Klar, dass der Begriff noch benutzt wird, besonders wenn jemand bei Google schnell gefunden werden will. Der ist doch in dieser Bedeutung immer noch Gang und Gäbe, jedenfalls bei Arbeitnehmern.
Wenn Du die Ergebnisse mit .at in der Wurzel weglässt (in Österreich gibt es den LoJa noch), ist er genauso (und bei den gleichen Leuten) populär wie das „Absetzen“, die Eigenheimzulage, das Baukindergeld, der „Zugschaffner“ und andere Sterne, die vorüberzogen. Das ändert nichts daran, dass in § 42b EStG definiert ist, was ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist.
Einem Softwareanbieter, der diesen Begriff für eine Arbeitnehmerveranlagung verwendet, würde ich übrigens nicht weiter über den Weg trauen als dem ganz legalen Herrn Knoll selig, weil damit zu rechnen ist, dass sein System seit Abschaffung des LoJa nicht mehr grundlegend erneuert worden ist, ergo heute noch so läuft wie unter MS DOS, und nur ab und zu ein neues Mützchen übergezogen bekommen hat. Nicht sehr vertrauenerweckend.
zwischen der ersten Lohnabrechnung und der Veranlagung liegt in dieser Schilderung eine Black Box, die sich unmöglich aufschlüsseln lässt, ohne alle Einzelheiten dazu zu kennen.
Wie auch immer: § 42b Abs 1 EStG ist eindeutig formuliert, da ist kein Platz für Auslegungen in dieser oder jener Richtung.
Danke für Eure Anrworten!
Ich fasse die Aussagen zur Ursprungsfrage nochmal zusammen:
Ein AN kann mit seinem AG im Rahmen eines Auflösungsvertrages ein Weiterzahlen
des Gehalts (bzw. x % davon) für nn Monate mit anschließendem Vertragsende vereinbaren.
Bei ALG1-Beantragung nach den nn Monaten bekommt der AN eine Sperre von 3 Monaten, weil Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen statt Kündigung durch AG.
Falls der AN während der Weiterzahlung durch AG1 bei einem AG2 arbeiten will, sollte er klären,
ob dazu im Arbeits- oder Traifvertrag mit AG1 eine Genehmigung von AG1 eingeholt werden muss,
oder eine Informationspflicht gegenüber AG1 besteht.
Einfacher wird’s, wenn im Auflösungsvertrag gleich die Möglichkeit zu einem anderen Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
Falls der AN verheiratet ist, und er bisher mit Steuerklasse III gearbeitet hat, nutzt er künftig III und VI;
III für das höhere Gehalt.
ALG1 führt wie üblich weiter Steuer und Sozialversicherung ab. ALG2 ebenso.
Eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung wird sowohl durch Steuerklasse III als (vermutlich) auch VI begründet.
Was macht man, damit die Sozialversicherung nicht überzahlt wird? Bzw. kann man Zahlungen bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze irgendwie zurückbkommen?