen, die nicht unbeachtlich sind.
Mein Problem soll es nicht sein, wenn es bei Dir am Wissen mangelt.