Fragen zu Mord und Totschlag, ectr

Hallo!

Ja, alles gute Argumente. Aber Gesetze sind nunmal politische Entscheidungen und mir gefällt die österreichische Lösung da ganz gut, weil mir die Idee einer vorsätzlichen Tötung aus einem nicht niedrigen Beweggrund nicht besonders gefällt. Der Beweggrund ist ja ohnehin bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Aber es gibt für alles durchaus Argumente, der Bundesgesetzgeber hat die Wertentscheidung halt so getroffen und ich persönlich halte sie für richtig.

Gruß
Tom

Hallo!

Wenn ich jemanden mit dem Hammer auf den Kopf haue, brauch ich
aber einen guten Anwalt und gute Argumente, um dem Richter
klar zu machen, das ich den ja eigentlich gar nicht töten
wollte. das sollte eigentlich nur im falle der
unzurechnungsfähigkeit bei spezialfällen gelingen…:wink:

Mit Unzurechnungsfähigkeit hat das gar nichts zu tun. Und was einem geglaubt wird und was nicht, hat mit der Beweiswürdigung zu tun und nicht mit der rechtlichen Beurteilung - das darf man niemals vermischen.

Im Übrigen ist der konkrete Fall gar nicht soweit hergeholt. Ich war selbst bei einem Prozess am Landesgericht Salzburg als Zuhörer dabei, in welchem es um eine solche Sache ging und der gerichtsmedizinische Sachverständige konnte medizinisch nachweisen, dass ein normaler Schlag auf den Kopf mit einem normalen Hammer mit der flachen Seite nicht einmal zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers führt. Das löste tatsächlich das Erstaunen aller Anwesenden aus.

Im konkreten Fall war das deshalb wichtig, weil der Angeklagte das Opfer nach dem Hammerschlag erwürgt hat.

Er verteidigte sich damit, dass er das Opfer mit dem Hammerschlag nur verletzen, aber nicht töten wollte. Nach dem Schlag mit dem Hammer auf den Kopf war das Opfer dann allerdings bewusstlos, er aber glaubte es wäre tot. Um einen Sexualmord vorzutäuschen, zog er das Opfer aus, nahm einen Strick und erwürgte es. Dabei hatte er keinen Tötungsvorsatz, weil er glaubte, eine Leiche zu erwürgen. Die Verteidigung plädierte daher auf: Absichtlich schwere Körperverletzung und fahrlässige Tötung.

Diese Geschichte konnte nicht war sein, weil der Sachverständige nachweisen konnte, dass das Opfer nach dem Hammerschlag nichteinmal bewusstlos war. Es war daher so, dass der Hammerschlag nicht tödlich war und er das Opfer daher nach dem Schlag erwürgt hat. Und erst danach hat er den Sexualmord vorgetäuscht.

Herausgekommen ist dann natürlich eine glatte Verurteilung wegen Mordes.

War echt spannend der Prozess - einer der wirklich seltenen Fälle, wo der große Verhandlungssaal gerammelt voll mit Zuschauern war.

Gruß
Tom

Hallo!

Im Examen hatten wir eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
Sicherungsverwahrung (okay, ist was anderes als Strafe…),
die zusammengerechnet mit der Strafe länger als 15 Jahre
dauerte und bei der Art. 1 I GG verletzt sein sollte.

Gut - hier sagst du selbst, dass das nicht passt.

Im 1.:Sem (Konstanz, Prof. Rengier, falls die Quelle wem was
sagt…) haben wir auch gelernt, dass die lebenslange
Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Menschenwürde ein
Problem sein kann.

Ein Problem dann, wenn es nicht die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung unter bestimmten Umständen gibt. Der Kern des Problems ist dann aber nicht die lebenslängliche Strafe an sich, sondern die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der vorzeitigen Entlassung. Das ist aber dann ein ganz anderes Problem. Also ich kenne diese BVerG Entscheidung nicht, aber ich kann mir das eigentlich nur so vorstellen.

Gruß
Tom