Hallo.
Noch nicht, entscheidet sich heute, da muß ich zu einem
Gutachter von der AOK und der entscheidet über mein weiteres
Schicksal.
Dabei sagte mir die Oberärztin in der Kurklinik, wenn sie mich
als weiter krank entlassen, dürfe der MDK mich nicht wieder
einfach gesundschreiben, da ich nach Ihrer Aussage und auch
nach dem schriftl. Bericht, die Arbeit an der Kasse nicht mehr
machen könne, da eine Verschlimmerung auf Dauer zu erwarten
ist, wenn ich die Tätigkeit fortsetze.
– Das sieht leider nicht gut aus. Aber erst einmal die Prognose abwarten.
keine andere Einsatzmöglichkeit für mich gibt.
– Daß er das behauptet, glaube ich gerne…
Wie beurteilen
Sie das? Sie kennen doch die Firma.Ist jedoch so, dem muß ich zustimmen.
– Schade.
unterschreiben,
in der ich mich mit der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
einverstanden erkläre.– Bloß nicht!
Habe ich mir auch überlegt und werde nicht unterschreiben!
– Klug:smile:
– Worauf begründet sich die Rückzahlung? Besteht überhaupt
eine Verpflichtung dazu? Was steht denn im AV, TV, BetrV zu
dieser Sonderzuwendung?Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen bei Kündigung steht
nicht in meinem Arbeitsvertrag.
Einen TV und eine BetrV habe ich leider nicht.
– „habe ich nicht“ heißt jetzt hoffentlich: gilt für mich nicht. Ansonsten müßten Sie dies in Erfahrung bringen und meine weiteren Ausführungen sind nur für den Fall, daß beides nicht gilt!
Ich weiß nur, wenn ich vor dem 31.03. eines jeden Jahres
selber kündige, dann muß ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
– Woher „wissen“ Sie das? Um eine gesetzliche regelung handelt es sich hier - trotz weitverbreitetem Irrglauben - nämlich nicht. Wenn das also nirgends so vertraglich festgesetz ist, ist dem auch nicht so. Ob für dieses Jahr anteiliger Anspruch besteht, hängt davon ab, ob auch wieder an alle Mitarbeiter gezahlt wird.
Genauso verhält es sich mit dem Urlaubsgeld, bis Ende des
Jahres Kündigung von mir, dann Urlaubsgeld zurückzahlen.
– Auch hier: wo steht das? nirgends? Dann wüßte ich nicht, warum.
Aber doch nicht, wenn mir die Firma kündigt.
– Das kommt erschwerend hinzu… Muß aber nicht zwingend die Rückzahlung ausschließen.
Ob aus gesundheitlichen Gründen oder anderen, daß ist doch
sicherlich egal, oder???
– Jein. Es kommt darauf an, wer den Grund zu vertreten hat. Krankheit ist allerdings keine „Schuld“. Bisher erkenne ich nicht den geringsten Grund bei Ihnen, daß der AG auf eine Rückzahlung bestehen kann. Ganz im Gegenteil: Ihnen steht wahrscheinlich für dieses jahr noch ein Anteil an der Zahlung zu.
( Sie wollen mir zum 30.09.01 kündigen )?
– Was für eine Küfrist besteht denn überhaupt?
Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsende.
– Da bei Ihnen kein TV gilt, richtet sich die Kü durch den AG nach den gesetzlichen Bestimmungen laut §622 BGB. Soll heißen: die Küfrist ist zunächst schon in Ordnung. Ja nach Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich aber für den AG. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Dann ist es wie folgt:
Die verlängerten Kündigungsfristen betragen nach
2jähriger Betriebszugehörigkeit – 1 Monat zum Monatsende,
5jähriger Betriebszugehörigkeit – 2 Monate zum Monatsende,
8jähriger Betriebszugehörigkeit – 3 Monate zum Monatsende,
10jähriger Betriebszugehörigkeit – 4 Monate zum Monatsende,
12jähriger Betriebszugehörigkeit – 5 Monate zum Monatsende,
15jähriger Betriebszugehörigkeit – 6 Monate zum Monatsende,
20jähriger Betriebszugehörigkeit – 7 Monate zum Monatsende.
Danke für die Ausführungen.
Alles Gute und Gruß
– no problem. Ruhig noch einmal melden/nachfragen.
Viel Glück.
Gruß,
LeoLo
Wie beurteilen