Ich glaube, ich kann es dir erklären, ich versuche es zumindest mal.
Der Grundsatz ist: Wer was erwirbt, ist der Eigentümer. Wenn der Fotograf sein Eigentum verlieren soll, muss es hierfür einen Tatbestand geben. Und den gibt’s einfach nicht.
In Frage käme hier ja nur eine Übereignung, d.h. eine Abmachung: Ich, Fotograf, gebe dir, Kunde, die Negative, und wir sind uns einig darüber, dass du Eigentümer werden sollst.
Dein Gedankengang ist also überhaupt nicht dumm, denn du gehst einfach davon aus, dass eine solche Vereinbarung konkludent geschlossen wurde. Halte ich juristisch gesehen für vertretbar.
Du hast mit dem Fotografen einen Vertrag geschlossen. Die Frage ist, wie dieser Vertrag auszulegen ist. Und hier kommt nun die Branchenüblichkeit ins Spiel, die ich - vorschnell - bei einem anderen User kritisiert habe. Die Erklärungen, die ihr abgegeben habt, waren „objektiv“ einfach nicht so zu verstehen, dass das Eigentum an den Negativen übergehen soll. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist es unerheblich, was der eine gemeint oder der andere verstanden hat. Es zählt nur das, was ein „objektiver Dritter“ darunter verstehen durfte. Und in diesem Fall wird eben allgemein angenommen, dass vom Eigentumsübergang nicht ausgegangen werden darf.
Levay