Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (jeweils 6 Wochen vor Quartalsende) gelöst werden.“
Wenn ich bspw. zum 30.9.04 kündigen wollte, dann müsste ich die schriftliche Kündigung bis 18.8. einreichen, oder?
Danke für die Hilfe!
Hallo
Ich hab die Frage mal umsortiert, damit ich Dir erst die Antwort und dann die „Mutmaßung“ geben kann :o)
Wenn ich bspw. zum 30.9.04 kündigen wollte, dann müsste ich
die schriftliche Kündigung bis 18.8. einreichen, oder?
Letztmöglicher Tag des Zugangs: 19.08.2004
in meinem Arbeitsvertrag steht wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist (jeweils 6 Wochen vor Quartalsende) gelöst
werden.“
Ich muß den Vermutungsmodus mal wieder einschalten:
summ Vermutungsmodus an summ
Vermutlich ist Dein AV schon etwas älter und stammt noch aus der Zeit, wo die gesetzliche Küfrist 6 Wochen zum Quartal betrug. Das hat sich inzwischen geändert. Zwar entscheidet es im Streitfalle immer der Richter (und nicht ich hier im Forum), aber Deine Chancen, die derzeit gültige gesetzliche Küfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende zu nutzen, dürften sehr hoch stehen. Dann wäre bei einer Kü zum 30.09. der letztmögliche Tag des Zugangs der 02.09.04. Du müßtest dann übrigens auch nicht zwingend „zum Quartal“ kündigen…
summ Vermutungsmodus aus summ
Gruß,
LeoLo
Verwirrtbin!
Hi LeoLo!
-snip-
Küfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende zu nutzen,
dürften sehr hoch stehen. Dann wäre bei einer Kü zum 30.09.
der letztmögliche Tag des Zugangs der 02.09.04. Du müßtest
dann übrigens auch nicht zwingend „zum Quartal“ kündigen…
Selbst, wenn es derart im Vertrag geregelt ist?
Das erstaunt mich jetzt doch!
LG
Guido
Hmmm …
da wäre ich auch mal an Präzedenzfällen interessiert - wenns effektiv geschrieben steht sollte es doch beiderseitgen Vertrags- bzw. Vertrauensschutz geben oder ?
Steht ja nicht: Kündigungsfrist gem. Mantel-Tarifvertrag oder gesetzlicher Regelung !?! Ich hab auch son nen alten AV
)
Sehr interessiert
MOD
*auchinteressiertbin*
Hallo LeoLo,
nachdem die Sache mit meiner Kündigung zum Ende der Probezeit (erinnerst Dich noch? Hattest mir ne ganz ausführliche Antwort dazu gegeben. Danke nochmal!) nix geworden ist, steh ich nun vor dem gleichen Problem wie der Ausgangsposter. „6 Wochen zum Quartalsende“ steht in meinem Vertrag. Zwar ist der Vertrag nicht wirklich „älter“ (nur 3 Monate alt) allerdings wahrscheinlich seit der Firmengründung anno 1851 nie geändert *fg*
Das hat sich inzwischen geändert. Zwar entscheidet es
im Streitfalle immer der Richter (und nicht ich hier im
Forum), aber Deine Chancen, die derzeit gültige gesetzliche
Küfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende zu nutzen,
dürften sehr hoch stehen.
Das klingt gut - und auch mich würden hier entsprechende Urteile interessieren, denn bisher hatte ich geglaubt, daß ich hier auf die „Gnade“ von meinem Chef angewiesen bin.
*wink*
Petzi
Hallo
Damit hatte ich jetzt nicht gerechnet. Erst mal pauschal vorab:
Es kommt nicht drauf an, ob da 6 Wochen zum Quartal steht. Die entscheidende Frage wird sein: was ist bei Abschluss des AV der Wille der Parteien gewesen? Daß die gesetzliche Küfrist gilt? Oder wollte man 6 Wochen zum Quartal? Somit kann nicht jeder mit einem Altvertrag sich auf den § 622 BGB berufen, weil sein Vertrag eben alt ist. Die hier in der Frage angegebene Formulierung im AV
„Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist (jeweils 6 Wochen vor Quartalsende) gelöst
werden.“
läßt durch die Reihenfolge der Formulierung zumindest für mich den begründeten den Schluss zu, daß der Wille der Parteien die Geltung der gesetzlichen Küfrist war. Als Gegenbeispiel sei zu nennen:
Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der
derzeitig gültigen Kündigungsfrist von 6 Wochen
vor Quartalsende (jeweils) gelöst werden.
In diesem Falle steht m.E. der Wille zweifelsfrei fest, daß die Küfrist eben 6 Wochen zum Quartal betragen soll und ein „richterliches Update“ halte ich für ausgeschlossen. Es kommt darauf an, ob die konkrete Festlegung der Frist die Bezugnahme auf das Gesetz überwiegt , was meines Erachtens hier - im Gegensatz zu oben - der Fall ist.
Bei der Frage nach dem Präzendenzfall, muß ich zu meinem eigenen Erstaunen in tiefer Schande gerade gestehen, daß ich ihn nicht mehr parat habe. Ich hatte das noch im Kopf und es gibt sicherlich einige Beispiele, wo auf die Problematik an sich eingegangen wird, aber genau den Fall, wo das BAG sagt „jetzt gilt die neue Frist“, kann ich gerade mal nicht aus dem Hut zaubern, versuche das aber nachzulegen. Zwei BAG-Beispiele, die zumindest nicht themenfremd sind, wären:
Wenn ein Tarifvertrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf die ‚gesetzliche Regelung‘ verweist, dann sind in dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags die ab 15.10.1993 geltenden Vorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen worden sind (BAG - 2 AZR 355/92 -, in: AP Nr. 40 zu §622 BGB (1994)
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Gruß,
LeoLo
Hoppala
Hi!
Da hätte man auch selbst drauf kommen können
„Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist (jeweils 6 Wochen vor Quartalsende) gelöst
werden.“
Klar - bei Dieser Formulierung…
…hätte man vielleicht mal genau lesen sollen… 
Danke!
LG
Guido
Danke LeoLo - und danke an die anderen poster.
Hat wohl seinen Grund, dass ich durch alle Recht-Prüfungen im Studium mehrmals durchgerasselt bin…
lG,
Tom
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