Fotograf rückt MEINE Negative nicht raus

Ich glaube, ich kann es dir erklären, ich versuche es zumindest mal.

Der Grundsatz ist: Wer was erwirbt, ist der Eigentümer. Wenn der Fotograf sein Eigentum verlieren soll, muss es hierfür einen Tatbestand geben. Und den gibt’s einfach nicht.

In Frage käme hier ja nur eine Übereignung, d.h. eine Abmachung: Ich, Fotograf, gebe dir, Kunde, die Negative, und wir sind uns einig darüber, dass du Eigentümer werden sollst.

Dein Gedankengang ist also überhaupt nicht dumm, denn du gehst einfach davon aus, dass eine solche Vereinbarung konkludent geschlossen wurde. Halte ich juristisch gesehen für vertretbar.

Du hast mit dem Fotografen einen Vertrag geschlossen. Die Frage ist, wie dieser Vertrag auszulegen ist. Und hier kommt nun die Branchenüblichkeit ins Spiel, die ich - vorschnell - bei einem anderen User kritisiert habe. Die Erklärungen, die ihr abgegeben habt, waren „objektiv“ einfach nicht so zu verstehen, dass das Eigentum an den Negativen übergehen soll. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist es unerheblich, was der eine gemeint oder der andere verstanden hat. Es zählt nur das, was ein „objektiver Dritter“ darunter verstehen durfte. Und in diesem Fall wird eben allgemein angenommen, dass vom Eigentumsübergang nicht ausgegangen werden darf.

Levay

Hi,
eigentlich ist es noch einfacher.

Es geht hier ums inmaterielle Güterrecht.
bei Lichtbildwerken ist das im Urheberrecht geregelt.
(Juristisch und ausnahmsweise auch Real gesehen sind Lichtbildwerke, Werke der
bildenden Kunst.)

Dort wird auch der Umgang mit geistigem Eigentum von Fotografen festgelegt.

PER GESETZ!!!

Wird also nichts gegenteiliges vereinbart, gilt das Gesetz.

Bei der Bezahlung der Rechnung hat er im Normalfall nur für die Herstellung einen
Betrag bezahlt.

Wenn ich ein Autpo kaufe (um annähernd beim Beispiel zu bleiben) habe ich das
Recht dieses zu Benutzen, aber noch lange keine weiteren Rechte.

Ich darf es weder nachbauen, geschweigeden unter eigenem oder Namen des
ursprünglichen Herstellers Duplikate davon verkaufen.

Genau diese Negative wären der Bauplan, für mehrere Abzüge, bzw. Autos

Die Fotos die er rechtmäsig erwirbt, sind eben die Einzelstücke die er ansehen
darf, bzw. mit denen er umherfahren darf ,etc.

Er hat eben mit dem Autokauf nicht die Lizenz zum Nachbauen von Autos erworben.

Das wird wohl jedem klar sein.

In der Regel sind auch die Herstellungskosten von Fotoaufnahmen meist kein
Gewinn, das kann man sich im genannten Fall ja leicht selbst ausrechnen.
Den Gewinn machten fotografen die letzten Jahrzehnte mit der Vervielfältigung,
wobei es sein Risiko ist wenn hie und da einer nichts bestellt.
Erst seit die Industrie es den Verbrauchern schmackhaft macht, was man sich nicht
nicht alles selbst am eigenen PC machen kann (nicht darf, das steht meist Klein
in den Rechtshinweisen), wird es weltweit zum Problem für Urheber und Produzenten
von Inmateriellen Gütern, bei den verschiedensten Sparten.

ol

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Es geht hier ums inmaterielle Güterrecht.

Nein. Der Fragesteller hält die Negative für sein Eigentum. Das sind sie nicht. Begründung: siehe mein Beitrag.

Levay

Wenn ich ein Autpo kaufe (um annähernd beim Beispiel zu
bleiben) habe ich das
Recht dieses zu Benutzen, aber noch lange keine weiteren
Rechte.

Ich darf es weder nachbauen, geschweigeden unter eigenem oder
Namen des
ursprünglichen Herstellers Duplikate davon verkaufen.

Das ist ein Super Beispiel! So gesehn sieht mein ursprünglicher Fall ganz anders beleuchtet aus.

bye
Micha

der inhalt ist der wert
Hi Levay,

nun Negative haben einzig und alleine den Zweck der Vervielfältigung.
Da eben nur der Urheber (soferne er nicht bewust die Rechte abgetreten hat)
berechtigt ist Vervielfältigungen vorzunehmen, bleiben die Negative bei ihm.
Er ist auch Eigentümer des Negatives, auch wenn letzlich den Film der
Auftraggeber bezahlt.
Der Materialpreis von ein paar Euro, für den Film spielt zum Wert des Inhaltes
keine Rolle.

Deshalb inmaterielles Recht.

Kauft jemand ein Gemälde, so geht dieses häufig in Besitz des Käufers.
sagen wir einmal ein Picasso um Hausnummer 300 000 €.
der Käufer ist nun trotzdem nicht berechtigt Reproduktionen davon zu verkaufen.
obwohl er doch die Leinwand, den Keilrahmen, und sicher ein paar Tuben Farbe bei
dem Kaufpreis mitbezahlt hat.
Materialwert 20 €

Deshalb inmaterielles Recht.

ein Chemiker arbeitet jahrelang an einer Formel und schreibt diese auf ein Blatt
Papier.
das Papier ist materiell- trotzdem inmaterielles Güterecht.

usw. usw.

OL

Das ist ja alles ganz toll, was du schreibst, aber es geht hier um Eigentumsfragen - nicht um irgendwelche Reproduktionen. Der Fragesteller hielt das Eigentum an den Negativen für bei sich liegend, und das Eigentum bestimmt sich nun mal nicht nach den von dir dargelegten Regeln. Woher hast du das alles nur???

Levay

geht wohl nicht anders
Hi Levay,

genau darum gehts eben, da ein inmaterielles gut auf den Negativen ist,
bleibt der Fotograf auch Eigentümer des materiellen Negatives.

"
LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.1988, 8 S 116/88, GRUR 89, 54 :
Lichtbild-Negative, kein Herausgabeanspruch auf Negative bei Hochzeitfotos

LG Hannover, Urteil vom 30.06.1988, 16 S 97/88, NJW-RR 89, 53: Herausgabe der
Fotonegative an den Kunden, keine Verpflichtung zur Herausgabe der Negative neben
den Fotoabzügen

AG Essen, Urteil vom 31.10.1988, 12 C 562/88, MDR 89, 353: Wer einen
Berufsfotografen beauftragt, Bilder von einer Hochzeitsfeier anzufertigen, kann
ohne besondere Vereinbarung nicht beanspruchen, dass ihm die Negative übereignet
und herausgegeben werden.
"

anbei noch einer von vielen Links zu dem thema:
http://www.fotorecht.de/publikationen/negative2.html

Hab diese Urteile jetzt nicht gelesen, aber es wird schon drinnenstehen was
zusammengefasst wurde

anbei noch einer von vielen Links zu dem thema:
http://www.fotorecht.de/publikationen/negative2.html

Hab diese Urteile jetzt nicht gelesen, aber es wird schon
drinnenstehen was
zusammengefasst wurde

Wohl kaum. Und auch der Link, den du gepostet hast, stellt nur dar, was ich geschrieben habe - das Eigentum bestimmt sich nach Sachenrecht, für einen Anspruch auf Eigentumsübergang ist wiederum normales Schuldrecht anwendbar. Wie auch sonst?

Levay